Feiertage je Kanton: höchstens acht den Sonntagen gleichgestellt
05.11.2023 · Quelle: ch.ch
Welche Feiertage arbeitsfrei sind, regeln in der Schweiz weitgehend die Kantone – das Arbeitsgesetz setzt nur den Rahmen.
In der Schweiz gibt es keinen umfassenden Bundeskatalog gesetzlicher Feiertage. Das Arbeitsgesetz erlaubt den Kantonen in Art. 20a, höchstens acht Feiertage pro Jahr den Sonntagen gleichzustellen. An diesen gleichgestellten Tagen gilt arbeitsrechtlich dasselbe wie an Sonntagen: Arbeit ist grundsätzlich verboten und bedarf einer Bewilligung.
Die Auswahl dieser bis zu acht Tage liegt bei den Kantonen und unterscheidet sich teils erheblich. Konfessionell und historisch geprägte Feiertage wie Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt oder Allerheiligen gelten nur in bestimmten Kantonen, während andere Tage praktisch überall anerkannt sind. Manche Kantone delegieren die Festlegung zusätzlich an die Gemeinden.
Neben den den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen kennen Kantone und Betriebe weitere arbeitsfreie oder teilweise freie Tage, die nicht dem strengen Sonntagsregime unterstehen. Ob und wie diese bezahlt werden, ergibt sich aus kantonalem Recht, Gesamtarbeitsvertrag, betrieblicher Übung oder Einzelvertrag und ist nicht einheitlich geregelt.
Für Betriebe mit Standorten in mehreren Kantonen oder mit mobilen Teams ist diese Vielfalt anspruchsvoll. Massgebend ist regelmässig der Ort, an dem die Arbeit geleistet wird. Wer kantonsübergreifend plant, muss die jeweils geltenden Feiertage kennen, um Einsätze, Zuschläge und Lohn korrekt abzubilden.
Eine Zeiterfassung mit hinterlegten kantonalen Feiertagskalendern weist arbeitsfreie Tage automatisch dem richtigen Standort zu. So werden Soll-Stunden, Feiertagsentschädigung und allfällige Zuschläge ortsgenau berechnet, ohne dass die Kalender für jeden Kanton manuell gepflegt werden müssen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).