Der 1. August: einziger Feiertag auf Bundesebene
30.06.2025 · Quelle: ch.ch
Der 1. August ist der einzige Feiertag, der in der ganzen Schweiz von Bundes wegen den Sonntagen gleichgestellt ist – mit klaren arbeitsrechtlichen Folgen für die Beschäftigung an diesem Tag.
Der Bundesfeiertag geht auf einen Verfassungsauftrag zurück: Die Bundesverfassung sieht vor, dass der 1. August Bundesfeiertag und arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt ist. Konkretisiert wird dies im Arbeitsgesetz, namentlich in Art. 20a ArG, der den 1. August ausdrücklich als landesweit den Sonntagen gleichgestellten Feiertag nennt.
Anders als die übrigen Feiertage, deren Festlegung den Kantonen überlassen ist, gilt der 1. August einheitlich in der gesamten Schweiz. Er ist damit der einzige echte Feiertag auf Bundesebene und zählt nicht zu den höchstens acht Feiertagen, welche die Kantone zusätzlich den Sonntagen gleichstellen dürfen.
Aus der Gleichstellung mit dem Sonntag folgt das grundsätzliche Beschäftigungsverbot. Wer am 1. August Personal einsetzen will, benötigt – gleich wie für Sonntagsarbeit – die entsprechende Bewilligung, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Betroffen sind insbesondere Industrie, Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe ausserhalb der ohnehin zugelassenen Bereiche.
Bestimmte Branchen sind vom Verbot ausgenommen oder verfügen über Sonderregelungen, etwa das Gastgewerbe, Spitäler, Verkehrsbetriebe oder Versorgungseinrichtungen. In diesen Bereichen ist Arbeit am Bundesfeiertag zulässig, häufig verbunden mit Zuschlägen oder Ersatzruhe nach den einschlägigen Bestimmungen oder dem anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag.
Beim Lohn ist zu unterscheiden: Das Arbeitsgesetz regelt das Beschäftigungsverbot, nicht die Entlöhnung. Für Mitarbeitende im Monatslohn ist der 1. August in aller Regel bezahlt, ohne dass Stunden nachgeholt werden müssen. Im Stundenlohn richtet sich der Anspruch nach Vertrag, GAV oder betrieblicher Übung.
Wird der 1. August ausnahmsweise gearbeitet, können je nach Grundlage Lohnzuschläge oder eine Ersatzruhezeit anfallen. Für Sonntags- und damit gleichgestellte Feiertagsarbeit sieht das Arbeitsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen einen Lohnzuschlag vor; die Details hängen von Dauer und Regelmässigkeit der Arbeit ab.
Ein typischer Praxisfall ist der Verkauf von Festabzeichen, Feuerwerk oder der Betrieb eines Festwirtschaftsstands. Hier greifen oft branchenspezifische Ausnahmen, doch die Betriebe müssen prüfen, ob eine Bewilligung nötig ist und welche Zuschlags- oder Ruhezeitregeln gelten.
Für Arbeitgeber empfiehlt sich, den 1. August frühzeitig in die Jahresplanung aufzunehmen, Bewilligungen rechtzeitig einzuholen und die korrekte Abrechnung sicherzustellen. Eine saubere Erfassung der geleisteten Stunden an diesem Tag schützt vor Streit über Zuschläge und vor Beanstandungen durch die Aufsichtsbehörden.
Zu beachten ist, dass der 1. August in einzelnen Kantonen bereits am Vorabend mit Feierlichkeiten begangen wird, was jedoch nichts an der arbeitsrechtlichen Stellung des eigentlichen Feiertags ändert: Den Sonntagen gleichgestellt ist allein der 1. August selbst. Fällt er auf einen Samstag oder Sonntag, besteht von Gesetzes wegen kein Anspruch auf einen Ersatztag; eine Nachgewährung ergibt sich nur aus Vertrag, Gesamtarbeitsvertrag oder betrieblicher Übung. Betriebe mit Schichtbetrieb sollten zudem prüfen, ob die am Feiertag beginnende oder endende Schicht teilweise unter die Sonntagsregelung fällt. Eine klare interne Regelung dazu schafft Transparenz und verhindert Diskussionen über Zuschläge und Ersatzruhezeiten.
Insgesamt verbindet der Bundesfeiertag eine staatspolitische Symbolik mit konkreten arbeitsrechtlichen Pflichten. Wer ihn als das behandelt, was er rechtlich ist, nämlich ein den Sonntagen gleichgestellter Feiertag, vermeidet die häufigsten Fehler. Dazu gehört, den Tag nicht mit beliebigen kantonalen Feiertagen zu verwechseln, das Beschäftigungsverbot zu respektieren und die Lohnfolgen je nach Lohnmodell sauber abzubilden.
Redaktioneller Überblick zu „Der 1. August: einziger Feiertag auf Bundesebene“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).