Gleitzeit nach § 4b AZG: So funktioniert die Gleitzeitvereinbarung in Österreich
17.01.2025 · Quelle: RIS
Gleitende Arbeitszeit gibt Beschäftigten Spielraum bei Beginn und Ende des Arbeitstags – braucht aber eine sauber formulierte Gleitzeitvereinbarung.
Gleitende Arbeitszeit liegt nach § 4b AZG vor, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Beginn und Ende ihrer täglichen Normalarbeitszeit innerhalb eines vereinbarten Gleitzeitrahmens selbst bestimmen können. Damit verschiebt sich ein Teil der Zeitgestaltung von der Arbeitgeberseite auf die Beschäftigten.
Eine wirksame Gleitzeitvereinbarung muss mehrere Punkte regeln: die Dauer der Gleitzeitperiode, den Gleitzeitrahmen, das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Periode sowie Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit. Fehlen diese Inhalte, ist die Vereinbarung mangelhaft.
Grundsätzlich darf die tägliche Normalarbeitszeit in der Gleitzeit 10 Stunden nicht überschreiten. Eine Ausweitung auf bis zu 12 Stunden ist möglich, wenn die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch in Verbindung mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 40 Stunden nur in jenem Ausmaß überschreiten, in dem Übertragungsmöglichkeiten für Zeitguthaben vorgesehen sind. Zeitguthaben und Zeitschulden werden innerhalb der Gleitzeitperiode angesammelt und nach den vereinbarten Regeln in die nächste Periode übertragen oder ausgeglichen.
Gleitzeit verlagert einen Teil der Verantwortung für die Zeitaufzeichnung. Häufig wird vereinbart, dass die Beschäftigten ihre Arbeitszeit selbst aufzeichnen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber sie zur ordnungsgemäßen Führung anleiten, sich die Aufzeichnungen nach Ende der Periode aushändigen lassen und kontrollieren.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (RIS).