Gesamtarbeitsvertrag (GAV) und Allgemeinverbindlichkeit in der Schweiz
14.03.2025 · Quelle: seco.admin.ch
Ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) regelt zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden verbindliche Mindeststandards für eine Branche. Wird er allgemeinverbindlich erklärt, gilt er auch für nicht organisierte Betriebe.
Der GAV ist ein Vertrag zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern beziehungsweise deren Verbänden und einer oder mehreren Arbeitnehmerorganisationen. Er ist in den Artikeln 356 bis 358 des Obligationenrechts (OR) verankert und legt die Arbeitsbedingungen sowie das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien fest. Typische Inhalte sind Mindestlöhne, Arbeitszeiten, Ferien, Lohnfortzahlung, Kündigungsfristen und Zuschläge. Damit ergänzt der GAV die gesetzlichen Mindestvorschriften und schafft branchenspezifische Standards.
Damit für alle Beschäftigten und Arbeitgeber einer Branche dieselben Mindeststandards gelten, kann ein GAV vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt werden. Dies geschieht auf Antrag der Sozialpartner und nach Prüfung durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) müssen auch Betriebe ausserhalb der Verbände die lohn- und arbeitszeitrelevanten Mindestbestimmungen einhalten, sofern sie in den Geltungsbereich fallen.
Das SECO prüft vor dem Entscheid des Bundesrates, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine AVE erfüllt sind. Dazu gehören unter anderem bestimmte Quoren bei den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmenden sowie ein überwiegendes Interesse an einheitlichen Wettbewerbsbedingungen. Die AVE soll Lohndumping verhindern und faire Bedingungen über Verbandsgrenzen hinweg sicherstellen.
Nach Angaben des SECO waren per 1. Juli 2025 auf Bundesebene 47 und auf kantonaler Ebene 36 allgemeinverbindliche GAV in Kraft (Stand 07/2025). Die bundesweiten Verträge erfassten rund 74'000 Arbeitgeber und über 1,1 Millionen Arbeitnehmende. Damit ist die AVE ein zentrales Instrument der schweizerischen Arbeitsmarktregulierung.
Für die betriebliche Praxis bedeutet ein anwendbarer GAV, dass Mindestlöhne, Zuschläge und Arbeitszeitgrenzen automatisch beachtet werden müssen. Eine saubere Arbeitszeiterfassung hilft, die Einhaltung der GAV-Vorgaben jederzeit nachzuweisen, etwa bei Kontrollen durch paritätische Kommissionen. Im Zweifel lohnt sich die Abklärung, ob ein Betrieb dem Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen GAV unterliegt.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (seco.admin.ch).