Ferienkürzung bei Absenzen: wann der Anspruch sinken darf
12.09.2023 · Quelle: ch.ch
Längere Abwesenheiten können den Ferienanspruch kürzen – aber nur nach festen Regeln und mit klar definierten Ausnahmen.
Das Obligationenrecht erlaubt in Art. 329b OR eine Kürzung der Ferien, wenn eine angestellte Person über längere Zeit nicht arbeitet. Massstab ist der volle Monat der Verhinderung: Pro vollem Abwesenheitsmonat darf der Jahresanspruch um ein Zwölftel reduziert werden. Damit wird der Erholungsanspruch grob an die tatsächliche Arbeitsleistung gekoppelt.
Entscheidend ist, ob die angestellte Person die Verhinderung selbst verschuldet hat. Bei selbstverschuldeter Verhinderung – etwa unverschuldeter Untersuchungshaft ausgenommen – darf bereits ab dem ersten vollen Monat gekürzt werden. Liegt unverschuldete Verhinderung vor, beispielsweise durch Krankheit oder Unfall, bleibt der erste volle Monat kürzungsfrei; gekürzt werden darf erst ab dem zweiten vollen Monat.
Bei Schwangerschaft gilt eine eigene Schwelle: Eine Kürzung ist erst ab dem dritten vollen Monat der Verhinderung zulässig. Der Mutterschaftsurlaub selbst führt dagegen nie zu einer Ferienkürzung, da er als bezahlter, gesetzlich geschützter Urlaub gilt und nicht als Abwesenheit im Sinne der Kürzungsregel behandelt wird.
Ausdrücklich nicht gekürzt werden dürfen Ferien wegen unbezahlten Urlaubs, der ja keine Lohnzahlung auslöst, sowie wegen rechtmässiger Streikteilnahme. Auch blosse, vereinzelte Fehlzeiten innerhalb eines Monats rechtfertigen keine Kürzung, weil die Schwelle des vollen Monats nicht erreicht wird.
Eine konsequente Absenzerfassung dokumentiert Grund, Beginn und Dauer jeder Abwesenheit und unterscheidet zwischen verschuldeter, unverschuldeter und geschützter Verhinderung. Auf dieser Basis lässt sich die zulässige Kürzung nachvollziehbar und korrekt berechnen, ohne dass Ansprüche versehentlich beschnitten werden.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).