Elternteilzeit in Österreich: Anspruch, Betriebsgröße und Höchstdauer
20.08.2024 · Quelle: oesterreich.gv.at
Die Elternteilzeit erlaubt es Eltern, ihre Arbeitszeit zu reduzieren oder zu verschieben, um Beruf und Kinderbetreuung zu vereinbaren. Ob ein Rechtsanspruch besteht, hängt von Betriebsgröße und Beschäftigungsdauer ab.
Die Elternteilzeit gibt Müttern und Vätern die Möglichkeit, nach der Geburt eines Kindes ihre Arbeitszeit zu verringern oder deren Lage zu ändern. Ein durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mindestens drei Jahre gedauert hat und ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind oder eine entsprechende Obsorge vorliegt.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt – etwa in kleineren Betrieben oder bei kürzerer Beschäftigungsdauer –, besteht zwar kein Rechtsanspruch, eine sogenannte vereinbarte Elternteilzeit kann aber dennoch zwischen den Parteien festgelegt werden. Auch eine bloße Verschiebung der Lage der Arbeitszeit ist auf diesem Weg möglich.
Beim Rechtsanspruch muss die Arbeitszeit um mindestens 20 Prozent reduziert werden, und die verbleibende Arbeitszeit muss mindestens zwölf Stunden pro Woche betragen. Diese Bandbreite stellt sicher, dass die Teilzeit einerseits spürbar entlastet und andererseits eine sinnvolle Eingliederung in den Betrieb erhalten bleibt.
Die Elternteilzeit kann bis längstens zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden. Das Höchstausmaß des Anspruchs beträgt sieben Jahre, wobei Zeiten des Mutterschutzes nach der Geburt und der Elternkarenz beider Elternteile von diesem Höchstausmaß abzuziehen sind.
Weil Elternteilzeit die wöchentliche Arbeitszeit dauerhaft verändert, ist eine präzise Erfassung der reduzierten Stunden und ihrer Lage notwendig. Eine Zeiterfassung, die individuelle Teilzeitmodelle abbildet, sorgt für korrekte Stundenkonten, eine saubere Lohnverrechnung und einen klaren Überblick über die vereinbarte Arbeitszeit.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (oesterreich.gv.at).