Ferienlohn berechnen: der Zuschlag von 8,33 Prozent im Stundenlohn
06.03.2024 · Quelle: ch.ch
Im Stundenlohn werden Ferien oft als prozentualer Zuschlag entschädigt – mit klaren Regeln, damit der gesetzliche Erholungszweck gewahrt bleibt.
Während der Anstellung gilt der Grundsatz, dass Ferien in Natur zu beziehen sind: Erholung lässt sich nicht durch Geld ersetzen. Bei monatlich gleichbleibendem Lohn ist die Sache einfach, weil der Lohn während der Ferien einfach weiterläuft. Schwieriger wird es bei stark schwankenden Pensen und im Stundenlohn, wo der laufende Ferienlohn nicht direkt sichtbar ist.
Für unregelmässige Beschäftigung und Stundenlohn lässt die Praxis ausnahmsweise eine prozentuale Abgeltung des Ferienlohns zu. Bei einem Anspruch von vier Wochen beträgt der Zuschlag 8,33 Prozent des Bruttolohns – rechnerisch zwanzig Ferientage im Verhältnis zu zweihundertvierzig Arbeitstagen. Bei fünf Wochen steigt der Zuschlag auf 10,64 Prozent, weil fünfundzwanzig Ferientagen nur noch zweihundertfünfunddreissig Arbeitstage gegenüberstehen.
Damit dieser Zuschlag rechtlich wirksam ist, muss er klar ausgewiesen werden: sowohl im schriftlichen Arbeitsvertrag als auch auf jeder einzelnen Lohnabrechnung muss der Ferienlohnanteil separat und in Prozent erkennbar sein. Fehlt dieser Ausweis, riskiert der Betrieb, den Ferienlohn ein zweites Mal bezahlen zu müssen, weil die Abgeltung als nicht erfolgt gilt.
Die prozentuale Abgeltung entbindet nicht von der Pflicht, tatsächlich Ferien zu gewähren. Die betroffene Person muss die Ferien als arbeitsfreie Zeit beziehen können, auch wenn der Ferienlohn bereits laufend ausbezahlt wurde. Der Zuschlag deckt also nur den Lohn ab, nicht den Erholungsanspruch selbst.
Eine Lohn- und Zeiterfassung mit hinterlegtem Ferienlohnmodell rechnet den korrekten Prozentsatz je nach Anspruch automatisch und weist ihn auf jeder Abrechnung getrennt aus. Das macht die gesetzeskonforme Trennung von Grundlohn und Ferienlohn transparent und prüfbar.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).