Der Einzelarbeitsvertrag nach OR (Schweiz)
14.03.2023 · Quelle: ch.ch
Der Einzelarbeitsvertrag ist das rechtliche Fundament jedes Anstellungsverhältnisses in der Schweiz und wird in Art. 319 ff. OR geregelt. Er entsteht, sobald sich Arbeitnehmerin und Arbeitgeber über die zu leistende Arbeit und den Lohn einig sind – ganz ohne Schriftform.
Nach Art. 319 OR verpflichtet sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer, in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Arbeit im Dienst des Arbeitgebers zu leisten, während der Arbeitgeber im Gegenzug einen Lohn schuldet. Charakteristisch ist das Unterordnungsverhältnis: Die angestellte Person erbringt ihre Leistung weisungsgebunden und eingegliedert in die Organisation des Betriebs. Genau dieses Merkmal grenzt den Arbeitsvertrag vom Auftrag oder Werkvertrag ab.
Der Einzelarbeitsvertrag bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Er kann mündlich, schriftlich oder sogar stillschweigend durch das tatsächliche Aufnehmen der Tätigkeit zustande kommen. In der Praxis empfiehlt sich dennoch dringend eine schriftliche Vereinbarung, da bestimmte Abreden – etwa eine verlängerte Probezeit, ein Konkurrenzverbot oder abweichende Kündigungsfristen – nur dann gültig sind, wenn sie schriftlich festgehalten werden.
Zum üblichen Inhalt gehören die Bezeichnung der Parteien, der Arbeitsbeginn, die Funktion, der Lohn, das Arbeitspensum, die Arbeitszeit sowie Regelungen zu Ferien, Probezeit und Kündigung. Fehlen einzelne Punkte, greifen die dispositiven Bestimmungen des OR. So gilt etwa von Gesetzes wegen eine Probezeit von einem Monat, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen zwingenden, relativ zwingenden und dispositiven Normen. Zwingende Bestimmungen dürfen vertraglich überhaupt nicht abbedungen werden, relativ zwingende nur zugunsten der Arbeitnehmerin. Dispositive Regeln gelten nur, wenn die Parteien nichts Eigenes vereinbart haben. Diese Systematik schützt die in der Regel schwächere Vertragspartei vor übermässig nachteiligen Abreden.
Neben dem Einzelarbeitsvertrag können Normalarbeitsverträge und Gesamtarbeitsverträge zusätzliche Mindeststandards setzen. Eine saubere Dokumentation der Vertragsinhalte und eine lückenlose Erfassung der geleisteten Arbeitszeit erleichtern es beiden Seiten, ihre Rechte und Pflichten nachvollziehbar zu belegen – etwa bei Streit über Überstunden oder Lohnansprüche.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).