Durchrechnung der Arbeitszeit in Österreich: Wie § 4 AZG die flexible Verteilung der Normalarbeitszeit erlaubt
02.07.2026 · Quelle: Ris
Die Durchrechnung erlaubt es, die wöchentliche Normalarbeitszeit nicht starr Woche für Woche, sondern nur im Durchschnitt eines längeren Zeitraums einzuhalten. Einzelne Wochen dürfen dann über der üblichen Grenze liegen, ohne dass sofort zuschlagspflichtige Überstunden entstehen. Rechtliche Grundlage dafür ist § 4 Arbeitszeitgesetz, der die andere Verteilung der Normalarbeitszeit regelt.
Die Grundregel des österreichischen Arbeitszeitgesetzes lautet: Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunden, die wöchentliche 40 Stunden. Zahlreiche Kollektivverträge sehen eine kürzere Normalarbeitszeit vor, etwa 38,5 Stunden. Würde man diese Grenze starr anwenden, löste jede Stunde darüber hinaus sofort eine Überstunde aus. Genau hier setzt § 4 AZG an: Er erlaubt, die Normalarbeitszeit ungleichmäßig zu verteilen, sodass sie in manchen Wochen höher und in anderen niedriger liegt und nur im Durchschnitt des festgelegten Durchrechnungszeitraums eingehalten werden muss. Damit lässt sich die Arbeit dorthin verlagern, wo sie tatsächlich anfällt.
Voraussetzung ist in aller Regel eine Grundlage im Kollektivvertrag oder, soweit dieser es zulässt, in einer Betriebsvereinbarung. Der Kollektivvertrag bestimmt die Länge des Durchrechnungszeitraums und die zulässige Obergrenze einzelner Wochen. Für andere Arbeitnehmer kann der Kollektivvertrag einen Durchrechnungszeitraum von bis zu einem Jahr zulassen; im Handel ist ohne besondere Regelung ein vierwöchiger Zeitraum vorgesehen. Innerhalb dieses Rahmens darf die Arbeitszeit in Spitzenwochen die reguläre Marke überschreiten, solange der Durchschnitt am Ende passt und die einzelwöchentliche Höchstgrenze eingehalten wird.
§ 4 AZG kennt mehrere Varianten der flexiblen Verteilung. Für eine längere zusammenhängende Freizeit – etwa ein regelmäßig verlängertes Wochenende – darf die Arbeit an einzelnen Tagen gekürzt und auf die übrigen Wochentage verteilt werden; die tägliche Normalarbeitszeit darf dabei neun Stunden nicht überschreiten. Für den Ausfall an Feiertagen kann die Einarbeitung auf höchstens 13 zusammenhängende Wochen verteilt werden. Zusätzlich ist eine Verteilung der Arbeitszeit auf vier Tage mit bis zu zehn Stunden täglich möglich, und für bestimmte Baubetriebe bestehen eigene Sonderregeln.
Entscheidend für die Praxis ist die Abgrenzung zwischen Normalstunden und Überstunden. Mehrstunden, die innerhalb des durch die Durchrechnung erlaubten Rahmens anfallen, sind keine Überstunden, sondern Normalarbeitszeit. Sie werden grundsätzlich ohne Zuschlag durch Zeitausgleich innerhalb des Durchrechnungszeitraums ausgeglichen. Zuschlagspflichtige Überstunden entstehen erst, wenn die durchschnittliche Normalarbeitszeit am Ende des Zeitraums überschritten wird oder wenn die absoluten Höchstgrenzen gesprengt werden.
Diese absoluten Grenzen bleiben auch bei Durchrechnung bestehen: höchstens 12 Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich, jeweils inklusive Überstunden. Die Durchrechnung erweitert also den Spielraum bei der Normalarbeitszeit, hebt aber die Schutzgrenzen des Arbeitszeitgesetzes nicht auf. Wer in Spitzenwochen plant, muss diese Obergrenzen daher stets im Blick behalten, weil ihre Überschreitung unabhängig vom Durchschnitt eine zuschlagspflichtige Überstunde auslöst und arbeitszeitrechtlich unzulässig sein kann.
Der erforderliche Zeitausgleich ist nach dem Gesetz möglichst zusammenhängend zu gewähren, damit die zusätzliche Belastung in Spitzenphasen durch echte Erholung ausgeglichen wird. Zeitguthaben oder Zeitschulden können unter bestimmten Voraussetzungen in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden; die konkrete Übertragungsregel ergibt sich aus dem Kollektivvertrag. Übertragbare Zeitguthaben gelten dabei nicht automatisch als Überstunden – erst wenn sie am Ende nicht mehr ausgeglichen werden, ist zu prüfen, ob eine zuschlagspflichtige Überstunde vorliegt.
Zu beachten ist zusätzlich die unionsrechtliche Vorgabe: Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf über einen gleitenden Bezugszeitraum von 17 Wochen 48 Stunden nicht übersteigen. Diese rollierende Grenze gilt unabhängig von festen Durchrechnungsblöcken und muss in jedem beliebigen 17-Wochen-Fenster eingehalten werden. Wer Durchrechnung nutzt, muss daher laufend überwachen, dass nicht nur der kollektivvertragliche Durchschnitt, sondern auch diese EU-Grenze gewahrt bleibt, weil sonst trotz eingehaltenem Jahresschnitt ein Verstoß vorliegen kann.
In der Praxis unterscheiden sich die Modelle je nach Branche erheblich. Im Handel ist ohne kollektivvertragliche Grundlage ein vierwöchiger Durchrechnungszeitraum mit erhöhten Einzelwochen vorgesehen; im Metallgewerbe werden etwa Wochen mit 45 Stunden gegen Wochen mit 32 Stunden über ein längeres Jahresmodell ausgeglichen. Welche Obergrenzen in Einzelwochen gelten und ob Guthaben übertragbar sind, hängt immer vom jeweils anwendbaren Kollektivvertrag ab. Vor der Einführung eines Durchrechnungsmodells ist daher der konkrete Kollektivvertrag genau zu prüfen.
Für Arbeitgeber liegt der Vorteil der Durchrechnung in der Anpassung an Auftrags- und Saisonschwankungen, ohne in Spitzenwochen sofort Überstundenzuschläge zu zahlen. Für Beschäftigte kann die Durchrechnung planbare zusätzliche Freizeit bedeuten. Der Preis dafür ist ein erheblicher Dokumentationsaufwand: Ohne eine saubere, laufende Aufzeichnung lässt sich am Ende des Zeitraums nicht feststellen, ob der Durchschnitt eingehalten wurde und ob verbleibende Guthaben als Normalzeit oder als zuschlagspflichtige Überstunde zu werten sind. Genau diese Abgrenzung ist in der Praxis die häufigste Streit- und Fehlerquelle.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Ris).