Dienstgeberabgabe bei mehreren geringfügig Beschäftigten
08.01.2026 · Quelle: ÖGK
Beschäftigt ein Betrieb mehrere geringfügige Kräfte, kann eine pauschale Dienstgeberabgabe fällig werden. Sie soll verhindern, dass viele kleine Anstellungen die Sozialversicherung umgehen.
Die Dienstgeberabgabe (DAG) ist ein Pauschalbeitrag, den Dienstgeber für ihre geringfügig Beschäftigten leisten müssen, sobald bestimmte Schwellen überschritten werden. Sie ist von der Frage zu trennen, ob die einzelne beschäftigte Person selbst pflichtversichert ist.
Die Abgabe fällt an, wenn ein Dienstgeber mehr als eine geringfügig beschäftigte Person hat und die monatliche Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten – ohne Sonderzahlungen – das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Bei einer Grenze von 551,10 Euro ergibt das einen Schwellenwert von 826,65 Euro (551,10 Euro mal 1,5).
Wird dieser Grenzwert überschritten, beträgt die Dienstgeberabgabe insgesamt 19,4 Prozent der maßgeblichen Beitragsgrundlage und umfasst pauschale Anteile zur Kranken- und Pensionsversicherung. Sie wird zusätzlich zu den ohnehin abzuführenden Beiträgen, etwa zur Unfallversicherung, fällig.
Bleibt die Summe der geringfügigen Entgelte unter dem Schwellenwert oder beschäftigt der Betrieb nur eine geringfügige Person, entsteht keine Dienstgeberabgabe. Die Berechnung erfolgt monatlich, weshalb schwankende Stundenzahlen die Abgabepflicht von Monat zu Monat verändern können.
Für die Praxis bedeutet das, die addierte Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten laufend im Blick zu behalten. Eine genaue Erfassung der Arbeitszeiten und der daraus resultierenden Entgelte schafft die nötige Grundlage, um die Dienstgeberabgabe korrekt zu ermitteln. Die genannten Werte haben Stand 2026.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ÖGK).