Gleitzeitguthaben oder Überstunde? Der feine Unterschied im österreichischen Recht
13.04.2026 · Quelle: AK
In der Gleitzeit sammeln Beschäftigte Zeitguthaben an. Nicht jedes davon ist aber eine Überstunde. Wann aus Gleitzeitguthaben eine zuschlagspflichtige Überstunde wird, regelt in Österreich die Gleitzeitvereinbarung.
Gleitende Arbeitszeit erlaubt es Beschäftigten, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit innerhalb eines vereinbarten Rahmens selbst zu bestimmen. Eine Gleitzeitvereinbarung muss durch Betriebsvereinbarung oder – in Betrieben ohne Betriebsrat – durch schriftliche Einzelvereinbarung getroffen werden und unter anderem das Höchstausmaß der übertragbaren Zeitguthaben festlegen.
Zeitguthaben, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden dürfen, gelten nicht als Überstunden. Sie können also angesammelt und später durch Zeitausgleich verbraucht werden, ohne dass ein Zuschlag anfällt.
Anders verhält es sich mit Zeitguthaben, die am Ende der Gleitzeitperiode nicht übertragen werden können. Diese gelten als Überstunden und sind mit dem gesetzlichen Zuschlag von 50 Prozent auszubezahlen. Die Übertragungsgrenze in der Gleitzeitvereinbarung entscheidet somit darüber, was zuschlagspflichtige Überstunde wird.
Davon zu unterscheiden sind echte Überstunden, die innerhalb der Gleitzeit etwa auf ausdrückliche Anordnung geleistet werden. Sie müssen gesondert behandelt und dürfen nicht einfach mit dem laufenden Gleitzeitguthaben vermengt werden. Eine klare Trennung ist erforderlich, damit Zuschlagsansprüche nicht untergehen.
Fehlt eine Regelung zur Übertragung, können Zeitguthaben nur bis zum Ende der Gleitzeitperiode mitgenommen werden. Eine sorgfältige Gleitzeitvereinbarung und eine genaue Erfassung der Salden sind daher entscheidend, um zu erkennen, welche Stunden noch Guthaben und welche bereits zuschlagspflichtige Überstunden sind.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (AK).