Elternzeit nach dem BEEG: Anspruch, Dauer und Anmeldefristen (§ 15 BEEG)
09.12.2025 · Quelle: Gesetze im Internet
Die Elternzeit gibt Beschäftigten die Möglichkeit, sich nach der Geburt eines Kindes um dessen Betreuung zu kümmern, ohne ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Für Arbeitgeber bedeutet das eine planbare, aber zeitlich befristete Auszeit ihrer Mitarbeitenden – verbunden mit klaren Spielregeln zu Anmeldung, Dauer und Rückkehr.
Grundsätzlich haben Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, einen Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Während dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis in seinen Hauptpflichten, bleibt aber bestehen. Das gibt Beschäftigten die Sicherheit, nach der Elternzeit an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, und gibt dem Arbeitgeber einen klaren zeitlichen Rahmen für die Überbrückung.
Wichtig ist die rechtzeitige Anmeldung. Wer Elternzeit nehmen möchte, muss dies fristgerecht und in der vorgeschriebenen Form gegenüber dem Arbeitgeber erklären und dabei verbindlich festlegen, für welche Zeiträume die Freistellung gelten soll. Diese Vorlaufzeit dient gerade dazu, dem Betrieb die Planung einer Vertretung zu ermöglichen.
Während der Elternzeit ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Teilzeittätigkeit möglich. Das eröffnet Beschäftigten die Chance, den Kontakt zum Beruf zu halten, und Arbeitgebern die Möglichkeit, weiterhin auf eingearbeitete Kräfte zurückzugreifen. Solche Teilzeitmodelle sollten frühzeitig und einvernehmlich abgestimmt werden.
Für KMU empfiehlt sich ein strukturierter Umgang: Anmeldungen sauber dokumentieren, Vertretungen rechtzeitig organisieren und den Kontakt während der Auszeit halten. Eine gute Planung sorgt dafür, dass die Elternzeit für beide Seiten reibungslos verläuft und die Rückkehr gut gelingt.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Gesetze im Internet).