Dienstverhinderung aus persönlichen Gründen in Österreich: bezahlte Freistellung
23.04.2024 · Quelle: WKO
Bei wichtigen persönlichen Gründen behalten Beschäftigte ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie der Arbeit für eine verhältnismäßig kurze Zeit fernbleiben. Klassische Anlässe sind Hochzeit, Todesfälle naher Angehöriger oder ein unaufschiebbarer Arztbesuch.
Die bezahlte Dienstverhinderung aus persönlichen Gründen sichert den Entgeltanspruch, wenn Beschäftigte durch wichtige, in ihrer Person liegende Gründe ohne eigenes Verschulden für eine verhältnismäßig kurze Zeit an der Arbeit gehindert sind. Rechtliche Grundlage ist für Angestellte das Angestelltengesetz, für Arbeiter eine entsprechende Bestimmung des Zivilrechts.
Zu den anerkannten Anlässen zählen typischerweise die eigene Eheschließung, Todesfälle naher Angehöriger, ein Wohnungswechsel, die Entbindung der Partnerin oder das Erscheinen vor Behörden und Gerichten aufgrund einer Ladung. Diese Fälle gelten als so gewichtig, dass eine kurze entgeltgesicherte Freistellung gerechtfertigt ist.
Beim Arztbesuch ist zu differenzieren. Er gilt nur dann als Dienstverhinderung, wenn er nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden kann oder nicht zumutbar ist, etwa bei akuten Beschwerden oder bei Ordinationszeiten, die mit der Arbeitszeit zusammenfallen. Ein frei wählbarer Routinetermin außerhalb der Arbeitszeit begründet dagegen keinen Anspruch.
Die Dauer der bezahlten Freistellung ist begrenzt und richtet sich nach dem konkreten Anlass; in der Regel geht es um eine verhältnismäßig kurze Zeitspanne je Fall. Die oder der Beschäftigte muss den Arbeitgeber so rasch wie möglich verständigen und den Grund auf Verlangen nachweisen. Während der Verhinderung läuft das Entgelt weiter.
Da diese Freistellungen weder Urlaub noch Krankenstand sind, sollten sie in der Zeiterfassung als eigene Kategorie geführt werden. So bleibt erkennbar, aus welchem Grund eine bezahlte Abwesenheit erfolgt ist, und die Lohnverrechnung kann den Anspruch korrekt zuordnen, ohne andere Ansprüche zu vermindern.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (WKO).