Ferienanspruch in der Schweiz: vier Wochen Minimum, fünf für Junge
14.01.2025 · Quelle: ch.ch
Das Obligationenrecht legt den gesetzlichen Mindestferienanspruch fest – wer ihn kennt, vermeidet teure Korrekturen bei Pensum, Eintritt und Saldo.
Nach Art. 329a OR steht jeder angestellten Person pro Dienstjahr ein bezahlter Ferienanspruch von mindestens vier Wochen zu. Massgebend ist das Dienstjahr, also der individuelle Anstellungszeitraum, und nicht zwingend das Kalenderjahr. Vier Wochen entsprechen bei einer Fünftagewoche zwanzig Arbeitstagen. Der Anspruch ist zwingendes Minimum und kann durch Vertrag, Personalreglement oder Gesamtarbeitsvertrag nur erhöht, nie unterschritten werden.
Für jüngere Mitarbeitende gilt eine grosszügigere Regel: Bis zum vollendeten 20. Altersjahr beträgt der Anspruch mindestens fünf Wochen. Der erhöhte Anspruch endet mit dem Geburtstag, an dem das zwanzigste Lebensjahr abgeschlossen wird, und wird für das laufende Dienstjahr in der Regel anteilig berechnet. Die Regelung soll den höheren Erholungsbedarf junger Menschen abdecken und gilt unabhängig von Lernverhältnis oder Festanstellung.
Bei Teilzeit bleibt der Anspruch in Wochen gleich, wird aber in Stunden oder Tagen auf das tatsächliche Pensum umgerechnet. Wer beispielsweise an drei Tagen pro Woche arbeitet, hat ebenfalls Anspruch auf vier Wochen Ferien – das sind dann zwölf Ferientage. Diese saubere Umrechnung verhindert, dass Teilzeitkräfte gegenüber Vollzeitkräften benachteiligt oder bevorteilt werden.
Tritt jemand unterjährig ein oder aus, wird der Ferienanspruch pro rata berechnet, also im Verhältnis zur tatsächlichen Beschäftigungsdauer im Dienstjahr. Eine taggenaue Erfassung von Ein- und Austrittsdatum ist deshalb die Grundlage jeder korrekten Schlussabrechnung und erspart Diskussionen über Rest- oder Minussaldi.
Eine digitale Zeit- und Absenzerfassung führt das Ferienkonto laufend mit: Sie hinterlegt das individuelle Pensum, rechnet den Jahresanspruch automatisch um und zeigt jederzeit Anspruch, Bezug und Restsaldo. So bleibt der gesetzliche Mindestanspruch nachweisbar erfüllt, ohne dass Lohnbuchhaltung und HR manuell nachrechnen müssen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).