Feriensaldo bei Austritt: Auszahlung statt Bezug
12.01.2026 · Quelle: ch.ch
Beim Austritt wird der Feriensaldo abgerechnet. Noch offene Ferien werden grundsätzlich während der Kündigungsfrist bezogen oder, wenn das nicht möglich ist, ausbezahlt.
Grundsatz des schweizerischen Ferienrechts ist, dass Ferien in natura zu beziehen sind, also als tatsächliche Freizeit zur Erholung. Art. 329d Abs. 2 OR verbietet während des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung der Ferien durch Geld. Eine Auszahlung kommt erst dann in Betracht, wenn der Bezug nicht mehr möglich ist – typischerweise bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Bei einer Kündigung ist daher zuerst zu prüfen, ob das Restguthaben während der Kündigungsfrist noch bezogen werden kann. Ist genügend Zeit vorhanden und lässt es der Betrieb zu, sind die Ferien grundsätzlich während dieser Frist zu nehmen. Der Arbeitgeber kann den Bezug im Rahmen seines Bestimmungsrechts und unter Wahrung der Interessen der Mitarbeitenden anordnen.
Ist der Bezug während der Kündigungsfrist nicht oder nicht vollständig möglich, etwa weil die Frist zu kurz ist oder die Arbeitskraft bis zuletzt benötigt wird, sind die verbleibenden Ferientage finanziell abzugelten. Der Ausgleichsanspruch tritt also ersatzweise an die Stelle des Bezugs.
Die Rechtsprechung setzt der Anordnung von Ferien in der Kündigungsfrist Grenzen. Wird ein Mitarbeiter freigestellt, kann der Arbeitgeber den Ferienbezug nur verlangen, wenn das Verhältnis zwischen Freistellungsdauer und Restferien angemessen ist und der Mitarbeiter genügend Zeit für die Stellensuche behält. Ein zu hoher Ferienanteil während der Freistellung ist unzulässig.
Für die Berechnung des Saldos werden der anteilige Jahresanspruch (pro rata bis zum Austrittsdatum), bereits bezogene Tage und allfällige Vorbezüge gegenübergestellt. Ergibt sich ein Plus, wird es abgegolten; bei einem Minus, also einem Vorbezug, kann unter Umständen eine Rückforderung geprüft werden.
Die Höhe der Ferienabgeltung richtet sich nach dem ausfallenden Lohn. Bei variablen Lohnbestandteilen wie Provisionen oder regelmässigen Zulagen ist ein Durchschnitt zu berücksichtigen, damit die Abgeltung dem entspricht, was bei tatsächlichem Bezug angefallen wäre.
Ein typischer Praxisfall ist die Freistellung mit Anrechnung der Ferien: Wird jemand für zwei Monate freigestellt und stehen noch fünf Ferientage offen, können diese in aller Regel auf die Freistellung angerechnet werden, da das Verhältnis angemessen ist. Bei sehr kurzer Frist und hohem Saldo bleibt hingegen die Auszahlung.
Für Arbeitgeber ist eine korrekte Saldoberechnung zum Austrittsdatum entscheidend, um Nachforderungen zu vermeiden. Eine laufend gepflegte, nachvollziehbare Ferienbuchhaltung mit anteiligem Anspruch und bezogenen Tagen schafft Klarheit bei der Schlussabrechnung.
Zu beachten ist, dass Ferienlohnansprüche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch eine gewisse Zeit geltend gemacht werden können, da Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist erlöschen. Eine unterlassene oder fehlerhafte Abgeltung kann den Arbeitgeber daher noch lange nach dem Austritt beschäftigen. Umgekehrt ist bei einem negativen Saldo, also bei zu viel bezogenen Ferien, eine Rückforderung nur in engen Grenzen möglich, insbesondere wenn der Vorbezug auf Anordnung oder mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgte. Eine transparente Schlussabrechnung, die den Mitarbeitenden offengelegt wird, beugt Missverständnissen vor und dokumentiert, dass der Ferienanspruch vollständig erfüllt wurde.
Im Ergebnis gilt der Vorrang des tatsächlichen Bezugs vor der Auszahlung: Die Abgeltung ist die Ausnahme für den Fall, dass der Bezug bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist. Arbeitgeber, die den Ferienbezug während der Anstellung konsequent fördern, halten den abzugeltenden Restsaldo bei einem Austritt klein und vermeiden so unerwartete Schlusszahlungen.
Redaktioneller Überblick zu „Feriensaldo bei Austritt: Auszahlung statt Bezug“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).