GPS und Geolokalisierung bei der mobilen Zeiterfassung im Aussendienst (Schweiz)
08.04.2025 · Quelle: EDÖB
Im Aussendienst wird die Arbeitszeit oft mobil erfasst, teils mit Standortdaten. GPS und Geolokalisierung sind in der Schweiz zulässig, unterliegen aber engen datenschutz- und arbeitsrechtlichen Grenzen.
Standortdaten sind Personendaten und ermöglichen Rückschlüsse auf das Verhalten von Mitarbeitenden. Ihre Bearbeitung muss daher den Grundsätzen des revDSG genügen, insbesondere der Zweckbindung und der Verhältnismässigkeit. Gleichzeitig setzt das Arbeitsgesetz über Art. 26 ArGV 3 eine Grenze gegen Systeme, die das Verhalten am Arbeitsplatz überwachen. Beide Rahmenwerke sind nebeneinander zu beachten.
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen punktueller Standorterfassung und dauerhaftem Tracking. Zulässig ist regelmässig die einmalige Erfassung des Standorts im Moment einer Buchung, etwa um den Ort eines Leistungsnachweises zu belegen. Eine kontinuierliche Verfolgung der Bewegungen über den Arbeitstag hinweg ist hingegen unverhältnismässig und in der Regel unzulässig, weil sie ein Bewegungsprofil erzeugt.
Der Zweck muss klar definiert und legitim sein. Geht es darum, einen ortsbezogenen Leistungsnachweis zu erbringen oder die korrekte Zuordnung einer Buchung zu einem Einsatz zu sichern, kann eine punktuelle Lokalisierung gerechtfertigt sein. Eine allgemeine Kontrolle, wo sich Mitarbeitende den ganzen Tag aufhalten, ist davon nicht gedeckt und überschreitet die zulässigen Grenzen.
Auch hier gilt das Gebot der Datensparsamkeit. Es sollten nur so viele Standortdaten erhoben werden, wie für den Zweck nötig sind, und sie sind nicht länger als erforderlich aufzubewahren. Wo der Buchungsort genügt, ist auf eine darüber hinausgehende Erfassung von Bewegungsprofilen zu verzichten. Je weniger Daten anfallen, desto geringer ist das rechtliche Risiko.
Transparenz ist Pflicht. Die Mitarbeitenden müssen wissen, wann und zu welchem Zweck Standortdaten erfasst werden. Eine heimliche Lokalisierung verletzt sowohl das Datenschutzrecht als auch das Vertrauensverhältnis und kann zu rechtlichen Konsequenzen führen. Empfehlenswert sind klare Regelungen und eine nachvollziehbare Anzeige, sobald eine Standorterfassung stattfindet.
In der Freizeit und während Pausen ist eine Standorterfassung grundsätzlich unzulässig. Die Lokalisierung muss auf den beruflichen Kontext und den Moment der Buchung beschränkt bleiben. Funktionen, die auch ausserhalb der Arbeitszeit Positionen erfassen, überschreiten die zulässigen Grenzen und sind zu deaktivieren, um keine unzulässige Dauerüberwachung entstehen zu lassen.
Sinnvoll ist zudem, die betroffenen Mitarbeitenden und allfällige Vertretungen einzubeziehen. Wer Zweck, Umfang und Grenzen der Standorterfassung gemeinsam festlegt und schriftlich regelt, schafft Klarheit und Akzeptanz. Eine solche Vereinbarung dient im Streitfall auch als Beleg dafür, dass die Erfassung verhältnismässig und transparent ausgestaltet wurde.
Für die Praxis empfiehlt sich eine konfigurierbare Lösung, bei der die Standorterfassung gezielt nur bei der Buchung aktiviert wird. So lassen sich ortsbezogene Nachweise erbringen, ohne ein unzulässiges Bewegungsprofil zu erstellen. Klare Vereinbarungen mit den Mitarbeitenden schaffen zusätzliche Rechtssicherheit und vermeiden den Eindruck einer flächendeckenden Überwachung.
Im Ergebnis sind GPS und Geolokalisierung im Aussendienst ein nützliches, aber sensibles Instrument. Wer sie sparsam, transparent und auf den Buchungsmoment beschränkt einsetzt, kann den betrieblichen Nutzen realisieren und zugleich die Vorgaben von revDSG und Arbeitsgesetz einhalten.
Redaktioneller Überblick zu „GPS und Geolokalisierung bei der mobilen Zeiterfassung im Aussendienst (Schweiz)“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (EDÖB).