Gleitzeit und Überzeit: Wo das Gleitzeitkonto an Grenzen stösst
25.10.2024 · Quelle: SECO
Gleitzeit gibt Mitarbeitenden Spielraum bei der Lage ihrer Arbeitszeit. Sie hebt jedoch weder die Grenze zur Überzeit noch die zwingenden Schutzbestimmungen des Arbeitsgesetzes auf.
Bei der Gleitzeit bestimmen Arbeitnehmende innerhalb eines vereinbarten Rahmens selbst, wann sie arbeiten. Über ein Gleitzeitkonto werden Plus- und Minusstunden geführt, die innerhalb festgelegter Bandbreiten und Fristen wieder auszugleichen sind.
Selbst gewählte Mehrarbeit im Rahmen der Gleitzeit gilt in der Regel nicht als zuschlagspflichtige Überstunde, sondern als frei verfügbares Plus auf dem Gleitzeitkonto. Voraussetzung ist, dass die Mehrarbeit nicht angeordnet und nicht betrieblich erforderlich war, sondern auf dem freien Entscheid der Mitarbeitenden beruht.
Unabhängig vom Gleitzeitmodell bleibt jedoch die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden pro Woche massgebend. Wird sie überschritten, liegt Überzeit im Sinne des Arbeitsgesetzes vor – mit allen zwingenden Folgen wie Zuschlag, Tagesgrenze und jährlicher Höchstgrenze.
Gleitzeit befreit auch nicht von den Ruhezeitvorschriften. Die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten sind einzuhalten, selbst wenn das Gleitzeitkonto theoretisch eine flexiblere Verteilung erlauben würde. Das Gleitzeitkonto darf diese Schutzregeln nicht aushebeln.
Eine Zeiterfassung, die Gleitzeitsalden und die gesetzliche Höchstarbeitszeit gleichzeitig im Blick behält, ist deshalb entscheidend. Sie zeigt nicht nur den aktuellen Saldo, sondern signalisiert auch, wann die Schwelle zur Überzeit überschritten wird.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).