Geringfügige Beschäftigung und die Geringfügigkeitsgrenze
28.04.2025 · Quelle: ÖGK
Die geringfügige Beschäftigung ist das österreichische Pendant zum Minijob: Wer unter der Geringfügigkeitsgrenze verdient, ist nur eingeschränkt sozialversichert – mit besonderen Regeln für Betrieb und Beschäftigte.
Eine Beschäftigung gilt als geringfügig, wenn das daraus gebührende Entgelt einen bestimmten monatlichen Grenzwert, die Geringfügigkeitsgrenze, nicht übersteigt. Maßgeblich ist das vereinbarte beziehungsweise zustehende Entgelt, nicht zwingend das ausbezahlte. Die Grenze wird grundsätzlich jährlich angepasst.
Für das Jahr 2025 liegt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bei 551,10 Euro. Für 2026 wurde sie ausnahmsweise nicht erhöht und beträgt weiterhin 551,10 Euro – Hintergrund sind Sparmaßnahmen mit Blick auf das Budget. Wer mehr verdient, ist nicht mehr geringfügig, sondern voll sozialversicherungspflichtig.
Geringfügig Beschäftigte sind durch den Dienstgeber nur in der Unfallversicherung pflichtversichert; eine umfassende Kranken- und Pensionsversicherung über das Dienstverhältnis besteht nicht. Sie können sich jedoch freiwillig in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst versichern (Opting-in) und so vollwertige Versicherungszeiten erwerben.
Wer mehrere geringfügige Beschäftigungen hat oder eine geringfügige neben einer vollversicherten Tätigkeit ausübt, kann durch Zusammenrechnung der Entgelte die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten und damit nachträglich pflichtversichert werden. Die Sozialversicherung schreibt dann die fehlenden Beiträge im Folgejahr vor.
Für Betriebe ist die korrekte Anmeldung und die laufende Beobachtung der Entgelthöhe entscheidend, um ungewollte Überschreitungen und Nachverrechnungen zu vermeiden. Eine exakte Erfassung der geleisteten Stunden hilft, das Entgelt verlässlich unter der Grenze zu halten. Die genannten Beträge haben Stand 2025.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ÖGK).