Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Dauer nach Dienstjahren in Österreich
09.05.2023 · Quelle: ÖGK
In Österreich behalten Beschäftigte bei Krankheit ihren Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Wie lange das volle und das anschließende halbe Entgelt weiterläuft, richtet sich vor allem nach der Dauer des Dienstverhältnisses.
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Wird ein Arbeitnehmer durch Krankheit oder Unglücksfall ohne eigenes grobes Verschulden an der Arbeit gehindert, behält er seinen Anspruch auf das Entgelt für eine gesetzlich bestimmte Dauer. Seit der Vereinheitlichung gelten für Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellte weitgehend die gleichen Regeln.
Der Anspruch ist zweistufig aufgebaut. Zunächst gebührt das volle Entgelt für eine bestimmte Wochenanzahl, danach für weitere Wochen das halbe Entgelt. In der Phase des halben Entgeltanspruchs kann ergänzend ein anteiliges Krankengeld der Gesundheitskasse hinzutreten. Erst nach Ausschöpfung dieser Ansprüche endet die Verpflichtung des Arbeitgebers.
Die Dauer steigt mit der Dauer des Dienstverhältnisses. Im ersten Dienstjahr gebührt das volle Entgelt für sechs Wochen, anschließend für vier Wochen das halbe Entgelt. Damit ist bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ein solider Mindestschutz gewährleistet, der mit zunehmender Betriebszugehörigkeit weiter ansteigt.
Nach dem ersten Dienstjahr verlängert sich der Anspruch auf volles Entgelt auf acht Wochen, wiederum gefolgt von vier Wochen halbem Entgelt. Diese Stufe gilt für einen großen Teil der Beschäftigungsverhältnisse und bildet den praktischen Regelfall in vielen Betrieben mit längerer Bindung der Mitarbeitenden.
Mit langjähriger Betriebszugehörigkeit steigt der Anspruch weiter. Ab dem sechzehnten Dienstjahr gebühren zehn Wochen volles Entgelt, ab dem sechsundzwanzigsten Dienstjahr zwölf Wochen, jeweils zuzüglich vier Wochen halbem Entgelt. Damit honoriert das Gesetz lange Betriebszugehörigkeit mit einem deutlich erweiterten Schutz im Krankheitsfall.
Eine Sonderstellung nehmen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ein. Für sie besteht ein eigener, von der allgemeinen Krankheit getrennter Anspruch auf Entgeltfortzahlung mit eigener Dauer. Diese Zeiten werden nicht in den normalen Krankenstandsanspruch eingerechnet, was insbesondere bei der Zusammenrechnung mehrerer Verhinderungen innerhalb eines Arbeitsjahres zu beachten ist.
Für die korrekte Anwendung ist die genaue Ermittlung der Dienstjahre und der bereits verbrauchten Ansprüche entscheidend. Da die Ansprüche auf das Arbeitsjahr bezogen und wiederholte Krankenstände zusammengerechnet werden, muss nachvollziehbar dokumentiert sein, wie viele Wochen voll und halb bereits konsumiert wurden, um Über- oder Unterzahlungen zu vermeiden.
Maßgeblich für die Höhe der Entgeltfortzahlung ist das Ausfallsprinzip: Der Beschäftigte ist so zu stellen, als hätte er im Krankheitszeitraum gearbeitet. Daher fließen regelmäßige Zulagen und Durchschnittswerte schwankender Bezüge in die Berechnung ein. Auch Sonderzahlungen sind nach den dafür geltenden Grundsätzen zu berücksichtigen. Bei Teilzeit gilt das Ausfallsprinzip sinngemäß für die vereinbarte Arbeitszeit.
Da der Anspruch auf das Arbeitsjahr bezogen ist, müssen die Dienstjahre und die innerhalb des laufenden Arbeitsjahres bereits verbrauchten Wochen genau geführt werden. Wechselt ein Beschäftigter in eine höhere Anspruchsstufe, gilt diese ab dem Erreichen der maßgeblichen Dienstzeit. Eine laufende, nachvollziehbare Dokumentation verhindert sowohl Überzahlungen als auch eine versehentliche Verkürzung berechtigter Ansprüche.
Bei einvernehmlicher Auflösung kurz vor oder während eines Krankenstands bestehen besondere Regelungen, die einen Fortbestand des Anspruchs über das Dienstende hinaus vorsehen können; solche Konstellationen sind im Einzelfall genau zu prüfen und sauber zu dokumentieren. Im Zweifel empfiehlt sich eine Kontrolle anhand der gesetzlichen Staffelung sowie eine Rücksprache mit der Lohnverrechnung, um Fehler bei der Berechnung der Anspruchsdauer zu vermeiden.
Redaktioneller Überblick zu „Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Dauer nach Dienstjahren in Österreich“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ÖGK).