Bundeskabinett beschließt Einkommensteuerreform 2027: Mehr Entlastung für Familien und kleine Einkommen
02.09.2026 · Quelle: Blogs
Mehr Netto für kleine und mittlere Einkommen: Das Bundeskabinett hat eine Einkommensteuerreform für die Jahre 2027 und 2028 beschlossen. Sie hebt den Grundfreibetrag und den Arbeitnehmer-Pauschbetrag an, flacht den Mitteltarif ab und belastet im Gegenzug sehr hohe Einkommen stärker. Für die Lohnabrechnung sind die neuen Rechengrößen von unmittelbarer Bedeutung.
Das Herzstück der Reform ist die Anhebung des Grundfreibetrags. Er bezeichnet den Teil des zu versteuernden Einkommens, der steuerfrei bleibt, weil er das steuerliche Existenzminimum abdeckt. Nach dem Kabinettsbeschluss soll der Grundfreibetrag von 12.348 Euro im Jahr 2026 auf 12.564 Euro im Jahr 2027 steigen und 2028 weiter auf 12.900 Euro. Für zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gelten jeweils die doppelten Beträge. Da der Grundfreibetrag am unteren Ende des Steuertarifs ansetzt, profitieren von seiner Anhebung alle Steuerpflichtigen; besonders spürbar ist die Wirkung jedoch bei niedrigen Einkommen, bei denen ein größerer Anteil des Verdienstes steuerfrei bleibt.
Ein zweiter Baustein ist die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags. Dieser Pauschbetrag wird jedem Arbeitnehmer automatisch von den Einkünften abgezogen, ohne dass Werbungskosten einzeln nachgewiesen werden müssen. Erst wer höhere berufliche Kosten hat, muss diese belegen. Je höher der Pauschbetrag angesetzt wird, desto mehr Beschäftigte kommen ohne Einzelnachweis aus und desto geringer fällt zugleich ihre Steuerbemessungsgrundlage aus. Gemeinsam mit dem höheren Grundfreibetrag senkt die Maßnahme die Steuerlast vor allem im unteren und mittleren Einkommensbereich und reduziert den bürokratischen Aufwand bei der Steuererklärung.
Drittens greift die Reform in den Verlauf des Einkommensteuertarifs ein. Der Tarif soll im mittleren Bereich zwischen rund 17.800 und 70.600 Euro zu versteuerndem Einkommen etwas abgeflacht werden. Hintergrund ist die kalte Progression: Weil der Steuertarif progressiv ansteigt, führen reine Inflationsausgleiche bei den Löhnen ohne Tarifanpassung dazu, dass ein wachsender Anteil des Einkommens in höhere Steuerstufen rutscht und die Steuerlast schneller steigt als der reale Verdienst. Die Abflachung des Mitteltarifs soll diesen Effekt dämpfen. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent soll nach den Reformplänen weiterhin bei einem zu versteuernden Einkommen von rund 70.601 Euro einsetzen.
Gegenfinanziert wird die Entlastung über die oberen Einkommen. Der sogenannte Reichensteuersatz von 45 Prozent soll unverändert ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro beginnen. Neu hinzu kommt ein zusätzlicher Spitzensteuersatz von 47 Prozent, der für zu versteuernde Einkommen oberhalb von 280.000 Euro vorgesehen ist. Auf diese Weise werden die höchsten Einkommen stärker herangezogen, um die Entlastung der breiten Mitte zu finanzieren. Die Reform verschiebt damit die Steuerlast ein Stück weit von unten und aus der Mitte nach oben.
Zeitlich ist die Reform gestaffelt. Die Entlastung soll bereits ab dem Jahr 2027 greifen, ihre volle Wirkung aber erst 2028 entfalten. Das jährliche Entlastungsvolumen beziffern die Pläne auf rund zehn Milliarden Euro. Bevor die Änderungen in Kraft treten können, müssen Bundestag und Bundesrat dem Gesetzentwurf noch zustimmen. Bis zum Abschluss des parlamentarischen Verfahrens stehen sämtliche Zahlen unter Vorbehalt und können sich im Detail noch ändern. Lohnverantwortliche sollten die weitere Gesetzgebung deshalb aufmerksam verfolgen.
Für die betriebliche Entgeltabrechnung sind die genannten Rechengrößen keine abstrakten Werte, sondern unmittelbare Rechenparameter. Grundfreibetrag, Tarifverlauf und Pauschbeträge sind in den Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug hinterlegt, die das Bundesfinanzministerium jährlich veröffentlicht und die jede Abrechnungssoftware umsetzt. Ändern sich diese Werte, ändert sich automatisch der monatliche Lohnsteuerabzug. Beschäftigte bemerken die Entlastung daher direkt am höheren Nettolohn, ohne selbst tätig werden zu müssen. Voraussetzung ist, dass die Lohnsoftware rechtzeitig auf die neuen Werte aktualisiert wird und das Gesetz vor dem Abrechnungszeitraum in Kraft getreten ist.
Tritt eine solche Steueränderung erst im Laufe des Jahres in Kraft, sind unter Umständen rückwirkende Korrekturen des Lohnsteuerabzugs erforderlich, damit die Entlastung vollständig ankommt. Solche Nachberechnungen gelingen umso reibungsloser, je verlässlicher die monatlichen Entgeltdaten vorliegen. Für Arbeitgeber empfiehlt es sich, Beschäftigte frühzeitig über die zu erwartenden Netto-Effekte zu informieren und die Umstellung der Abrechnungssysteme fest in die Jahreswechselplanung einzubauen.
Insgesamt handelt es sich um eine klassische Entlastungsreform mit Umverteilungskomponente: Die breite Mitte und untere Einkommen werden über höhere Freibeträge und einen flacheren Tarif entlastet, die Spitzeneinkommen über einen zusätzlichen Steuersatz stärker belastet. Für die Lohnbuchhaltung bleibt die Aufgabe, die neuen Parameter korrekt und termingerecht in die Abrechnung zu übernehmen, sobald das Gesetz endgültig verabschiedet ist.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Blogs).