Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG): Kinder-, Ausbildungs- und Haushaltungszulagen
20.10.2026 · Quelle: Ahv-iv
Die Landwirtschaft ist ein besonderer Wirtschaftszweig mit eigenen sozialen Sicherungssystemen. Für die Familienzulagen gilt dies in ausgeprägter Form: Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) bildet ein eigenständiges, historisch früh entstandenes System, das landwirtschaftliche Arbeitnehmende und selbständige Landwirtinnen und Landwirte erfasst und sich in mehreren Punkten vom allgemeinen Familienzulagenrecht unterscheidet.
Das FLG entstand deutlich vor dem allgemeinen Familienzulagengesetz und war lange Zeit eine der wenigen bundesweit einheitlichen Familienzulagenregelungen überhaupt. Sein Zweck ist es, den besonderen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen, die von vergleichsweise tiefen Einkommen, starker Wetter- und Saisonabhängigkeit sowie von Familienbetrieben geprägt ist. Das Gesetz erfasst zwei Personengruppen mit je eigenen Regeln: die landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden und die selbständig erwerbenden Landwirtinnen und Landwirte.
Zu den landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden zählen angestellte Personen auf landwirtschaftlichen Betrieben, in der Alpwirtschaft und in verwandten Bereichen. Sie haben Anspruch auf Kinderzulagen für ihre Kinder sowie auf Ausbildungszulagen für Kinder in Ausbildung. Als Besonderheit tritt die Haushaltungszulage hinzu, die an das Führen eines eigenen Haushalts geknüpft ist und im allgemeinen Familienzulagenrecht keine direkte Entsprechung findet. Diese Haushaltungszulage trägt dem Umstand Rechnung, dass landwirtschaftliche Arbeitnehmende oft mit ihrer Familie auf oder bei dem Betrieb leben.
Die selbständig erwerbenden Landwirtinnen und Landwirte haben Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen für ihre Kinder, allerdings unter einer Einkommensbedingung. Übersteigt das massgebende Einkommen eine gesetzlich definierte Grenze, kann der Anspruch entfallen oder reduziert werden. Damit ist das System gezielt auf jene ausgerichtet, die den sozialen Ausgleich am stärksten benötigen. Auch Älplerinnen und Älpler sowie mitarbeitende Familienmitglieder können je nach Ausgestaltung erfasst sein.
Eine prägende Eigenheit ist die Unterscheidung zwischen Tal- und Berggebiet. Für das Berggebiet sehen die Ansätze teilweise höhere Beträge vor, um die erschwerten Produktionsbedingungen und die tieferen Einkommen in den Bergzonen auszugleichen. Diese regionale Differenzierung ist Ausdruck der agrarpolitischen Dimension des FLG, das nicht nur sozial-, sondern auch strukturpolitische Ziele verfolgt.
Deutlich anders als im allgemeinen System ist die Finanzierung. Während die Familienzulagen für die übrige Wirtschaft im Wesentlichen über Beiträge der Arbeitgeber an die Familienausgleichskassen finanziert werden, tragen die Familienzulagen in der Landwirtschaft zu einem erheblichen Teil Bund und Kantone aus öffentlichen Mitteln. Ergänzend leisten die landwirtschaftlichen Arbeitgeber Beiträge. Diese Mischfinanzierung spiegelt die agrarpolitische Verantwortung der öffentlichen Hand für den Sektor.
Die Abwicklung erfolgt über die zuständige Ausgleichskasse, in der Regel die kantonale Ausgleichskasse, die auch die übrigen AHV-Aufgaben wahrnimmt. Für die Zuordnung der Ansprüche gelten ähnliche Grundsätze wie im allgemeinen Familienzulagenrecht: Pro Kind wird nur eine Zulage ausgerichtet, konkurrierende Ansprüche werden nach einer Rangordnung geklärt, und Änderungen der familiären oder beruflichen Verhältnisse sind der Kasse zu melden. Doppelbezüge mit dem allgemeinen System sind ausgeschlossen; welches System zur Anwendung kommt, richtet sich nach der Art der Tätigkeit.
Für die landwirtschaftlichen Betriebe als Arbeitgeber ist die genaue Erfassung der Beschäftigungsverhältnisse zentral, denn die Landwirtschaft ist in besonderem Mass von saisonaler und temporärer Arbeit geprägt. Erntehelferinnen, Alppersonal, Praktikanten und befristet Angestellte kommen und gehen im Jahresverlauf. Damit die Zulagen korrekt und periodengerecht abgerechnet werden, müssen Ein- und Austrittsdaten, Beschäftigungsgrade und Einsatzzeiten sauber dokumentiert sein. Dies gilt umso mehr, als Arbeitskräfte innerhalb einer Saison auf mehreren Betrieben tätig sein können, was die Zuständigkeit und den Anspruchszeitraum beeinflusst.
Zusammengefasst ist das FLG ein eigenständiges, teils öffentlich finanziertes Familienzulagensystem mit branchentypischen Besonderheiten wie der Haushaltungszulage und der Differenzierung nach Tal- und Berggebiet. Für landwirtschaftliche Arbeitgeber bedeutet es, die spezifischen Anspruchsregeln zu kennen und die oft saisonalen Beschäftigungszeiten verlässlich zu erfassen, damit die Zulagen korrekt an die berechtigten Familien gelangen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Ahv-iv).