Datenschutz bei der Zeiterfassung: das revidierte DSG
17.04.2026 · Quelle: Fedlex / DSG
Seit dem 1. September 2023 gilt in der Schweiz das revidierte Datenschutzgesetz (DSG) – es stellt auch an die Arbeitszeiterfassung klare Anforderungen.
Arbeitszeitdaten sind Personendaten. Ihre Bearbeitung muss den Grundsätzen des DSG entsprechen: Rechtmässigkeit, Zweckbindung, Verhältnismässigkeit und Datensicherheit. Die gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bildet dabei eine zentrale Rechtsgrundlage.
Ergänzend regelt Artikel 328b OR, dass der Arbeitgeber nur jene Daten bearbeiten darf, die die Eignung der Mitarbeitenden für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrags erforderlich sind. Eine darüber hinausgehende Überwachung ist unzulässig.
Besondere Vorsicht gilt bei biometrischen Daten – etwa bei Fingerabdruck- oder Gesichtserkennung am Terminal. Solche Daten gelten als besonders schützenswert und erfordern eine sorgfältige Prüfung und Absicherung.
Bei Verletzungen der Datensicherheit mit hohem Risiko ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) zu informieren.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Fedlex / DSG).