Dienstverhinderung aus persönlichen Gründen in Österreich: bezahlte Freistellung
23.04.2024 · Quelle: WKO
Bei wichtigen persönlichen Gründen behalten Beschäftigte in Österreich ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie der Arbeit für verhältnismäßig kurze Zeit fernbleiben. Klassische Anlässe sind Hochzeit, Todesfälle naher Angehöriger oder ein unaufschiebbarer Arztbesuch.
Die bezahlte Dienstverhinderung aus persönlichen Gründen beruht auf dem allgemeinen Zivilrecht und ergänzenden Bestimmungen des Arbeitsrechts. Bleiben Beschäftigte aus einem in ihrer Person liegenden wichtigen Grund für eine verhältnismäßig kurze Zeit von der Arbeit fern, behalten sie ihren vollen Entgeltanspruch, ohne dass dafür Urlaubstage verbraucht oder Stunden nachgearbeitet werden müssen. Es handelt sich also um eine eigene, bezahlte Form der berechtigten Abwesenheit.
Voraussetzung ist ein wichtiger, in der Person liegender Grund, der die oder den Beschäftigten ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung hindert. Der Grund muss objektiv bedeutsam sein und darf sich nicht ohne Weiteres zumutbar in die Freizeit verlegen lassen. Reine Bequemlichkeit, vermeidbare oder frei verschiebbare Termine fallen daher nicht unter den Schutz dieser Bestimmung und begründen keinen bezahlten Freistellungsanspruch.
Typische anerkannte Anlässe sind die eigene Eheschließung oder Verpartnerung, die Geburt eines eigenen Kindes, der Tod und das Begräbnis naher Angehöriger, ein unaufschiebbarer Arztbesuch, eine behördliche oder gerichtliche Vorladung sowie bestimmte familiäre Ausnahmesituationen. Viele Kollektivverträge zählen solche Anlässe ausdrücklich auf und legen die jeweils gebührende Dauer der bezahlten Freistellung in Tagen oder Stunden konkret und verbindlich fest.
Der Maßstab der verhältnismäßig kurzen Zeit begrenzt den Umfang der Freistellung. Je nach Anlass sind dies wenige Stunden bis einige Tage. Maßgeblich ist stets, was zur Erledigung des konkreten Anliegens objektiv erforderlich ist. Dauert die Verhinderung darüber hinaus an, endet der Entgeltanspruch, soweit nicht ein anderer Rechtsgrund wie Krankenstand oder Pflegefreistellung eingreift und die weitere Abwesenheit eigenständig rechtfertigt.
Der Vorrang liegt bei den Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen. Enthält der anwendbare Kollektivvertrag eigene, detaillierte Regelungen über Anlässe und Dauer der Freistellung, gehen diese als konkretere Bestimmungen vor. Sie können günstiger ausgestaltet sein als die allgemeine gesetzliche Grundlage, etwa durch klar bezifferte Freistellungstage für bestimmte Familienereignisse wie Hochzeit, Geburt oder den Todesfall eines nahen Angehörigen.
Wichtig ist die rechtzeitige Verständigung des Arbeitgebers. Soweit der Anlass vorhersehbar ist, ist die Verhinderung vorher anzukündigen und mit dem Betrieb abzustimmen, damit die Arbeitsabläufe entsprechend geplant werden können. Auf Verlangen ist der Anlass nachzuweisen, etwa durch eine Heiratsurkunde, eine Sterbeurkunde, eine Terminbestätigung oder eine behördliche Ladung. Eine grundlose oder nicht nachgewiesene Abwesenheit gefährdet den Anspruch.
Für die betriebliche Praxis empfiehlt sich, die in Anspruch genommenen Freistellungen sauber und einzeln zu erfassen und sie klar vom Urlaub und vom Krankenstand abzugrenzen. Nur so bleibt jederzeit nachvollziehbar, welche Abwesenheiten bezahlt, in welchem Umfang und aus welchem konkreten Grund gewährt wurden. Eine transparente Aufzeichnung vermeidet Streit über Salden und schafft eine verlässliche Grundlage für die Abrechnung.
Abzugrenzen ist die bezahlte Dienstverhinderung von unbezahlten Freistellungen, die der Arbeitgeber gewähren kann, aber nicht gewähren muss. Während der bezahlten Dienstverhinderung läuft das Entgelt weiter, bei einer vereinbarten unbezahlten Freistellung ruht es. Die richtige Einordnung des jeweiligen Anlasses entscheidet daher unmittelbar über die Lohnzahlung und sollte im Zweifel vorab geklärt werden.
Zusammengefasst sichert die bezahlte Dienstverhinderung aus persönlichen Gründen das Einkommen in wichtigen Lebenssituationen ab, ohne das Urlaubskonto zu belasten. Wer die anerkannten Anlässe, die jeweils zumutbare Dauer und die einschlägigen kollektivvertraglichen Sonderregeln kennt und dokumentiert, wendet diese Bestimmung rechtssicher und konfliktfrei an.
Redaktioneller Überblick zu „Dienstverhinderung aus persönlichen Gründen in Österreich: bezahlte Freistellung“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (WKO).