Gleitzeitvereinbarung nach § 4b AZG: flexible Arbeitszeit in Österreich
01.06.2026 · Quelle: RIS
Gleitzeit erlaubt Beschäftigten, Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit innerhalb eines vereinbarten Rahmens selbst zu bestimmen – geregelt wird sie in Österreich durch § 4b des Arbeitszeitgesetzes.
Gleitende Arbeitszeit ist ein flexibles Arbeitszeitmodell, bei dem die Beschäftigten innerhalb eines vereinbarten Gleitzeitrahmens Beginn und Ende ihrer Arbeit selbst festlegen können. § 4b AZG schafft dafür die rechtliche Grundlage und legt fest, unter welchen Voraussetzungen Gleitzeit zulässig ist und welche Inhalte eine Gleitzeitvereinbarung haben muss.
Gleitzeit setzt eine schriftliche Vereinbarung voraus. In Betrieben mit Betriebsrat erfolgt sie durch Betriebsvereinbarung, ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese Schriftform dient der Klarheit und sorgt dafür, dass die wesentlichen Eckpunkte des Modells für beide Seiten verbindlich festgehalten sind.
Die Gleitzeitvereinbarung muss bestimmte Mindestinhalte regeln. Dazu gehören die Dauer der Gleitzeitperiode, der Gleitzeitrahmen, die Höchstgrenzen für die Übertragung von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Periode sowie Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit. Diese Elemente bilden das Gerüst, innerhalb dessen die flexible Einteilung stattfindet.
Innerhalb der Gleitzeit kann die tägliche Normalarbeitszeit ausgedehnt werden. Unter den Voraussetzungen des § 4b AZG ist eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden möglich, ohne dass bereits dadurch Überstunden entstehen, sofern das Zeitguthaben im Gleitzeitrahmen verbraucht werden kann und die Vereinbarung dies vorsieht. Damit unterscheidet sich Gleitzeit deutlich von starren Arbeitszeitmodellen.
Wichtig ist die Abgrenzung zwischen Gleitzeitguthaben und Überstunden. Mehrarbeit, die innerhalb des vereinbarten Rahmens freiwillig geleistet und durch spätere Minderarbeit ausgeglichen wird, ist grundsätzlich keine zuschlagspflichtige Überstunde. Überstunden entstehen, wenn auf Anordnung über die Grenzen hinaus gearbeitet wird oder Guthaben nicht innerhalb der Periode ausgeglichen werden kann.
Am Ende der Gleitzeitperiode ist ein Übertrag von Zeitguthaben und Zeitschulden nur im vereinbarten Ausmaß möglich. Übersteigt das Guthaben die zulässige Übertragsgrenze, ist der übersteigende Teil in der Regel als Überstunde zu behandeln und entsprechend abzugelten. Eine korrekte Abrechnung setzt daher eine genaue Führung des Gleitzeitkontos voraus.
Gleitzeit entbindet nicht von den allgemeinen Schutzvorschriften. Ruhepausen, tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie die Aufzeichnungspflicht nach § 26 AZG gelten unverändert. Auch im flexiblen Modell muss nachvollziehbar bleiben, wann tatsächlich gearbeitet wurde, damit Grenzen eingehalten und Guthaben korrekt berechnet werden können.
Für die Praxis bietet Gleitzeit Vorteile für beide Seiten: Beschäftigte gewinnen Spielraum für die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, Betriebe profitieren von einer bedarfsgerechteren Verteilung der Arbeit. Voraussetzung ist eine verlässliche Erfassung, die Gleitzeitkonten, Grenzen und Übertragungsregeln transparent abbildet.
Viele Gleitzeitvereinbarungen sehen eine Kernzeit vor, in der Anwesenheit verpflichtend ist, sowie eine Gleitspanne, innerhalb derer Beginn und Ende frei wählbar sind. Diese Struktur sichert die Erreichbarkeit im Betrieb, ohne die Flexibilität aufzugeben. Werden Kernzeiten regelmäßig nicht eingehalten, kann dies arbeitsrechtliche Folgen haben, weshalb auch hier eine klare Dokumentation wichtig ist.
Endet das Arbeitsverhältnis mit einem offenen Gleitzeitsaldo, ist dieser auszugleichen. Ein verbleibendes Zeitguthaben ist abzugelten, eine Zeitschuld kann unter bestimmten Voraussetzungen verrechnet werden. Eine genaue, fortlaufende Kontoführung verhindert, dass am Ende Unklarheit über die tatsächlich geleisteten Stunden und die daraus folgenden Ansprüche besteht.
Redaktioneller Überblick zu „Gleitzeitvereinbarung nach § 4b AZG: flexible Arbeitszeit in Österreich“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (RIS).