Höchstarbeitszeit in der Schweiz: 45 oder 50 Stunden pro Woche
16.06.2026 · Quelle: Fedlex / ArG
Das schweizerische Arbeitsgesetz (ArG) kennt zwei wöchentliche Höchstarbeitszeiten – je nach Branche und Funktion gelten 45 oder 50 Stunden.
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit ist in Artikel 9 des Arbeitsgesetzes geregelt. Sie bildet die gesetzliche Obergrenze, bis zu der ein Betrieb seine Mitarbeitenden im Normalfall beschäftigen darf. Diese Grenze ist nicht mit der vertraglich vereinbarten Sollarbeitszeit zu verwechseln, die oft tiefer liegt (etwa bei 40 oder 42 Stunden).
Eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden gilt für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte und für das Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels. Für alle übrigen Arbeitnehmenden – etwa im Gewerbe oder in kleineren Betrieben – beträgt die Höchstarbeitszeit 50 Stunden pro Woche.
Die Höchstarbeitszeit darf in bestimmten Fällen vorübergehend überschritten werden, etwa bei dringender Mehrarbeit. Dann spricht das Gesetz von Überzeit, die gesetzlich begrenzt ist: Bei der 45-Stunden-Grenze sind höchstens 170 zusätzliche Stunden pro Jahr zulässig, bei der 50-Stunden-Grenze höchstens 140 Stunden.
Wer dem Arbeitsgesetz untersteht, profitiert von diesem Schutz. Bestimmte Personengruppen – etwa höhere leitende Angestellte – sind teilweise vom Geltungsbereich ausgenommen. Massgebend ist stets die tatsächliche Funktion, nicht allein die Bezeichnung im Arbeitsvertrag.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Fedlex / ArG).