Bußgelder bis 30.000 Euro: Dokumentationspflichten und Sanktionen nach dem MiLoG (§ 21)
06.05.2025 · Quelle: Gesetze im Internet
Das Mindestlohngesetz verpflichtet Arbeitgeber nicht nur dazu, den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen, sondern auch dazu, Arbeitszeiten in bestimmten Bereichen ordnungsgemäß zu dokumentieren. Wer gegen diese Pflichten verstößt, riskiert empfindliche Bußgelder. Die Aufzeichnung der Arbeitszeit ist damit kein bürokratischer Selbstzweck, sondern Voraussetzung dafür, die Einhaltung des Mindestlohns überhaupt überprüfbar zu machen.
Die Dokumentationspflicht trifft vor allem Branchen, in denen ein erhöhtes Risiko für Verstöße gesehen wird, sowie geringfügig Beschäftigte. In diesen Fällen müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit festgehalten und die Aufzeichnungen für eine bestimmte Zeit aufbewahrt werden. Ziel ist, dass eine Kontrolle jederzeit nachvollziehen kann, ob die geleisteten Stunden korrekt vergütet wurden.
Verstöße können auf unterschiedliche Weise sanktioniert werden. Wer den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, handelt ordnungswidrig; ebenso wer die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt und aufbewahrt. Die zuständige Behörde ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls, die Prüfungen auch unangekündigt durchführen kann.
Für Betriebe bedeutet das: Eine lückenhafte oder nachlässige Zeiterfassung kann teuer werden, selbst wenn der Mindestlohn eigentlich gezahlt wird. Fehlt der Nachweis, lässt sich die korrekte Vergütung im Zweifel nicht belegen. Eine saubere, fortlaufende Dokumentation ist deshalb der beste Schutz vor Beanstandungen.
Eine digitale Zeiterfassung erleichtert die Einhaltung erheblich. Buchungen entstehen automatisch und manipulationssicher, die Aufbewahrung erfolgt strukturiert, und im Prüfungsfall lassen sich die geforderten Aufzeichnungen ohne Suchen vorlegen. Damit wird aus einer Pflicht ein gut beherrschbarer Routinevorgang.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Gesetze im Internet).