Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Dauer nach Dienstjahren in Österreich
09.05.2023 · Quelle: ÖGK
In Österreich behalten Beschäftigte bei Krankheit ihren Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Wie lange das volle und das halbe Entgelt weiterläuft, richtet sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses.
Grundlage der Entgeltfortzahlung sind das Entgeltfortzahlungsgesetz und das Angestelltengesetz. Beide knüpfen die Dauer an die Betriebszugehörigkeit. Bereits ab einem Jahr ununterbrochenen Dienstverhältnisses besteht Anspruch auf acht Wochen volles Entgelt, danach auf weitere vier Wochen halbes Entgelt. Im ersten Dienstjahr gelten kürzere Zeiträume.
Mit zunehmender Dauer steigt der Anspruch: Nach 15 Dienstjahren stehen zehn Wochen volles Entgelt zu, nach 25 Dienstjahren zwölf Wochen. An den Zeitraum mit vollem Entgelt schließt sich jeweils ein weiterer Zeitraum mit halbem Entgelt an. Diese Staffelung soll langjährige Betriebstreue absichern und vor allem bei schweren oder länger andauernden Erkrankungen wirken.
Wichtig ist der Bezugspunkt Arbeitsjahr. Die Ansprüche beziehen sich auf das jeweilige Arbeitsjahr, das mit dem Eintrittsdatum zu laufen beginnt. Mit dem Beginn eines neuen Arbeitsjahres lebt der volle Anspruch wieder auf, sofern er nicht durch frühere Krankenstände im selben Arbeitsjahr bereits aufgebraucht wurde.
Das fortzuzahlende Entgelt richtet sich nach dem Ausfallprinzip: Die oder der Beschäftigte soll so gestellt werden, wie wenn ohne die Erkrankung normal gearbeitet worden wäre. Dazu zählen neben dem Grundlohn regelmäßige Zulagen und Durchschnittswerte für schwankende Bezüge. Erst nach Ende der Fortzahlung tritt das Krankengeld der Gesundheitskasse an die Stelle des Arbeitgeberentgelts.
Für die korrekte Abrechnung ist eine präzise Erfassung der Krankenstandstage unverzichtbar. Sie zeigt, wie viel volles und halbes Entgelt im laufenden Arbeitsjahr bereits beansprucht wurde, und liefert die Datenbasis für die Lohnverrechnung. Eine saubere Trennung von Arbeits-, Urlaubs- und Krankenstandszeiten verhindert Doppelzählungen und Fehlberechnungen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ÖGK).