Erwerbsersatz für Dienstleistende (EO): Lohn bei Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst
21.08.2026 · Quelle: Ahv-iv
Die Erwerbsersatzordnung (EO) ist die soziale Antwort auf ein altes Problem: Wer für die Allgemeinheit Dienst leistet, soll dafür keinen finanziellen Nachteil erleiden. Ursprünglich für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz geschaffen, entschädigt sie den Erwerbsausfall während der Diensttage. Für Arbeitgebende, die den Lohn während des Dienstes weiterzahlen, ist sie zugleich der Mechanismus, über den sie diese Lohnfortzahlung refinanzieren.
Der persönliche Anwendungsbereich umfasst Personen, die in der schweizerischen Armee Dienst leisten, Zivildienst oder Schutzdienst im Zivilschutz absolvieren, sowie Teilnehmende an bestimmten Leiterkursen von Jugend und Sport und an Jungschützenleiterkursen. Entschädigt werden die effektiv geleisteten Diensttage. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um obligatorische oder freiwillige Dienste handelt; massgebend ist, dass während der Dienstzeit ein Erwerbsausfall eintritt, den die EO ausgleicht.
Die Entschädigung ist aus mehreren Bausteinen aufgebaut. Das Kernstück ist die Grundentschädigung, die als Prozentsatz des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor dem Dienst berechnet wird. Damit auch tiefe Einkommen angemessen und sehr hohe Einkommen nicht unbegrenzt entschädigt werden, gelten ein Mindest- und ein Höchstbetrag pro Tag. Für Dienstleistende mit Kindern werden Kinderzulagen gewährt, und Selbständigerwerbende erhalten zusätzlich eine Betriebszulage, die der Deckung der während des Dienstes weiterlaufenden fixen Betriebskosten dient. Für bestimmte längere Ausbildungsdienste wie die Rekrutenschule oder für sogenannte Durchdiener bestehen besondere, teils höhere Ansätze, die der besonderen Situation dieser Dienste Rechnung tragen.
Für die betriebliche Praxis ist das Zusammenspiel von Lohnfortzahlung und Entschädigung entscheidend. In den meisten Fällen zahlt der Arbeitgeber den Lohn während der Dienstleistung weiter; häufig besteht dazu eine vertragliche oder gesamtarbeitsvertragliche Pflicht, oft mindestens in Höhe der EO-Entschädigung. Im Gegenzug steht dem Arbeitgeber die EO-Entschädigung zu, die er über die Ausgleichskasse bezieht. Wirtschaftlich tritt die Entschädigung damit an die Stelle des weitergezahlten Lohnes. Ist der vom Arbeitgeber gezahlte Lohn tiefer als die Entschädigung, gehört der übersteigende Betrag der dienstleistenden Person; der Arbeitgeber darf ihn nicht für sich behalten. Zahlt der Arbeitgeber keinen Lohn, wird die Entschädigung direkt an die dienstleistende Person ausgerichtet.
Die Anmeldung und Abrechnung erfolgen über die EO-Meldekarte. Diese wird während des Dienstes von der jeweiligen Dienststelle ausgestellt und bescheinigt die geleisteten Diensttage. Auf dieser Grundlage berechnet die zuständige Ausgleichskasse die Entschädigung und zahlt sie aus beziehungsweise erstattet sie dem Arbeitgeber. Damit dieser Ablauf reibungslos funktioniert, müssen die Diensttage korrekt erfasst und mit der Lohnbuchhaltung abgestimmt werden. Fehler oder Lücken bei der Erfassung der Diensttage führen zu falschen Entschädigungen und aufwendigen Korrekturen.
Beitragsrechtlich ist zu beachten, dass die EO-Entschädigung selbst zum massgebenden Lohn gehört und somit AHV-, IV- und EO-beitragspflichtig ist; teilweise ist sie auch für die berufliche Vorsorge und die Unfallversicherung relevant. In der Lohnabrechnung ist daher sauber zwischen weitergezahltem Lohn, Entschädigung und darauf geschuldeten Beiträgen zu unterscheiden. Ein korrekt konfiguriertes Lohnsystem bildet diese Zusammenhänge automatisch ab.
Die EO für Dienstleistende ist historisch der Ursprung der gesamten Erwerbsersatzordnung. Auf demselben System beruhen heute die Mutterschaftsentschädigung, die Vaterschafts- beziehungsweise Entschädigung des anderen Elternteils, die Betreuungsentschädigung sowie die Adoptionsentschädigung. Für Betriebe ist es hilfreich, diese Leistungen als Familie zu verstehen, die über die Ausgleichskassen und die Diensttage- beziehungsweise Taggeldlogik funktioniert, auch wenn die Anspruchsvoraussetzungen je Leistung unterschiedlich sind.
Für die Personaladministration empfiehlt sich, Diensttage frühzeitig zu planen, als eigenen Absenztyp zu erfassen, die Meldekarten sorgfältig zu verwalten und die Rückerstattung zeitnah bei der Ausgleichskasse geltend zu machen. Gerade bei Mitarbeitenden mit regelmässigen Diensten, etwa während der Rekrutenschule oder bei Kaderangehörigen der Armee, lohnt sich ein eingespielter Prozess, der Lohnfortzahlung und Rückerstattung verlässlich zusammenführt.
Zusammengefasst sorgt die EO dafür, dass Dienst an der Allgemeinheit nicht zum finanziellen Nachteil wird, und entlastet zugleich die Arbeitgeber, die den Lohn weiterzahlen. Wer die Komponenten der Entschädigung, den Rückerstattungsmechanismus und die beitragsrechtliche Behandlung kennt und die Diensttage sauber erfasst, wickelt diese wiederkehrende Aufgabe effizient und korrekt ab.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Ahv-iv).