Hitzeschutz-Kontrollen: Viertel mangelhaft
06.08.2026 · Quelle: Wien
Der erste Sommer unter Österreichs neuer Hitzeschutzverordnung liefert eine ernüchternde Zwischenbilanz: Bei gut einem Viertel der Kontrollen in Wien fand die Arbeitsinspektion Mängel. Die Regelung wird aktiv vollzogen – doch die Sonderregel für den Bau bleibt umstritten, weil sie den entscheidenden Schritt ins Ermessen der Arbeitgeber legt.
Seit Beginn des Jahres 2026 gilt in Österreich die Hitzeschutzverordnung für Arbeiten im Freien. Der erste Sommer unter der neuen Regelung war zugleich der erste Praxistest für ihren Vollzug. Das Arbeitsinspektorat nutzte die Hitzeperiode für eine umfangreiche Kontrolltätigkeit und legte dazu eine Bilanz vor, die der Bericht im Detail wiedergibt.
Die Zahlen für Wien fallen deutlich aus: Das Arbeitsinspektorat prüfte 465 Mal, ob die Vorgaben der Verordnung eingehalten werden. Bei 126 dieser Kontrollen – das entspricht 27 Prozent, also gut einem Viertel – wurde mindestens ein Mangel festgestellt. Insgesamt beanstandeten die Prüferinnen und Prüfer 230 Übertretungen. Neben der reinen Kontrolle stand die Beratung im Vordergrund: 556 Beratungen zum Thema Hitzeschutz fanden statt. Dieses Verhältnis von Kontrollen und Beratungen unterstreicht, dass das erste Vollzugsjahr stark auf Information und Unterstützung der Betriebe ausgerichtet war. Die Angaben stammen laut Bericht vom Arbeitsinspektorat, das im Sozialministerium angesiedelt ist.
Inhaltlich knüpft die Verordnung die Pflichten der Arbeitgeber an ein konkretes Signal: Ab einer Hitzewarnung der Stufe 2 der GeoSphere Austria müssen Schutzmaßnahmen umgesetzt werden. Diese gelbe Warnstufe entspricht in etwa einer Temperatur von 30 bis 34 Grad. Von diesem Punkt an sind Arbeitgeber nicht nur verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, sondern diese auch zu dokumentieren. Als Beispiele für solche Maßnahmen nennt der Bericht zusätzliche Pausen, die Bereitstellung von Trinkwasser und angepasste Arbeitszeiten. Die Dokumentation ist dabei mehr als eine Formalie, denn sie macht die Umsetzung für Kontrollen und für die Beschäftigten selbst überhaupt erst nachvollziehbar.
Eine eigene Regelung besteht für die Baubranche, die von sommerlicher Hitze im Freien besonders betroffen ist. Übersteigt die im Schatten gemessene Temperatur den Wert von 32,5 Grad, können Arbeitgeber die Außenarbeiten einstellen. Werden die Arbeiten eingestellt, haben die betroffenen Beschäftigten Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 60 Prozent ihres Lohns. Die finanzielle Abwicklung dieser Entschädigung übernimmt die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, kurz BUAK. Damit existiert für den Bau ein etablierter Mechanismus, der die Einkommenseinbußen der Beschäftigten zumindest teilweise abfedert.
Der zentrale Streitpunkt liegt jedoch in der rechtlichen Natur dieser Bau-Regelung. Es handelt sich ausdrücklich um eine Kann-Bestimmung. Das bedeutet zweierlei: Zum einen müssen Arbeitgeber die Arbeiten auch bei Überschreiten der 32,5-Grad-Schwelle nicht zwingend einstellen. Zum anderen haben die Beschäftigten keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch darauf, dass die Arbeit tatsächlich eingestellt wird. Die Entscheidung bleibt damit im Ermessen des Arbeitgebers, was in der Praxis zu sehr unterschiedlichem Schutz führen kann.
Genau an diesem Punkt entzündet sich die Kritik von Arbeitnehmerseite. Die Arbeiterkammer und die Gewerkschaft Bau-Holz kritisieren die fehlende Verbindlichkeit der Regelung. Aus ihrer Sicht garantiert eine Kann-Bestimmung keinen verlässlichen Schutz, solange die Entscheidung allein beim Arbeitgeber liegt. Beide fordern daher einen echten Rechtsanspruch auf Hitzefrei, der den Beschäftigten eine durchsetzbare Position verschaffen würde. Der Bericht stellt zugleich klar, dass es einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Hitzefrei derzeit nicht gibt, und verweist für eine weitergehende Debatte auf eine Meldung des Vortags.
Für Arbeitgeber und Personalverantwortliche lassen sich aus dieser ersten Bilanz mehrere Schlüsse ziehen. Erstens wird die Hitzeschutzverordnung von der Arbeitsinspektion aktiv und flächendeckend kontrolliert; sie ist kein toter Buchstabe. Zweitens liegt die hohe Mängelquote von rund einem Viertel der Kontrollen häufig nicht an bösem Willen, sondern an einer unzureichenden Dokumentation und an Maßnahmen, die für die Beschäftigten nicht erkennbar sind. Und drittens zeigt der beratungsintensive Vollzug, dass Betriebe die Gelegenheit nutzen sollten, ihre Hitzeschutzkonzepte frühzeitig zu ordnen. Wer die Gefährdungsbeurteilung, die konkreten Maßnahmen und deren tatsächliche Umsetzung sauber festhält und für die Belegschaft sichtbar macht, erfüllt nicht nur die Verordnung, sondern ist auch bei künftigen Kontrollen deutlich besser aufgestellt.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Wien).