Der 13. Monatslohn in der Schweiz: Anspruch und Berechnung
11.11.2024 · Quelle: ch.ch
Ein 13. Monatslohn ist in der Schweiz gesetzlich nicht garantiert. Ob ein Anspruch besteht, ergibt sich aus Arbeitsvertrag, GAV oder betrieblicher Übung.
Anders als oft angenommen schreibt das Gesetz keinen 13. Monatslohn vor. Ein Anspruch entsteht erst durch eine vertragliche Vereinbarung, durch einen anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag oder durch eine vorbehaltlose betriebliche Übung über mehrere Jahre. Wird der 13. Monatslohn vereinbart, ist er fester Lohnbestandteil und damit grundsätzlich vorbehaltlos geschuldet.
Üblicherweise entspricht der 13. Monatslohn einem durchschnittlichen Monatslohn, also einem Zwölftel des regulären Bruttojahreslohns. Als Berechnungsbasis dient der Normallohn ohne ausserordentliche Zulagen. Tritt eine Person unter dem Jahr ein oder aus, wird der 13. Monatslohn in der Regel anteilig (pro rata temporis) berechnet.
Vom 13. Monatslohn abzugrenzen ist die Gratifikation nach Art. 322d OR. Sie ist eine freiwillige Sondervergütung, auf die grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch besteht. Höhe und Bedingungen kann der Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Schranken festlegen, etwa indem die Auszahlung an ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis geknüpft wird.
Die Unterscheidung ist in der Praxis bedeutsam: Während der vereinbarte 13. Monatslohn als Lohn auch bei unterjährigem Austritt anteilig geschuldet ist, kann eine echte Gratifikation an Bedingungen geknüpft werden. Die Gerichte beurteilen im Einzelfall, ob eine Zahlung als fester Lohnbestandteil oder als freiwillige Gratifikation gilt (Stand 11/2024).
Auf dem 13. Monatslohn sind grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge geschuldet, ebenso unterliegt er der Quellensteuer, sofern die Person quellensteuerpflichtig ist. Eine korrekte Erfassung der Eintritts- und Austrittsdaten erleichtert die anteilige Berechnung und vermeidet spätere Streitigkeiten.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).