Dienstzeugnis in Österreich: Anspruch, Inhalt und zulässige Formulierungen
11.11.2024 · Quelle: Arbeiterkammer
Beim Ausscheiden aus dem Betrieb haben Beschäftigte in Österreich Anspruch auf ein Dienstzeugnis. Es belegt Art und Dauer der Tätigkeit und darf das berufliche Fortkommen nicht erschweren.
Das Dienstzeugnis ist im österreichischen Arbeitsrecht ausdrücklich vorgesehen, unter anderem im Angestelltengesetz und im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch. Der Anspruch entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses und ist vom Arbeitgeber kostenlos zu erfüllen. Das Zeugnis ist schriftlich auszustellen und auf Verlangen herauszugeben. Es dient den Beschäftigten als Nachweis ihrer beruflichen Tätigkeit und ist bei künftigen Bewerbungen häufig eine wichtige Grundlage.
Der gesetzlich geforderte Mindestinhalt ist bewusst schlank gehalten. Verpflichtend sind Angaben zur Art und zur Dauer der Beschäftigung. Das österreichische Dienstzeugnis ist damit grundsätzlich knapper als das in Deutschland übliche qualifizierte Arbeitszeugnis und enthält von Gesetzes wegen keine Bewertung der Leistung. Diese Zurückhaltung soll verhindern, dass das Zeugnis zum Instrument einer nachträglichen Abrechnung mit der ausscheidenden Person wird.
Aussagen über Leistung und Verhalten muss der Arbeitgeber nur dann aufnehmen, wenn die beschäftigte Person dies ausdrücklich wünscht. Werden solche Beurteilungen aufgenommen, müssen sie wahrheitsgemäß sein. Eine Pflicht zur wohlwollenden Beschönigung besteht nicht; falsche, schönfärberische Angaben sind ebenso unzulässig wie unsachliche Abwertungen. Das Zeugnis muss damit ein zutreffendes, aber faires Bild der erbrachten Tätigkeit zeichnen und darf weder täuschen noch herabwürdigen.
Ein zentraler Grundsatz ist das Verbot erschwerender Eintragungen. Das Zeugnis darf keine Formulierungen, Zeichen oder Merkmale enthalten, die das berufliche Fortkommen der ausscheidenden Person behindern. Verschlüsselte negative Hinweise, sogenannte Geheimcodes, sind unzulässig und können einen Anspruch auf Berichtigung auslösen. Auch scheinbar neutrale Formulierungen dürfen nicht dazu dienen, eine versteckte Abwertung zu transportieren oder künftige Arbeitgeber in die Irre zu führen.
Ebenso wenig dürfen ohne Verlangen der beschäftigten Person der Grund der Beendigung oder etwaige Konflikte erwähnt werden. Das Zeugnis soll ein sachliches Dokument der beruflichen Tätigkeit sein und nicht als Mittel zur Schädigung dienen. Diese Schutzfunktion steht klar im Vordergrund und prägt die gesamte Auslegung der gesetzlichen Vorgaben. Sie sichert, dass das Zeugnis die berufliche Zukunft nicht belastet, sondern fair dokumentiert.
Neben dem Endzeugnis kann während des aufrechten Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis von Bedeutung sein, etwa bei einem Wechsel der oder des Vorgesetzten oder bei einer wesentlichen Änderung der Aufgaben. Beim Ausscheiden hat jedoch das Endzeugnis die größte praktische Relevanz, weil es bei künftigen Bewerbungen vorgelegt wird und den gesamten Verlauf des Arbeitsverhältnisses zusammenfassend dokumentiert.
Erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch nicht oder stellt er ein unrichtiges oder erschwerendes Zeugnis aus, können die Beschäftigten auf Ausstellung beziehungsweise Berichtigung dringen. In der Praxis empfiehlt sich, das Zeugnis zeitnah zum Austritt einzufordern, solange die Tätigkeit noch gut dokumentierbar ist und die zuständigen Ansprechpersonen verfügbar sind. Eine spätere Einforderung ist zwar möglich, aber oft mit Beweisschwierigkeiten verbunden.
Da der genaue Inhalt von den Wünschen der beschäftigten Person und der jeweiligen Tätigkeit abhängt, lohnt sich vor der Annahme eines Zeugnisses eine sorgfältige Prüfung. Die Arbeiterkammer berät zu Anspruch, zulässigem Inhalt und Berichtigungsmöglichkeiten. So lässt sich sicherstellen, dass das Dienstzeugnis korrekt, vollständig und frei von verdeckten Nachteilen ist und die berufliche Weiterentwicklung tatsächlich unterstützt.
Redaktioneller Überblick zu „Dienstzeugnis in Österreich: Anspruch, Inhalt und zulässige Formulierungen“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeiterkammer).