Fachanwalt klärt: Wann Überstunden nicht mehr erlaubt sind
08.07.2025 · Quelle: T-online
Überstunden gehören in vielen Betrieben zum Alltag, doch sie sind nicht grenzenlos zulässig. Das Arbeitszeitrecht zieht klare Linien, ab denen Mehrarbeit nicht mehr erlaubt ist. Wer als Arbeitgeber oder Beschäftigter weiß, wo diese Grenzen liegen, vermeidet Gesundheitsrisiken, Konflikte und rechtliche Probleme.
Zunächst ist zwischen Mehrarbeit und Überstunden zu unterscheiden. Häufig wird beides gleichgesetzt, doch streng genommen meint Mehrarbeit das Überschreiten der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit, während Überstunden das Überschreiten der individuell vereinbarten Arbeitszeit bezeichnen. Beide unterliegen jedoch denselben äußeren Grenzen, die das Arbeitszeitrecht zum Schutz der Gesundheit setzt.
Diese Grenzen betreffen vor allem die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit, vorgeschriebene Ruhepausen während der Arbeit und die zusammenhängende Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen. Überstunden dürfen nicht dazu führen, dass diese Schutzvorschriften ausgehebelt werden. Selbst wenn Beschäftigte freiwillig länger arbeiten möchten, bleiben die gesetzlichen Obergrenzen verbindlich.
Ob Überstunden überhaupt angeordnet werden dürfen, hängt zudem von der vertraglichen Grundlage ab. Eine Pflicht zu Überstunden ergibt sich in der Regel nur aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag oder in echten Notsituationen. Auch besondere Schutzgruppen, etwa Jugendliche, Schwangere oder Beschäftigte mit bestimmten gesundheitlichen Einschränkungen, genießen zusätzlichen Schutz vor Mehrarbeit.
Für Arbeitgeber ist eine verlässliche Zeiterfassung der Schlüssel, um die Einhaltung der Grenzen zu überwachen. Nur wer geleistete Stunden, Pausen und Ruhezeiten sauber dokumentiert, kann erkennen, wann die zulässigen Höchstwerte erreicht sind, und rechtzeitig gegensteuern. Bei konkreten Fragen zu Zulässigkeit und Vergütung von Überstunden empfiehlt sich fachkundiger Rat.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (T-online).