Der 1. August: einziger Feiertag auf Bundesebene
30.06.2025 · Quelle: ch.ch
Der Bundesfeiertag ist der einzige Feiertag, der landesweit den Sonntagen gleichgestellt ist – mit klaren arbeitsrechtlichen Folgen.
Der 1. August, der Bundesfeiertag der Schweiz, ist der einzige Feiertag, der durch Bundesrecht für das ganze Land den Sonntagen gleichgestellt wird. Er zählt nicht zu den höchstens acht Tagen, die ein Kanton zusätzlich gleichstellen darf, sondern gilt unabhängig vom Kanton überall einheitlich. Damit hat er eine Sonderstellung im schweizerischen Feiertagsrecht.
Arbeitsrechtlich bedeutet die Gleichstellung mit dem Sonntag: An diesem Tag darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden. Wer Mitarbeitende dennoch beschäftigen will, braucht eine Bewilligung, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Dies gilt etwa für Branchen mit ununterbrochenem Betrieb oder besonderen Versorgungsaufgaben.
Fällt der 1. August auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag, etwa einen Sonntag, entsteht in der Regel kein zusätzlicher freier Tag; ein Anspruch auf einen Ersatztag besteht nur, wenn Vertrag, Reglement oder Gesamtarbeitsvertrag dies vorsehen. Die Lohnfolgen richten sich nach den allgemeinen Regeln für gleichgestellte Feiertage.
Für Monatslohnbezüger läuft der Lohn am 1. August normal weiter, da der Feiertag in den Monatslohn eingerechnet ist. Im Stundenlohn besteht nur dann ein Anspruch auf Feiertagsentschädigung, wenn dies vereinbart ist oder sich aus zwingenden Bestimmungen ergibt – hier lohnt sich ein Blick in den anwendbaren Vertrag.
In der Zeiterfassung wird der 1. August als landesweiter, den Sonntagen gleichgestellter Feiertag hinterlegt. Soll-Stunden, Bewilligungspflicht und allfällige Zuschläge lassen sich so automatisch korrekt abbilden, auch wenn Teams über mehrere Kantone verteilt arbeiten.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).