Gleitzeitvereinbarung nach § 4b AZG: flexible Arbeitszeit in Österreich
01.06.2026 · Quelle: RIS
Gleitzeit erlaubt Beschäftigten, Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit innerhalb eines vereinbarten Rahmens selbst zu bestimmen – geregelt wird sie in Österreich durch § 4b des Arbeitszeitgesetzes.
Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn Beschäftigte innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens Beginn und Ende ihrer täglichen Normalarbeitszeit selbst wählen können. Damit wird Eigenverantwortung mit den betrieblichen Erfordernissen verbunden.
Grundlage ist eine Gleitzeitvereinbarung. In Betrieben mit Betriebsrat erfolgt sie durch Betriebsvereinbarung, andernfalls durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Sie muss unter anderem die Dauer der Gleitzeitperiode, die Lage des Gleitzeitrahmens und die Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden festlegen.
Die tägliche Normalarbeitszeit in der Gleitzeit darf grundsätzlich zehn Stunden nicht überschreiten. Eine Ausweitung auf bis zu zwölf Stunden ist nur zulässig, wenn die Vereinbarung den ganztägigen Verbrauch von Zeitguthaben ermöglicht und diesen nicht im Zusammenhang mit der wöchentlichen Ruhezeit ausschließt.
Zeitguthaben und Zeitschulden werden über die Gleitzeitperiode hinweg geführt und können – im vereinbarten Rahmen – in die nächste Periode übertragen werden. Das macht Gleitzeit zu einem flexiblen, aber klar geregelten Modell.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (RIS).