Geringfügige Beschäftigung und die Geringfügigkeitsgrenze
28.04.2025 · Quelle: ÖGK
Die geringfügige Beschäftigung ist das österreichische Pendant zum deutschen Minijob: Wer unter der jährlich angepassten Geringfügigkeitsgrenze verdient, ist nur eingeschränkt sozialversichert – mit besonderen Regeln für Betrieb und Beschäftigte.
Eine Beschäftigung gilt in Österreich dann als geringfügig, wenn das monatliche Entgelt die gesetzlich festgelegte Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Diese Grenze wird jährlich an die Lohnentwicklung angepasst und von der Österreichischen Gesundheitskasse veröffentlicht. Maßgeblich ist das tatsächlich gebührende Entgelt einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, nicht das vereinbarte Stundenausmaß allein.
Geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich nur unfallversichert, nicht jedoch kranken- und pensionsversichert. Das bedeutet, dass aus dieser Beschäftigung allein kein voller Versicherungsschutz und kein Anspruch auf Krankengeld entsteht. Der Unfallversicherungsbeitrag ist vom Dienstgeber zu tragen, während für die geringfügig beschäftigte Person zunächst keine laufenden Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Wer in die volle Pflichtversicherung wechseln möchte, kann sich freiwillig selbst kranken- und pensionsversichern (sogenannte Opting-in-Versicherung) und zahlt dafür einen pauschalen Beitrag. So lassen sich Lücken in der Pensions- und Krankenversicherung schließen. Die Anmeldung dafür erfolgt bei der Österreichischen Gesundheitskasse.
Wichtig ist die Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen: Übersteigt das Gesamtentgelt aus mehreren geringfügigen Dienstverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze, tritt für die beschäftigte Person rückwirkend die Vollversicherung ein. Die ÖGK schreibt die entsprechenden Beiträge dann nach. Auch die Kombination einer geringfügigen mit einer vollversicherten Beschäftigung kann zu Nachzahlungen führen.
Trotz eingeschränkter Sozialversicherung gelten arbeitsrechtlich grundsätzlich dieselben Regeln wie für andere Dienstverhältnisse. Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf anteiligen Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, kollektivvertragliche Mindestentgelte sowie auf Sonderzahlungen, soweit der Kollektivvertrag dies vorsieht. Die geringe Stundenzahl ändert an diesen Ansprüchen nichts.
Der Dienstgeber muss geringfügig Beschäftigte vor Arbeitsantritt bei der Sozialversicherung anmelden. Versäumnisse bei der Anmeldung können zu Beitragsnachzahlungen und Verwaltungsstrafen führen. Außerdem sind die Arbeitszeiten auch bei geringfügiger Beschäftigung aufzuzeichnen, da die arbeitszeitrechtlichen Aufzeichnungspflichten unabhängig vom Beschäftigungsausmaß bestehen.
Überschreitet das Entgelt die Grenze dauerhaft, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor und es greift die normale Vollversicherung mit den entsprechenden Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträgen. Eine sorgfältige Kontrolle der monatlichen Bezüge ist daher gerade bei schwankenden Stundenzahlen wichtig, um ein ungewolltes Überschreiten frühzeitig zu erkennen.
Auch im Verhältnis zu anderen Leistungen ist Vorsicht geboten. Wer etwa Arbeitslosengeld bezieht und daneben geringfügig arbeitet, muss die Zuverdienstgrenze beachten, die an die Geringfügigkeitsgrenze anknüpft. Ein Überschreiten kann dazu führen, dass der Leistungsanspruch für den betreffenden Zeitraum entfällt. Die Beschäftigung ist dem Arbeitsmarktservice ordnungsgemäß zu melden.
Geringfügige Beschäftigung kann unterschiedliche Ausprägungen haben, etwa als dauerhafte Aushilfe, als befristete Saisonarbeit oder als fallweise Beschäftigung an einzelnen Tagen. Für fallweise Beschäftigte gelten teils besondere Melde- und Abrechnungsmodalitäten, da hier kein durchgehendes Dienstverhältnis besteht. Die richtige Einordnung ist für die korrekte Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse und die Beurteilung der Geringfügigkeit gleichermaßen entscheidend und sollte von Beginn an klar dokumentiert werden.
Der Dienstgeber hat geringfügige Beschäftigungen ebenso wie vollversicherte Dienstverhältnisse laufend abzurechnen und die maßgeblichen Beträge zu melden. Änderungen des Entgelts oder der Stundenanzahl sind zeitgerecht zu berücksichtigen. Eine ordentliche monatliche Abrechnung stellt sicher, dass die Geringfügigkeit korrekt beurteilt und eine etwaige Beitragspflicht rechtzeitig erkannt wird.
Für Betriebe empfiehlt es sich, die Entgelthöhe laufend im Blick zu behalten, da Schwankungen durch zusätzliche Stunden oder Zuschläge die Grenze unbemerkt überschreiten können. Eine genaue Zeit- und Entgelterfassung hilft, die Geringfügigkeit korrekt zu beurteilen und Nachzahlungen zu vermeiden.
Redaktioneller Überblick zu „Geringfügige Beschäftigung und die Geringfügigkeitsgrenze“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ÖGK).