Freistellung während der Kündigungsfrist (Schweiz)
11.09.2025 · Quelle: ch.ch
Wird eine Arbeitnehmerin nach der Kündigung von der Arbeitspflicht entbunden, spricht man von Freistellung. Sie ist im OR nicht ausdrücklich geregelt, folgt aber klaren Grundsätzen zu Lohn, Ferien und Anrechnung von Ersatzeinkommen.
Bei einer Freistellung verzichtet der Arbeitgeber während der Kündigungsfrist auf die Arbeitsleistung, hält aber am Arbeitsvertrag fest. Der Lohnanspruch bleibt grundsätzlich vollumfänglich bestehen, da die Arbeitnehmerin ihre Leistung anbietet und der Arbeitgeber sie nicht entgegennimmt. Rechtlich handelt es sich um eine Form des Annahmeverzugs nach Art. 324 OR.
Da der Lohn weiterläuft, stellt sich die Frage der Anrechnung anderweitiger Einkünfte. Nach Art. 324 Abs. 2 OR muss sich die Arbeitnehmerin anrechnen lassen, was sie während der freigestellten Zeit durch anderweitige Arbeit verdient oder absichtlich zu verdienen unterlassen hat. Verdient sie also bei einem neuen Arbeitgeber, kann dies den fortlaufenden Lohnanspruch entsprechend reduzieren.
Während der Freistellung können in der Regel auch Ferienguthaben und Überstunden abgebaut werden, sofern genügend Zeit verbleibt und die Erholungsfunktion der Ferien gewahrt bleibt. Ist die Freistellungsdauer im Verhältnis zum Ferienguthaben sehr kurz oder muss die Person für eine Stellensuche verfügbar bleiben, kann ein vollständiger Ferienbezug ausgeschlossen sein.
Die Freistellung ändert nichts an Kündigungsfrist und Kündigungstermin. Tritt während der freigestellten Zeit ein Sperrfristgrund wie Krankheit oder Schwangerschaft ein, kann sich das Vertragsende nach den Regeln von Art. 336c OR dennoch verlängern, da das Arbeitsverhältnis rechtlich weiterbesteht.
Damit Lohnfortzahlung, Ferienabbau und allfällige Anrechnung sauber abgewickelt werden, ist eine klare Vereinbarung über die Freistellung sinnvoll. Eine genaue Erfassung von Restferien, Überstunden und allfälligen neuen Einkünften schafft Transparenz und beugt Auseinandersetzungen über die Schlussabrechnung vor.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).