Flankierende Massnahmen und Entsendung: Lohnschutz bei der Personenfreizügigkeit
17.09.2026 · Quelle: Seco
Als die Schweiz mit der EU die Personenfreizügigkeit einführte, öffnete sie ihren Arbeitsmarkt für Arbeitskräfte und Dienstleister aus dem EU- und EFTA-Raum. Um zu verhindern, dass die üblichen Löhne und Arbeitsbedingungen dadurch unter Druck geraten, wurden gleichzeitig die flankierenden Massnahmen geschaffen. Sie bilden heute das Rückgrat des schweizerischen Lohnschutzes und betreffen Entsendungen, den Personalverleih sowie Branchen mit Mindestlohnregelungen.
Das zentrale Instrument für grenzüberschreitende Einsätze ist das Entsendegesetz. Es verpflichtet ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmende vorübergehend zur Erfüllung eines Auftrags in die Schweiz entsenden, die in der Schweiz geltenden minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen einzuhalten. Dazu zählen die Entlöhnung nach den einschlägigen Mindestvorschriften, die Bestimmungen über Arbeits- und Ruhezeiten, der Mindestferienanspruch, die Vorschriften zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, die Gleichbehandlung von Frau und Mann sowie der besondere Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen und Jugendlichen. Massgebend sind in erster Linie die allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge der jeweiligen Branche sowie die gesetzlichen Mindeststandards.
Damit diese Vorgaben nicht nur auf dem Papier stehen, besteht eine Meldepflicht für Entsendungen. Entsandte Einsätze müssen vorgängig über das vorgesehene Verfahren angemeldet werden, und die Arbeit darf in der Regel erst nach Ablauf einer Wartefrist aufgenommen werden. Diese Meldung erlaubt es den Kontrollorganen, Einsätze zu überprüfen, und schafft Transparenz über die in der Schweiz tätigen ausländischen Dienstleister.
Die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen ist zweistufig organisiert. In Branchen, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen, überwachen die paritätischen Kommissionen der Sozialpartner die Einhaltung des GAV, einschliesslich der entsandten Arbeitnehmenden. In allen übrigen Bereichen beobachten die tripartiten Kommissionen, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund beziehungsweise Kantonen, Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusammensetzen, den Arbeitsmarkt. Sie führen Lohnkontrollen durch und greifen ein, wenn sie missbräuchliche Unterbietungen feststellen.
Für Branchen ohne allgemeinverbindlichen GAV dient der Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen als Auffangnetz. Stellt eine tripartite Kommission wiederholt eine missbräuchliche Unterbietung der orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne fest, kann die zuständige Behörde einen Normalarbeitsvertrag erlassen, der für die betroffenen Tätigkeiten verbindliche Mindestlöhne vorschreibt. Dieses Instrument ist zeitlich befristet und wird verlängert oder aufgehoben, je nach Entwicklung der Lohnsituation. Daneben kennen einzelne Kantone eigene gesetzliche Mindestlöhne, die unabhängig von den flankierenden Massnahmen gelten.
Ein eigenständiger Bereich ist die Aufsicht über die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. Wer gewerbsmässig Personal verleiht, also Arbeitskräfte anstellt und sie Einsatzbetrieben zur Arbeitsleistung überlässt, benötigt eine Bewilligung und untersteht dem Arbeitsvermittlungsgesetz. Beim Personalverleih besteht ein Dreiecksverhältnis zwischen Verleiher, Einsatzbetrieb und Arbeitnehmenden. Der Einsatzbetrieb trägt die tatsächliche Weisungsgewalt und muss die geleisteten Arbeitsstunden dokumentieren, während der Verleiher als formeller Arbeitgeber für Lohn und Sozialversicherungen verantwortlich ist. Die korrekte Erfassung und Weitergabe der Einsatzstunden ist daher die Grundlage für eine richtige Entlöhnung und für die Einhaltung der anwendbaren GAV.
Für Schweizer Betriebe, die mit entsandten Arbeitskräften, ausländischen Subunternehmern oder Temporärpersonal arbeiten, ergibt sich daraus eine klare Verantwortung. Sie müssen sicherstellen, dass auch diese Arbeitskräfte die schweizerischen Arbeitszeit-, Ruhezeit- und Lohnvorgaben einhalten, und dies im Kontrollfall belegen können. Wer als Auftraggeber Subunternehmer beizieht, trägt zudem eine Mitverantwortung für die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen entlang der Kette, insbesondere im Bauhauptgewerbe.
Die praktische Konsequenz ist eine durchgängige, nachvollziehbare Zeit- und Lohndokumentation. Nur wer die effektiv geleisteten Arbeitsstunden erfasst, kann belegen, dass die vorgeschriebenen Mindestlöhne auf Basis der tatsächlichen Arbeitszeit eingehalten und die Arbeits- und Ruhezeitgrenzen respektiert wurden. Gerade bei temporären und entsandten Einsätzen, wo Arbeitgeber, Einsatzbetrieb und Kontrollorgane auseinanderfallen, verhindert eine saubere Erfassung Streit und Sanktionen.
Zusammengefasst sichern die flankierenden Massnahmen die Qualität des schweizerischen Arbeitsmarktes im Umfeld der Personenfreizügigkeit. Für Betriebe sind sie kein Hindernis, sondern ein Rahmen, der fairen Wettbewerb schützt. Wer Entsendungen und Personalverleih kennt, die Meldepflichten einhält und die Arbeitszeiten konsequent erfasst, erfüllt die Vorgaben zuverlässig und schützt sich vor Vorwürfen des Lohndumpings.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Seco).