Dienstzettel in Österreich: Pflichtangaben seit der EU-Transparenzrichtlinie
28.03.2024 · Quelle: Arbeiterkammer
Der Dienstzettel ist die schriftliche Zusammenfassung der wesentlichen Rechte und Pflichten eines Arbeitsverhältnisses. Mit der Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie wurde der Pflichtinhalt in Österreich deutlich erweitert.
Ein Dienstzettel ist kein Arbeitsvertrag, sondern eine schriftliche Beweisurkunde über den tatsächlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihn unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung kostenlos auszuhändigen. Wurde bereits ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, der alle Pflichtangaben enthält, entfällt die zusätzliche Ausstellung eines Dienstzettels, weil der Vertrag dieselbe Funktion erfüllt.
Seit der Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie für ab dem 28. März 2024 begonnene Arbeitsverhältnisse muss der Dienstzettel zusätzliche Punkte enthalten. Dazu zählen unter anderem ein Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren, die Art der Auszahlung des Entgelts, Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung sowie Dauer und Bedingungen einer allfällig vereinbarten Probezeit. Auch Angaben zur betrieblichen Vorsorgekasse gehören zum Standardinhalt.
Zu den klassischen Pflichtangaben gehören weiterhin Name und Anschrift beider Vertragsparteien, der Beginn des Arbeitsverhältnisses, bei Befristung das Ende, eine etwaige Probezeit, der gewöhnliche Arbeitsort, die vorgesehene Verwendung, das Anfangsentgelt samt Fälligkeit, das Ausmaß des Jahresurlaubs, die Normalarbeitszeit und der anwendbare Kollektivvertrag.
Eine wichtige Neuerung betrifft den Geltungsbereich: Die frühere Ausnahme für Arbeitsverhältnisse von weniger als einem Monat ist entfallen. Dadurch haben auch kurzfristig Beschäftigte wie Aushilfen oder Praktikanten Anspruch auf einen Dienstzettel. Beschäftigte können bei fehlendem oder unvollständigem Dienstzettel beim Arbeitgeber dessen Ausstellung verlangen.
Wird kein Dienstzettel ausgestellt, drohen dem Arbeitgeber Verwaltungsstrafen. Werden mehrere Beschäftigte nicht korrekt informiert oder kommt es innerhalb kurzer Zeit zu wiederholten Verstößen, erhöht sich der Strafrahmen spürbar. Für die laufende Personalverwaltung empfiehlt es sich, die Pflichtangaben strukturiert zu dokumentieren und bei Änderungen zeitnah zu aktualisieren.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeiterkammer).