Entgeltfortzahlung in Österreich: Zusammenrechnung und Neuregelung seit 2018
21.03.2025 · Quelle: ÖGK
Seit der Neuregelung 2018 werden wiederholte Krankenstände innerhalb eines Arbeitsjahres zusammengerechnet. Der Anspruch besteht nur so weit, wie er für das Arbeitsjahr noch nicht ausgeschöpft ist.
Mit der Reform zur Mitte des Jahres 2018 wurde die Entgeltfortzahlung neu strukturiert. Seither gilt für Arbeiter und Angestellte weitgehend dieselbe Systematik. Bereits nach einem Jahr Dienstzeit entsteht der Anspruch auf acht Wochen volles und vier Wochen halbes Entgelt – ein deutlicher Schritt zur Gleichstellung beider Gruppen.
Zentral ist das Prinzip der Zusammenrechnung. Erkrankt jemand mehrmals innerhalb desselben Arbeitsjahres, werden die einzelnen Krankenstände addiert. Der Anspruch auf Fortzahlung besteht nur insoweit, als das Kontingent für das betreffende Arbeitsjahr noch nicht verbraucht ist. Mehrere kurze Krankenstände können so in Summe den vollen Anspruch erschöpfen.
Eine Besonderheit besteht für Krankenstände, die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht werden. Hier gelten gesonderte Regeln, weil das Schutzbedürfnis bei beruflich bedingten Schädigungen höher gewichtet wird. Solche Fälle sind getrennt zu betrachten und nicht ohne Weiteres mit allgemeinen Erkrankungen zu vermengen.
Der volle Anspruch lebt mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres wieder auf. Maßgeblich ist dabei der individuelle Eintrittstag, nicht das Kalenderjahr. Für die Praxis bedeutet das, dass jede Berechnung am Eintrittsdatum ausgerichtet werden muss, um Beginn und Ende des relevanten Zeitraums korrekt zu bestimmen.
Die Zusammenrechnung lässt sich nur mit einer durchgängigen Erfassung sauber abbilden. Eine Software, die Krankenstände dem jeweiligen Arbeitsjahr zuordnet und das verbrauchte Kontingent laufend mitrechnet, schafft Transparenz für Lohnverrechnung und Beschäftigte. So ist jederzeit ersichtlich, wie viele Tage volles und halbes Entgelt noch zur Verfügung stehen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ÖGK).