GPS und Geolokalisierung bei der mobilen Zeiterfassung im Aussendienst (Schweiz)
08.04.2025 · Quelle: EDÖB
Im Aussendienst wird die Arbeitszeit oft mobil erfasst, teils mit Standortdaten. GPS und Geolokalisierung sind in der Schweiz zulässig, unterliegen aber engen datenschutz- und arbeitsrechtlichen Grenzen.
Standortdaten sind Personendaten und können Rückschlüsse auf das Verhalten von Mitarbeitenden zulassen. Deshalb gelten für ihre Bearbeitung die Grundsätze des revDSG sowie das Verbot der Verhaltensüberwachung nach Art. 26 ArGV 3. Eine permanente Ortung ohne sachlichen Grund ist unzulässig.
Zulässig ist eine Standorterfassung, die einem echten betrieblichen Bedürfnis dient und verhältnismässig bleibt. Ein gängiges Beispiel ist die punktuelle Erfassung des Orts im Moment der Buchung, etwa zum Nachweis eines Einsatzes vor Ort. Ein lückenloses Bewegungsprofil über den ganzen Tag geht in der Regel zu weit.
Entscheidend ist die Transparenz: Die Mitarbeitenden müssen vorgängig wissen, ob, wann und zu welchem Zweck Standortdaten erfasst werden. Eine verdeckte Ortung wäre mit dem Datenschutz- und Arbeitsrecht nicht vereinbar.
Auch hier gilt das Gebot des mildesten Mittels. Lässt sich der Zweck – etwa ein Leistungsnachweis – auch ohne dauerhafte Ortung erreichen, ist die schonendere Variante zu wählen. Standortdaten sollten zudem nur so lange aufbewahrt werden, wie sie für den Zweck nötig sind.
Sinnvoll ist eine klare interne Regelung, die festlegt, wann der Standort erfasst wird, wer darauf Zugriff hat und wie die Daten gelöscht werden. So lässt sich mobile Zeiterfassung mit GPS rechtskonform und für die Mitarbeitenden nachvollziehbar gestalten.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (EDÖB).