Ferienlohn berechnen: der Zuschlag von 8,33 Prozent im Stundenlohn
06.03.2024 · Quelle: ch.ch
Im Stundenlohn werden Ferien oft als prozentualer Zuschlag entschädigt, und zwar mit klaren Regeln, damit der gesetzliche Erholungszweck der Ferien gewahrt bleibt.
Bei Anstellungen im Stundenlohn mit stark schwankendem Pensum lässt sich der Ferienlohn nicht ohne Weiteres durch eine gewöhnliche Lohnfortzahlung während des Bezugs abbilden. Die Praxis behilft sich deshalb mit einem prozentualen Zuschlag auf den Lohn, der den Ferienanspruch laufend abgilt. Dieser Zuschlag wird mit jeder Lohnzahlung mitvergütet, sodass die Ferienentschädigung über das ganze Jahr verteilt und nicht erst beim eigentlichen Bezug ausbezahlt wird.
Bei einem Mindestferienanspruch von vier Wochen entspricht der Zuschlag rechnerisch 8,33 Prozent des Bruttolohns. Bei einem Anspruch von fünf Wochen Ferien erhöht sich der Ansatz entsprechend auf rund 10,64 Prozent. Diese Prozentsätze ergeben sich aus dem Verhältnis der Ferienwochen zu den tatsächlich gearbeiteten Wochen des Jahres und stellen sicher, dass der finanzielle Wert der Ferien vollständig im laufenden Lohn abgebildet wird.
Das Bundesgericht lässt eine solche Abgeltung über einen prozentualen Zuschlag nur unter strengen Voraussetzungen zu. Sie ist grundsätzlich auf eine unregelmässige Beschäftigung beschränkt, bei der eine Lohnfortzahlung während des Ferienbezugs praktisch schwierig wäre. Zudem muss der Ferienlohn im schriftlichen Arbeitsvertrag und zusätzlich auf jeder einzelnen Lohnabrechnung klar und betragsmässig ausgewiesen werden, damit die Abgeltung überhaupt wirksam ist.
Der Ferienlohn muss somit sowohl der Höhe nach als auch separat ausgewiesen erkennbar sein. Eine blosse pauschale Erwähnung, der vereinbarte Lohn enthalte bereits die Ferienentschädigung, genügt den Anforderungen nicht. Fehlt der klare, bezifferte und gesonderte Ausweis auf der Abrechnung, kann der Arbeitgeber verpflichtet werden, den Ferienlohn zusätzlich zu bezahlen, selbst wenn er der Ansicht war, dieser sei bereits im Stundenlohn enthalten.
Wichtig ist, dass die Abgeltung über einen Zuschlag den eigentlichen Ferienbezug nicht ersetzt. Die Arbeitnehmenden haben weiterhin Anspruch darauf, ihre Ferien tatsächlich als arbeitsfreie Erholungszeit zu beziehen. Der prozentuale Zuschlag entschädigt lediglich den Lohn, der während der bezogenen Ferien entfällt, ändert aber nichts daran, dass die Ferien dem Zweck der Erholung dienen und nicht durch blosse Geldzahlung abgegolten werden dürfen.
Bei einer regelmässigen Beschäftigung mit festem Pensum ist die Zuschlagslösung in der Regel nicht zulässig. Hier ist der Lohn während des Ferienbezugs ganz normal weiterzuzahlen, da keine sachliche Schwierigkeit besteht, die eine Abweichung vom Grundsatz rechtfertigen würde. Die prozentuale Abgeltung bleibt damit ein eng begrenzter Sonderfall, der den unregelmässigen Einsätzen mit schwankendem Beschäftigungsgrad vorbehalten ist.
Wird der Zuschlag fehlerhaft, unklar oder gar nicht ausgewiesen, drohen dem Arbeitgeber Nachzahlungen, da das Risiko der korrekten Ausgestaltung bei ihm liegt. Eine korrekte und transparente Lohnabrechnung ist deshalb nicht bloss eine Formsache, sondern entscheidend für die Wirksamkeit der gesamten Abgeltung. Eine sorgfältige Gestaltung der Abrechnung schützt den Betrieb wirksam vor späteren und oft erheblichen Forderungen.
Für die Praxis empfiehlt es sich, den Ferienlohnzuschlag auf jeder Abrechnung getrennt und betragsmässig auszuweisen, den tatsächlichen Bezug der Ferien dennoch sauber zu dokumentieren und die Voraussetzungen der unregelmässigen Beschäftigung im Einzelfall zu prüfen. So bleiben sowohl die finanzielle Abgeltung als auch der gesetzlich geschützte Erholungszweck der Ferien gewahrt und im Streitfall belegbar.
Redaktioneller Überblick zu „Ferienlohn berechnen: der Zuschlag von 8,33 Prozent im Stundenlohn“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).