Bundesgericht: Doch keine Boni für ehemalige CS-Kader
15.10.2026 · Quelle: Srf
Rund dreieinhalb Jahre nach dem Untergang der Credit Suisse hat das Bundesgericht ein Grundsatzurteil gefällt: Der Bund durfte die ausstehenden Boni ehemaliger CS-Kader kürzen oder vollständig streichen. Der Entscheid betrifft die variable Vergütung bei staatlich gestützten systemrelevanten Banken.
Das Urteil vom 16. September 2026 (2C_322/2025 und 2C_323/2025) wurde am 15. Oktober 2026 veröffentlicht. Es hebt einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2025 auf, das noch zugunsten der betroffenen Kaderleute entschieden hatte. Die Vorinstanz war davon ausgegangen, dass die Boni vertraglich zugesichert gewesen seien und ein Eingriff deshalb eine besonders klare gesetzliche Grundlage erfordere, die sie nicht erkennen konnte. Das Bundesgericht beurteilt die Rechtslage anders.
Hintergrund ist die Krise der Credit Suisse im März 2023. Nachdem die Grossbank in einen akuten Vertrauensverlust geraten war, kündigte die Nationalbank Liquiditätshilfen an, und der Bundesrat erliess eine Notverordnung. Am 19. März 2023 wurde die Übernahme durch die UBS bekanntgegeben; der Bundesrat ergänzte die Verordnung in der Folge um vergütungsbezogene Massnahmen. Im Rahmen der Rettung gewährte der Bund eine Verlustgarantie von bis zu 100 Milliarden Franken; die bezogene Liquiditätshilfe von 168 Milliarden Franken wurde später vollständig zurückbezahlt.
Gestützt auf diese Grundlage ordnete das Eidgenössische Finanzdepartement an, die ausstehenden Boni der obersten drei Führungsebenen zu kürzen. Die oberste Geschäftsleitung verlor ihre noch nicht ausbezahlten Boni vollständig, die beiden Ebenen darunter zu 50 beziehungsweise 25 Prozent. Insgesamt waren die ausstehenden variablen Vergütungen von rund 1000 Personen betroffen.
Kern des Urteils ist die Auslegung des Bankengesetzes. Nach Auffassung des Bundesgerichts erlaubt dieses dem Bund ausdrücklich, bei der Unterstützung einer systemrelevanten Bank Vergütungsmassnahmen anzuordnen, die bis zur ganzen oder teilweisen Streichung noch nicht ausbezahlter variabler Vergütungen reichen können. Die gesetzliche Wendung, wonach der Anspruch «beschränkt werden» könne, gehe über einen blossen zeitlichen Aufschub hinaus. Die Formulierung, wonach Massnahmen «für die Dauer der beanspruchten Unterstützung» möglich seien, beziehe sich auf den Zeitraum, in dem der Bundesrat Massnahmen erlassen dürfe, und nicht auf deren Wirkungsdauer. Der Gesetzgeber habe dies so gewollt, wie sich auch aus der Botschaft zur Too-big-to-fail-Regelung ergebe; das Ziel sei zu verhindern, dass staatliche Mittel direkt oder indirekt unangemessene Boni finanzieren. Davon erfasst sei auch vertraglich bereits verdiente, aber noch nicht ausbezahlte variable Vergütung aus früheren Perioden.
Besonders bedeutsam ist die Qualifikation der Massnahme als präventiv und nicht repressiv. Das Bundesgericht betont, es handle sich nicht um eine Bestrafung einzelner Führungskräfte. Deshalb musste keine persönliche Verantwortung für den Niedergang der Bank nachgewiesen werden. Zudem hält das Gericht fest, die Betroffenen seien in ihren Lohnplänen darauf hingewiesen worden, dass Streichungen möglich seien.
Auch die Verhältnismässigkeit bejaht das Gericht. Die Kürzungen wurden entlang der Hierarchie abgestuft – vollständige Streichung, 50 Prozent und 25 Prozent – und folgen damit einem sachlichen Kriterium. Im Durchschnitt verloren die betroffenen Personen rund 68'000 Franken, während ihre durchschnittliche, von den Massnahmen unberührte Barvergütung im letzten Anstellungsjahr bei etwa 1,4 Millionen Franken lag. Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht den Eingriff als zumutbar und verhältnismässig. Den Antrag der Betroffenen, das Urteil zu anonymisieren, wies es ab: Der öffentliche Unmut über den Untergang der CS allein genüge nicht, um eine schwere Persönlichkeitsverletzung zu begründen.
Nicht unwidersprochen bleibt der Entscheid: In der Berichterstattung wird eine rechtswissenschaftliche Stimme zitiert, die das Urteil wegen einer aus ihrer Sicht zu dünnen gesetzlichen Grundlage kritisiert. Rechtskräftig ist das Urteil des höchsten Gerichts gleichwohl.
Über den Einzelfall hinaus weist der Entscheid nach vorne: Der Bundesrat plant strengere Regeln für Grossbanken. Vorgesehen ist unter anderem ein Verantwortlichkeitsregime, das dokumentieren soll, welche Führungskräfte welche Entscheide verantworten. Zudem sollen variable Vergütungen stärker aufgeschoben und bereits ausbezahlte Boni bei Fehlverhalten oder Missmanagement zurückgefordert werden können. Diese Vorlagen befinden sich in der Vernehmlassung und müssen noch vom Parlament beraten werden.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Srf).