Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (Schweiz)
18.04.2024 · Quelle: ch.ch
Die fristlose Kündigung beendet ein Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung, ohne Einhaltung von Frist und Termin. Sie ist nach Art. 337 OR nur aus wichtigem Grund zulässig – und die Gerichte stellen hohe Anforderungen.
Nach Art. 337 OR kann der Arbeitsvertrag aus wichtigem Grund jederzeit fristlos aufgelöst werden. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorliegen der kündigenden Partei nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Beide Seiten können sich auf diese Möglichkeit berufen.
Das Bundesgericht legt diese Voraussetzung eng aus. In der Regel rechtfertigt nur eine besonders schwere Verletzung der vertraglichen Pflichten die sofortige Auflösung, etwa Diebstahl, Betrug, beharrliche Arbeitsverweigerung oder grobe Treuepflichtverletzungen. Leichtere Verstösse berechtigen erst dann zur fristlosen Kündigung, wenn sie sich trotz vorausgegangener Verwarnung wiederholen.
Die fristlose Kündigung muss unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes ausgesprochen werden. Wartet die kündigende Partei zu lange zu, signalisiert sie, dass ihr die Fortsetzung doch zumutbar ist, und verliert das Recht zur sofortigen Auflösung. Üblich ist eine Reaktion innert weniger Arbeitstage.
Erweist sich die fristlose Kündigung als ungerechtfertigt, bleibt die Auflösung zwar wirksam, doch schuldet der Arbeitgeber nach Art. 337c OR den Lohn für die ordentliche Kündigungsfrist sowie zusätzlich eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen. Tritt die Arbeitnehmerin ihrerseits ungerechtfertigt nicht an oder verlässt die Stelle, kann der Arbeitgeber Schadenersatz verlangen.
Wegen dieser einschneidenden Folgen ist eine fristlose Kündigung sorgfältig vorzubereiten. Eine lückenlose Dokumentation der Vorfälle, allfälliger Verwarnungen und des Zeitpunkts der Kenntnisnahme ist entscheidend, um die Voraussetzungen im Streitfall belegen zu können.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).