Entgeltfortzahlung in Österreich: Zusammenrechnung und Neuregelung seit 2018
21.03.2025 · Quelle: ÖGK
Seit der Neuregelung 2018 wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Österreich auf das Arbeitsjahr bezogen und wiederholte Krankenstände werden zusammengerechnet. Der Anspruch besteht nur so weit, wie er für das laufende Arbeitsjahr noch nicht ausgeschöpft ist.
Mit der Neuregelung, die mit 1. Juli 2018 in Kraft trat, wurde die Entgeltfortzahlung grundlegend modernisiert. Zentral ist der Wechsel der Bezugsgröße: Der Anspruch wird nicht mehr je einzelner Erkrankung, sondern bezogen auf das Arbeitsjahr betrachtet. Damit wurde zugleich die frühere Ungleichbehandlung von Arbeiterinnen, Arbeitern und Angestellten weitgehend beseitigt.
Das Arbeitsjahr beginnt mit dem Eintritt in den Betrieb und erneuert sich jeweils mit dem Jahrestag. Innerhalb eines solchen Arbeitsjahres steht dem Beschäftigten der gesetzliche Anspruch auf volles und halbes Entgelt insgesamt nur einmal in der seiner Dienstzeit entsprechenden Dauer zu. Wird er ausgeschöpft, besteht bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres kein weiterer Anspruch.
Kernstück der Reform ist die Zusammenrechnung. Erkrankt jemand innerhalb eines Arbeitsjahres mehrmals, werden die einzelnen Krankenstände zusammengezählt. Tritt eine neue Erkrankung auf, lebt nicht etwa der volle Anspruch neu auf; vielmehr steht nur der innerhalb des Arbeitsjahres noch nicht verbrauchte Restanspruch zur Verfügung.
Daraus folgt, dass bei wiederholten Krankenständen genau Buch geführt werden muss. Maßgeblich ist, wie viele Wochen volles und wie viele Wochen halbes Entgelt im laufenden Arbeitsjahr bereits konsumiert wurden. Erst wenn der Gesamtanspruch erschöpft ist, endet die Zahlungspflicht des Arbeitgebers, und an seine Stelle kann das Krankengeld der Gesundheitskasse treten.
Eine wichtige Ausnahme bilden Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Für diese besteht ein eigener Entgeltfortzahlungsanspruch, der von der Zusammenrechnung der sonstigen Krankenstände unberührt bleibt. Ein Krankenstand infolge eines Arbeitsunfalls verbraucht somit nicht den Anspruch für allgemeine Erkrankungen und wird separat gerechnet.
Auch die Wiedererkrankung an derselben Ursache führt nach der Neuregelung nicht zu einem gesonderten neuen Anspruch, sondern fällt unter die einheitliche Betrachtung des Arbeitsjahres. Das vereinfacht die Handhabung, verlangt aber eine konsequente Erfassung aller Krankenstandstage über das gesamte Arbeitsjahr hinweg, einschließlich kurzer Abwesenheiten.
Für Betriebe bedeutet die Reform vor allem einen höheren Anspruch an die Dokumentation. Wer Beginn und Ende jedes Krankenstands sowie die jeweils verbrauchten Anteile sauber festhält, kann den Restanspruch jederzeit korrekt bestimmen. Das verhindert sowohl unberechtigte Zahlungen als auch eine versehentliche Verkürzung berechtigter Ansprüche der Beschäftigten.
Praktisch bedeutet die arbeitsjahrbezogene Betrachtung, dass kurze, wiederholte Krankenstände denselben Anspruchstopf belasten wie ein langer Krankenstand. Wer früh im Arbeitsjahr mehrere Tage fehlt, hat im Anlassfall eines späteren längeren Krankenstands entsprechend weniger Reserve. Diese Logik macht eine durchgehende, taggenaue Erfassung über das gesamte Arbeitsjahr hinweg unverzichtbar.
Der Übergang von einem Arbeitsjahr in das nächste setzt den Anspruch wieder vollständig in Kraft, weshalb der Jahrestag des Eintritts sorgfältig im Blick zu behalten ist. Bei der Berechnung sind zudem die Phasen des vollen und des halben Entgelts getrennt zu führen. Eine saubere Trennung verhindert, dass halbe und volle Wochen vermischt und dadurch falsch abgerechnet werden.
Treten innerhalb eines Arbeitsjahres sowohl eine allgemeine Erkrankung als auch ein Arbeitsunfall auf, sind die jeweiligen Ansprüche strikt getrennt zu führen, da der Arbeitsunfall einen eigenen, zusätzlichen Anspruch beansprucht.
Redaktioneller Überblick zu „Entgeltfortzahlung in Österreich: Zusammenrechnung und Neuregelung seit 2018“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ÖGK).