Feiertage je Kanton: höchstens acht den Sonntagen gleichgestellt
05.11.2023 · Quelle: ch.ch
Welche Feiertage in der Schweiz arbeitsfrei sind, regeln weitgehend die Kantone. Das Arbeitsgesetz setzt nur den Rahmen und stellt höchstens acht kantonale Feiertage den Sonntagen gleich.
Die zentrale Bestimmung ist Art. 20a des Arbeitsgesetzes (ArG). Danach gilt der Bundesfeiertag, der 1. August, landesweit als den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. Zusätzlich können die Kantone höchstens acht weitere Feiertage pro Jahr den Sonntagen gleichstellen. Daraus ergeben sich die teils erheblichen Unterschiede von Kanton zu Kanton.
Die Gleichstellung mit dem Sonntag hat eine klare arbeitsrechtliche Folge: An diesen Tagen gilt grundsätzlich das Verbot der Beschäftigung beziehungsweise es bedarf für eine Beschäftigung einer Bewilligung, gleich wie an einem Sonntag. Die kantonalen Feiertage entfalten also nicht nur kalendarische, sondern echte schutzrechtliche Wirkung.
Da die Auswahl den Kantonen obliegt, unterscheiden sich die arbeitsfreien Tage regional stark. Verbreitet sind etwa Neujahr, Auffahrt, der Stephanstag oder Allerheiligen, doch gerade konfessionell geprägte Feiertage wie Fronleichnam oder Mariä Himmelfahrt gelten nur in einem Teil der Kantone. Massgebend ist der Ort, an dem die Arbeit geleistet wird.
Neben den acht den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen können die Kantone weitere Feiertage oder örtliche Ruhetage kennen. Diese zusätzlichen Tage sind arbeitsgesetzlich jedoch nicht den Sonntagen gleichgestellt und können in Bezug auf Beschäftigungsverbote und Bewilligungen anders behandelt werden.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Beschäftigungsverbot und Lohnanspruch. Das Arbeitsgesetz regelt, ob gearbeitet werden darf. Ob ein Feiertag bezahlt wird, richtet sich nach Arbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag oder Übung. Für Monatslohnempfänger ist der Lohn an Feiertagen in der Regel ohnehin geschuldet.
Fällt ein Feiertag auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag wie einen Sonntag, besteht von Gesetzes wegen kein Anspruch auf einen Ersatztag. Eine Nachgewährung kann sich nur aus vertraglichen Regelungen oder betrieblicher Übung ergeben. Hier lohnt sich der Blick in den anwendbaren GAV oder das Personalreglement.
Für Betriebe mit Standorten in mehreren Kantonen entsteht erheblicher Planungsaufwand, weil Feiertage und damit Beschäftigungsverbote je Standort variieren. Wer Schichten, Pikettdienste oder Lieferketten plant, muss die jeweils geltenden kantonalen Feiertage kennen, um keine unzulässige Beschäftigung anzuordnen.
Verstösse gegen die Beschäftigungsverbote an gleichgestellten Feiertagen können von den kantonalen Arbeitsinspektoraten geahndet werden. Eine korrekte, kantonsspezifische Feiertagsplanung ist daher nicht nur eine Frage der Lohnabrechnung, sondern auch des Arbeitnehmerschutzes und der Rechtskonformität. Sie sollte rechtzeitig vor Jahresbeginn feststehen und allen Mitarbeitenden bekannt gemacht werden, damit Schicht- und Urlaubsplanung darauf aufbauen können.
In der Praxis spielt zudem die Konfession eine Rolle: Manche Kantone gewähren konfessionell geprägte Feiertage nur in überwiegend katholischen oder reformierten Gemeinden, sodass innerhalb desselben Kantons regionale Unterschiede bestehen können. Wer Personal beschäftigt, das in verschiedenen Gemeinden eingesetzt wird, sollte die jeweils geltende Ordnung kennen. Hilfreich ist eine jährlich aktualisierte Feiertagsliste pro Standort, die sowohl die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage als auch die rein kantonalen Ruhetage ausweist. Für die Lohn- und Schichtplanung empfiehlt es sich, diese Liste frühzeitig festzulegen und mit den anwendbaren Gesamtarbeitsverträgen abzugleichen, damit Zuschläge, Ersatzruhe und Beschäftigungsverbote von Beginn weg korrekt berücksichtigt werden.
Redaktioneller Überblick zu „Feiertage je Kanton: höchstens acht den Sonntagen gleichgestellt“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).