Gesamtarbeitsvertrag (GAV): Spielregeln ganzer Branchen
23.04.2026 · Quelle: SECO
Ein Gesamtarbeitsvertrag regelt zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden verbindliche Mindeststandards für eine Branche. Wird er allgemeinverbindlich erklärt, gilt er auch für nicht organisierte Betriebe.
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist ein zentrales Instrument der schweizerischen Sozialpartnerschaft. Er wird zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern beziehungsweise Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerverbänden, in der Regel Gewerkschaften, ausgehandelt. Der GAV legt Mindestbedingungen für die Arbeitsverhältnisse einer Branche fest und ergänzt das dispositive Recht des Obligationenrechts mit verbindlichen, oft günstigeren Regeln.
Inhaltlich regelt ein GAV typischerweise Mindestlöhne, Arbeitszeiten, Ferien, Lohnfortzahlung, Kündigungsfristen, Krankentaggeld und weitere Arbeitsbedingungen. Er enthält zudem schuldrechtliche Bestimmungen zwischen den Vertragsparteien, etwa zur Friedenspflicht und zu Schlichtungsverfahren. Die normativen Bestimmungen wirken direkt auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse der gebundenen Betriebe und ihrer Mitarbeitenden.
Grundsätzlich bindet ein GAV nur die organisierten Parteien, also die einem vertragsschließenden Verband angeschlossenen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden. Innerhalb eines gebundenen Betriebs gilt der GAV häufig für alle Arbeitnehmenden der erfassten Kategorien, unabhängig von einer Gewerkschaftsmitgliedschaft, sofern dies vorgesehen ist. Außenstehende Betriebe sind hingegen zunächst nicht erfasst.
Damit ein GAV über den Kreis der Verbandsmitglieder hinaus wirkt, kann er allgemeinverbindlich erklärt werden. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) gelten die normativen Bestimmungen für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden der betreffenden Branche und Region, auch für nicht organisierte. Dies verhindert, dass Außenseiter durch Unterbietung der Mindeststandards Wettbewerbsvorteile erlangen.
Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt durch den Bundesrat für gesamtschweizerische GAV oder durch die zuständige kantonale Behörde für regionale GAV. Voraussetzung ist unter anderem, dass die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmenden eine qualifizierte Mehrheit der Branche vertreten und ein gewisses Quorum erreicht wird. Die AVE wird zeitlich befristet ausgesprochen und muss erneuert werden.
Für Betriebe ist die zentrale Frage, ob ein für sie geltender GAV besteht und ob dieser allgemeinverbindlich ist. Ist dies der Fall, müssen die Mindeststandards zwingend eingehalten werden, etwa bei Löhnen, Arbeitszeiten und Krankentaggeld. Eine Unterschreitung ist unzulässig; günstigere Bedingungen für die Arbeitnehmenden bleiben hingegen jederzeit möglich.
Die Einhaltung allgemeinverbindlicher GAV wird durch paritätische Kommissionen der Sozialpartner überwacht. Diese können Kontrollen durchführen, Auskünfte und Unterlagen verlangen und bei Verstößen Konventionalstrafen sowie Kontrollkosten verhängen. Betriebe müssen daher in der Lage sein, die korrekte Anwendung der GAV-Bestimmungen, namentlich Löhne und Arbeitszeiten, lückenlos nachzuweisen.
Vom GAV zu unterscheiden ist der Normalarbeitsvertrag (NAV). Während der GAV von den Sozialpartnern ausgehandelt wird, erlässt die Behörde einen NAV hoheitlich, etwa um in Branchen ohne GAV bei wiederholten Lohnunterbietungen verbindliche Mindestlöhne festzulegen. NAV mit zwingenden Mindestlöhnen gelten dann für alle Arbeitsverhältnisse der erfassten Tätigkeit. Betriebe sollten daher prüfen, ob für ihre Branche ein GAV, ein NAV oder beides massgeblich ist.
Besonders im Bau, im Gastgewerbe, im Reinigungssektor und in weiteren Branchen sind allgemeinverbindliche GAV verbreitet. Wer dort tätig ist, sollte die geltende Fassung kennen und intern umsetzen. Eine sorgfältige Erfassung von Arbeitszeiten, Zuschlägen und Absenzen ist die Voraussetzung, um die GAV-Konformität gegenüber der paritätischen Kommission belegen zu können.
Redaktioneller Überblick zu „Gesamtarbeitsvertrag (GAV): Spielregeln ganzer Branchen“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).