Dienstzeugnis in Österreich: Anspruch, Inhalt und zulässige Formulierungen
11.11.2024 · Quelle: Arbeiterkammer
Beim Ausscheiden haben Beschäftigte Anspruch auf ein Dienstzeugnis. Es belegt Art und Dauer der Tätigkeit und darf das berufliche Fortkommen nicht erschweren.
Endet das Arbeitsverhältnis, kann die beschäftigte Person die Ausstellung eines Dienstzeugnisses verlangen. Das Dienstzeugnis ist kostenlos auszustellen und dient als Nachweis über die ausgeübte Tätigkeit. Es ist ein wichtiges Dokument für künftige Bewerbungen.
Das einfache Dienstzeugnis enthält allgemeine Angaben zur beschäftigten Person, die genaue Bezeichnung des Arbeitgebers, die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie die Art der Tätigkeit. Damit lässt sich nachvollziehen, wo, wie lange und in welcher Funktion jemand beschäftigt war.
Ein wesentlicher Grundsatz lautet, dass das Dienstzeugnis inhaltlich und formal nichts enthalten darf, was der beschäftigten Person das Erlangen einer neuen Stelle erschwert. Unzulässig sind daher abwertende Formulierungen, versteckte Hinweise oder Angaben, die das berufliche Fortkommen behindern könnten.
Über das einfache Zeugnis hinaus kann eine Beurteilung der Leistung und des Verhaltens grundsätzlich nur dann verlangt werden, wenn dies vereinbart wurde. Ein einfaches Dienstzeugnis muss sich auf die genannten Grunddaten beschränken und darf keine ungünstigen Wertungen enthalten.
Ist das ausgestellte Zeugnis unvollständig oder enthält es unzulässige Formulierungen, kann eine Berichtigung verlangt werden. Beschäftigte sollten das Dienstzeugnis nach Erhalt prüfen und bei Auffälligkeiten zeitnah eine Korrektur einfordern, solange der Bezug zum Arbeitsverhältnis noch frisch ist.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeiterkammer).