Elternkarenz in Österreich: Anspruch, Dauer und Kündigungsschutz
13.05.2025 · Quelle: oesterreich.gv.at
Mütter und Väter haben in Österreich Anspruch auf Elternkarenz nach dem Mutterschutzgesetz und dem Väter-Karenzgesetz. Dauer und Meldefristen hängen unter anderem vom Geburtsdatum des Kindes ab.
Auf Elternkarenz besteht für Mütter und Väter ein Rechtsanspruch. Sie ermöglicht es, sich nach der Geburt eines Kindes von der Arbeit freistellen zu lassen, um das Kind selbst zu betreuen. Während der Karenz ruhen die wesentlichen Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses, dieses bleibt aber aufrecht.
Die Dauer hängt vom Geburtsdatum des Kindes ab. Für ab dem 1. November 2023 geborene Kinder besteht der Anspruch auf Karenz eines Elternteils grundsätzlich bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. Ein Anspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats besteht, wenn der Elternteil alleinerziehend ist oder sich die Eltern die Karenz teilen.
Die Karenz muss dem Arbeitgeber fristgerecht bekanntgegeben werden. Beginn und Dauer sind bei einer unmittelbar an die Schutzfrist anschließenden Karenz der Mutter bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung zu melden. Für andere Konstellationen und für Väter gelten eigene Meldefristen, die rechtzeitig vor dem geplanten Karenzbeginn liegen.
Mit der Elternkarenz ist ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz verbunden. Bei Müttern beginnt der Schutz mit Bekanntgabe der Schwangerschaft und setzt sich während der Karenz fort; er endet erst einige Wochen nach dem Ende der Karenz. Bei Vätern greift der Schutz ab der Meldung der Karenz, frühestens einige Monate vor deren Beginn.
Für Betriebe ist es wichtig, Beginn, Dauer und eine eventuelle Teilung der Karenz sauber zu dokumentieren, weil daran Schutzfristen und Wiedereinstiegstermine hängen. Eine Zeiterfassung, die Karenzzeiten als eigene Abwesenheit führt, unterstützt die Planung des Wiedereinstiegs und die korrekte Behandlung von Ansprüchen während und nach der Karenz.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (oesterreich.gv.at).