Die Probezeit im Arbeitsverhältnis (Schweiz)
27.06.2023 · Quelle: ch.ch
Die Probezeit gibt beiden Seiten Gelegenheit, das Arbeitsverhältnis unverbindlich zu erproben. In der Schweiz regelt Art. 335b OR ihre Dauer und die verkürzte Kündigungsfrist – mit klaren gesetzlichen Grenzen.
Nach Art. 335b OR gilt der erste Monat eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses von Gesetzes wegen als Probezeit. Die Parteien können diese durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag verlängern, jedoch höchstens auf drei Monate. Eine darüber hinausgehende Probezeit ist unzulässig und wird auf das gesetzliche Maximum gekürzt.
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden. Es gilt kein fester Kündigungstermin wie das Monatsende – die Frist läuft ab Zugang der Kündigung. Diese kurze Frist soll die Erprobungsfunktion der Probezeit absichern.
Wird die Arbeit während der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht unterbrochen, verlängert sich die Probezeit entsprechend der Dauer der Unterbrechung. So wird sichergestellt, dass beide Parteien die effektiv vereinbarte Erprobungszeit auch tatsächlich nutzen können.
Der zeitliche Kündigungsschutz nach Art. 336c OR mit seinen Sperrfristen greift während der Probezeit noch nicht. Eine Kündigung während Krankheit oder Schwangerschaft ist in dieser Phase also grundsätzlich möglich. Der Schutz vor missbräuchlicher Kündigung nach Art. 336 OR gilt jedoch auch in der Probezeit.
Für Arbeitgeber empfiehlt es sich, Eignung und Leistung während der Probezeit sorgfältig zu dokumentieren. Eine lückenlose Arbeitszeiterfassung und festgehaltene Feedbackgespräche schaffen eine sachliche Grundlage für die Entscheidung über eine Weiterbeschäftigung und beugen späteren Auseinandersetzungen vor.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).