Entlassung und vorzeitiger Austritt in Österreich: die fristlose Beendigung
13.02.2025 · Quelle: Arbeiterkammer
Entlassung und vorzeitiger Austritt sind die fristlosen Formen der Beendigung. Beide setzen einen wichtigen Grund voraus und haben erhebliche rechtliche Folgen.
Die Entlassung ist die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Entlassungsgrund vorliegt, etwa eine schwere Pflichtverletzung. Der Arbeitgeber muss die Entlassung unverzüglich aussprechen, sobald er vom Grund Kenntnis erlangt hat, da das Recht zur Entlassung sonst verwirkt.
Der vorzeitige Austritt ist das Gegenstück auf Seiten des Arbeitnehmers: die sofortige Beendigung durch die beschäftigte Person. Auch er ist nur bei Vorliegen eines berechtigten Austrittsgrundes zulässig. Zu den häufigsten berechtigten Gründen zählen das Vorenthalten von wesentlichen Entgeltbestandteilen und gesundheitliche Gründe, deren Fortsetzung der Tätigkeit unzumutbar machen würde.
Bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt bleiben die Ansprüche erhalten, die auch bei einer Arbeitgeberkündigung anfallen würden. Dazu gehören insbesondere die Abfertigung, die Urlaubsersatzleistung und unter Umständen eine Kündigungsentschädigung, wenn der Arbeitgeber die Beendigung verschuldet hat.
Eine unberechtigte Entlassung oder ein unberechtigter Austritt führt zu erheblichen Nachteilen. Bei unberechtigter Entlassung können dem Arbeitnehmer Ansprüche zustehen, als wäre ordnungsgemäß gekündigt worden. Ein unberechtigter Austritt kann hingegen zum Verlust der Abfertigung und zu Schadenersatzforderungen führen.
Wegen der weitreichenden Folgen sollte vor einer fristlosen Beendigung sorgfältig geprüft werden, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt und ob die formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine vorherige rechtliche Beratung kann verhindern, dass aus einem vermeintlich berechtigten Schritt ein kostspieliger Fehler wird.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeiterkammer).