Dienstgeberabgabe bei mehreren geringfügig Beschäftigten
08.01.2026 · Quelle: ÖGK
Beschäftigt ein Betrieb mehrere geringfügige Kräfte, kann zusätzlich zur Unfallversicherung eine pauschale Dienstgeberabgabe fällig werden. Sie soll verhindern, dass viele kleine Anstellungen die reguläre Beitragspflicht umgehen.
Die Dienstgeberabgabe ist eine besondere Abgabe, die Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen zu entrichten haben. Sie wird zusätzlich zum ohnehin fälligen Unfallversicherungsbeitrag erhoben. Geregelt ist sie im Dienstgeberabgabegesetz, eingehoben wird sie über die Österreichische Gesundheitskasse gemeinsam mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen.
Ausgelöst wird die Abgabe, wenn die Summe der Entgelte aller bei einem Dienstgeber geringfügig Beschäftigten einen bestimmten Schwellenwert übersteigt. Dieser Schwellenwert ist an die Geringfügigkeitsgrenze gekoppelt und wird jährlich angepasst. Maßgeblich ist also nicht das einzelne Dienstverhältnis, sondern die Gesamtsumme aller geringfügigen Entgelte im Betrieb.
Liegt die Summe der geringfügigen Entgelte über dem maßgeblichen Vielfachen der Geringfügigkeitsgrenze, ist für sämtliche geringfügig Beschäftigten die Dienstgeberabgabe zu leisten. Die Abgabe wird als Prozentsatz der Beitragsgrundlagen berechnet. Die genaue Höhe des Prozentsatzes und des Schwellenwerts ist den aktuellen Werten der ÖGK zu entnehmen.
Sinn der Regelung ist es, eine Umgehung der regulären Beitragspflicht zu vermeiden. Ohne diese Abgabe könnten Arbeitgeber Tätigkeiten gezielt auf viele geringfügige Stellen aufteilen, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Die Dienstgeberabgabe stellt insoweit einen pauschalen Ausgleich her und entlastet die Solidargemeinschaft der Versicherten.
Die Abgabe ist allein vom Dienstgeber zu tragen und wird nicht von den Bezügen der Beschäftigten einbehalten. Für die geringfügig Beschäftigten ändert sich an ihrem Nettobezug dadurch nichts. Verwaltungstechnisch fließt die Abgabe in die laufende monatliche Beitragsabrechnung mit der ÖGK ein.
Für die korrekte Beurteilung muss der Betrieb die Entgelte aller geringfügigen Dienstverhältnisse monatlich zusammenrechnen. Da sich Stundenzahlen und damit Entgelte verändern können, kann die Abgabepflicht von Monat zu Monat schwanken. Eine laufende Beobachtung der Entgeltsummen ist daher notwendig, um die Abgabe weder zu übersehen noch unnötig zu entrichten.
Versäumte oder falsch berechnete Abgaben können zu Nachforderungen durch die ÖGK führen. Arbeitgeber sollten die Berechnung deshalb sorgfältig und nachvollziehbar dokumentieren. Bei komplexeren Konstellationen, etwa beim Wechsel zwischen geringfügiger und vollversicherter Beschäftigung, empfiehlt sich die Abstimmung mit der Lohnverrechnung oder Steuerberatung.
Wichtig ist die Abgrenzung zur regulären Beitragspflicht: Die Dienstgeberabgabe ersetzt nicht die volle Sozialversicherung, sondern ist eine eigenständige pauschale Abgabe für geringfügige Beschäftigungen. Wechselt eine Person von geringfügiger zu vollversicherter Beschäftigung, ändern sich die Beitragsgrundlagen grundlegend, und die Abgabe ist für dieses Dienstverhältnis nicht mehr einschlägig.
Da die Abgabe an die Summe der geringfügigen Entgelte anknüpft, ist eine laufende monatliche Beobachtung notwendig. Schon das Hinzukommen einer weiteren Aushilfe oder zusätzliche Stunden bei bestehenden Kräften können den Schwellenwert überschreiten lassen. Umgekehrt kann die Abgabepflicht entfallen, wenn die Gesamtsumme in einem Monat wieder darunter liegt. Diese Schwankungen machen eine sorgfältige, monatsbezogene Berechnung erforderlich, die alle geringfügigen Dienstverhältnisse des Betriebs zusammenführt.
Gerade in Branchen mit vielen Aushilfen, etwa im Handel oder in der Gastronomie, kann die Abgabe regelmäßig anfallen. Saisonale Spitzen mit zusätzlichem Personal lassen die Entgeltsumme schnell über den Schwellenwert steigen. Eine vorausschauende Planung der Personaleinsätze hilft, die finanziellen Auswirkungen der Dienstgeberabgabe richtig einzuschätzen.
Wer regelmäßig mehrere geringfügige Kräfte beschäftigt, profitiert von einer Software, die Entgelte und Stunden zentral zusammenführt. So lässt sich der Schwellenwert verlässlich überwachen und die monatliche Beitragsabrechnung sauber vorbereiten.
Redaktioneller Überblick zu „Dienstgeberabgabe bei mehreren geringfügig Beschäftigten“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ÖGK).