Feriensaldo bei Austritt: Auszahlung statt Bezug
12.01.2026 · Quelle: ch.ch
Beim Austritt wird der Feriensaldo abgerechnet – noch offene Ferien werden bezogen oder, wenn das nicht geht, ausbezahlt.
Während des laufenden Arbeitsverhältnisses dürfen Ferien grundsätzlich nicht in Geld abgegolten werden; sie sind in Natur zu beziehen. Endet das Arbeitsverhältnis jedoch und können offene Ferien bis zum Austritt nicht mehr bezogen werden, ist eine Auszahlung ausnahmsweise zulässig und richtig. Massgebend ist, ob ein Bezug bis zum letzten Arbeitstag tatsächlich möglich gewesen wäre.
Zur Berechnung wird zunächst der anteilige Jahresanspruch bis zum Austrittsdatum ermittelt, also pro rata für die im Dienstjahr geleistete Zeit. Davon werden die bereits bezogenen Ferientage abgezogen. Ein positiver Saldo wird ausbezahlt; ein negativer, also zu viel bezogener Saldo, kann je nach Konstellation mit dem Lohn verrechnet werden.
Die Auszahlung bemisst sich nach dem auf die Ferientage entfallenden Lohn. Bei Monatslohn wird der Tageslohn aus dem Monatslohn abgeleitet; variable Lohnbestandteile wie regelmässige Zulagen sind angemessen einzubeziehen. Ziel ist, dass die ausbezahlten Ferientage gleich entschädigt werden wie tatsächlich bezogene.
Während der Kündigungsfrist kann der Arbeitgeber den Bezug offener Ferien anordnen, sofern dies mit dem Erholungszweck und einer allfälligen Stellensuche vereinbar ist. Ist die Kündigungsfrist zu kurz oder durch Arbeitspflichten ausgefüllt, bleibt nur die Auszahlung des Restsaldos.
Eine laufend geführte Zeiterfassung zeigt den aktuellen Feriensaldo jederzeit an und berechnet beim Austritt automatisch den anteiligen Anspruch. So lässt sich die Schlussabrechnung nachvollziehbar erstellen, und Streit über offene oder zu viel bezogene Ferientage wird vermieden.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).