Familienhospizkarenz in Österreich: Sterbebegleitung und schwerstkranke Kinder
15.04.2024 · Quelle: oesterreich.gv.at
Die Familienhospizkarenz erlaubt es, die Arbeit zu reduzieren oder ganz auszusetzen, um sterbende nahe Angehörige zu begleiten oder schwerstkranke Kinder zu betreuen – mit gesetzlich festgelegten Höchstdauern und einem besonderen Schutz des Arbeitsverhältnisses.
Die Familienhospizkarenz ist ein arbeitsrechtliches Instrument, das es Beschäftigten ermöglicht, sich vorübergehend um sterbende nahe Angehörige oder schwerstkranke Kinder zu kümmern. Sie schafft einen rechtlichen Rahmen, um Beruf und die Begleitung in einer außergewöhnlich belastenden Lebenssituation miteinander zu vereinbaren, ohne dass das Arbeitsverhältnis aufgegeben werden muss. Damit verbindet sie soziale Verantwortung mit beruflicher Absicherung.
Die Maßnahme kann in unterschiedlicher Intensität in Anspruch genommen werden. Möglich sind eine Herabsetzung der Arbeitszeit, eine Änderung der Lage der Arbeitszeit oder eine gänzliche Freistellung von der Arbeitsleistung. So lässt sich die Unterstützung flexibel an den jeweiligen Betreuungsbedarf und an die persönliche Situation anpassen, etwa wenn nur stundenweise oder zeitweise eine Anwesenheit bei den Angehörigen erforderlich ist.
Für die Sterbebegleitung naher Angehöriger ist eine bestimmte Höchstdauer vorgesehen, die bei fortdauerndem Bedarf verlängert werden kann. Damit wird der besonderen Unvorhersehbarkeit solcher Situationen Rechnung getragen, in denen sich der Verlauf nicht im Voraus planen lässt. Die genaue Dauer und die Möglichkeit der Verlängerung richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben und den dort festgelegten Grenzen.
Für die Begleitung schwerstkranker Kinder gelten eigene, längere Höchstdauern, die ebenfalls verlängert werden können. Der Gesetzgeber trägt damit dem oft länger andauernden und besonders intensiven Betreuungsbedarf bei schwerstkranken Kindern Rechnung. Auch hier ergeben sich die konkreten Zeiträume und die Voraussetzungen für eine Verlängerung aus den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, die im Einzelfall zu prüfen sind.
Während der Familienhospizkarenz besteht ein besonderer Schutz des Arbeitsverhältnisses, insbesondere ein Schutz vor einer Beendigung im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme. Dieser Schutz soll sicherstellen, dass Beschäftigte die Begleitung antreten können, ohne ihren Arbeitsplatz zu gefährden. Die genauen Einzelheiten und der zeitliche Umfang dieses Schutzes folgen den gesetzlichen Regelungen zur Familienhospizkarenz.
Die Inanspruchnahme ist dem Arbeitgeber anzukündigen, wobei die beabsichtigte Maßnahme, deren Beginn, Dauer und Ausmaß bekanntzugeben sind. Eine rechtzeitige und nachvollziehbare Kommunikation hilft, die organisatorischen Folgen im Betrieb zu bewältigen und die Begleitung verlässlich zu planen. Für eine spätere Verlängerung der Maßnahme gelten gesonderte Ankündigungsfristen, die ebenfalls einzuhalten sind.
Da während der Karenz oder der Arbeitszeitreduktion kein oder ein geringeres Entgelt anfällt, sind die finanziellen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu beachten. Für betroffene Familien können unterstützende Leistungen in Betracht kommen, um die Einkommenseinbußen abzufedern. Es empfiehlt sich, die individuellen Auswirkungen frühzeitig zu klären und die in Frage kommenden Unterstützungsmöglichkeiten zu prüfen.
Für den Betrieb bedeutet die Familienhospizkarenz, dass die geänderten Arbeitszeit- und Entgeltgrundlagen sauber abgebildet werden müssen. Eine klare Dokumentation von Beginn, Ausmaß und Dauer der Maßnahme erleichtert sowohl die korrekte Abrechnung als auch die Wiedereingliederung nach Ende der Karenz und schafft für beide Seiten verlässliche Planungssicherheit in einer sensiblen Phase. Da sich die Maßnahme aufgrund des Krankheitsverlaufs ändern oder verlängern kann, ist es hilfreich, die jeweils aktuelle Vereinbarung samt Beginn, Ausmaß und voraussichtlichem Ende stets aktuell zu halten und nachvollziehbar zu hinterlegen.
Diese Ausführungen sind allgemein gehalten und ersetzen keine Rechtsberatung. Die konkreten Höchstdauern, Schutzbestimmungen und Verfahrensschritte ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben; bei Fragen geben Arbeiterkammer, zuständige Stellen oder fachkundige Beratung Auskunft.
Redaktioneller Überblick zu „Familienhospizkarenz in Österreich: Sterbebegleitung und schwerstkranke Kinder“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (oesterreich.gv.at).