Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Österreich
25.09.2024 · Quelle: Arbeiterkammer
Bei der einvernehmlichen Auflösung beenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gemeinsam zu einem frei vereinbarten Zeitpunkt. Sie ist die flexibelste Form der Beendigung.
Eine einvernehmliche Auflösung setzt voraus, dass beide Seiten der Beendigung zustimmen. Niemand kann zu einer einvernehmlichen Auflösung gezwungen werden. Weil keine Kündigungsfristen oder -termine eingehalten werden müssen, kann das Arbeitsverhältnis zu einem beliebigen, gemeinsam festgelegten Datum enden.
Die Auflösung ist grundsätzlich auch mündlich gültig. Aus Beweisgründen sollte sie jedoch schriftlich festgehalten und von beiden Seiten unterschrieben werden. Eine schriftliche Vereinbarung schützt davor, dass später über den Zeitpunkt oder die Bedingungen der Beendigung gestritten wird.
Ein wesentlicher Vorteil der einvernehmlichen Auflösung ist, dass bestehende Ansprüche erhalten bleiben. Dazu zählen offene Entgeltansprüche, die anteiligen Sonderzahlungen, die Urlaubsersatzleistung und die Abfertigung. Anders als bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt gehen diese Ansprüche nicht verloren.
Beim Bezug von Arbeitslosengeld ist zu beachten, dass eine einvernehmliche Auflösung, die vom Arbeitnehmer mitveranlasst wird, unter Umständen zu Wartefristen führen kann. Daher ist es ratsam, sich vor der Unterzeichnung über mögliche Folgen für den Leistungsbezug zu informieren.
Vor einer einvernehmlichen Auflösung empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung aller offenen Ansprüche und etwaiger Schutzbestimmungen, etwa bei besonderem Kündigungsschutz. Eine Beratung durch die zuständige Interessenvertretung hilft, alle Folgen abzuschätzen, bevor die Vereinbarung unterschrieben wird.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeiterkammer).