Familienhospizkarenz in Österreich: Sterbebegleitung und schwerstkranke Kinder
15.04.2024 · Quelle: oesterreich.gv.at
Die Familienhospizkarenz erlaubt es, die Arbeit zu reduzieren oder ganz auszusetzen, um sterbende nahe Angehörige zu begleiten oder schwerstkranke Kinder zu betreuen – mit gesetzlich festgelegten Höchstdauern.
Die Familienhospizkarenz dient zwei Anlässen: der Sterbebegleitung naher Angehöriger und der Begleitung schwersterkrankter Kinder. Beschäftigte können dafür ihre Arbeitszeit herabsetzen, die Lage der Arbeitszeit ändern oder sich gegen Entfall des Entgelts vollständig karenzieren lassen. Es handelt sich um einen Rechtsanspruch.
Bei der Sterbebegleitung naher Angehöriger muss sich die zu begleitende Person in einem lebensbedrohlich schlechten Gesundheitszustand befinden, unabhängig davon, ob dieser krankheits-, unfall- oder altersbedingt ist. Die Maßnahme kann zunächst für maximal drei Monate in Anspruch genommen und bei Bedarf auf insgesamt bis zu sechs Monate pro Anlassfall verlängert werden.
Für die Begleitung schwersterkrankter Kinder gelten längere Zeiträume. Hier ist zunächst eine Dauer von bis zu fünf Monaten möglich, mit Verlängerung auf insgesamt bis zu neun Monate pro Anlassfall. Eine schwerste Erkrankung des Kindes ist Voraussetzung; eine unmittelbare Lebensgefahr muss dafür nicht vorliegen.
Die Maßnahme ist dem Arbeitgeber schriftlich bekanntzugeben, und zwar spätestens fünf Arbeitstage vor dem beabsichtigten Antritt, unter Angabe von Beginn, Dauer und Ausmaß. Während der Familienhospizkarenz besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz, der die Beschäftigten in dieser belastenden Situation absichert.
Weil die Familienhospizkarenz die Arbeitszeit reduzieren oder aussetzen kann und mit besonderen Schutzfristen verbunden ist, sollte sie betrieblich sauber erfasst werden. Eine digitale Zeiterfassung, die solche Karenz- und Teilzeitmodelle als eigene Kategorien abbildet, sorgt für korrekte Entgeltberechnung und nachvollziehbare Dokumentation.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (oesterreich.gv.at).