Höchstarbeitszeit in der Schweiz: 45 oder 50 Stunden pro Woche
16.06.2026 · Quelle: Fedlex / ArG
Das schweizerische Arbeitsgesetz (ArG) kennt zwei wöchentliche Höchstarbeitszeiten. Je nach Branche und Funktion gelten 45 oder 50 Stunden pro Woche als gesetzliche Obergrenze der zulässigen Arbeitszeit.
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit ist in Artikel 9 des Arbeitsgesetzes geregelt. Sie begrenzt die zulässige Arbeitszeit nach oben und dient dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden. Diese gesetzliche Höchstgrenze ist sorgfältig von der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu unterscheiden, die regelmäßig tiefer liegt. Während die vertragliche Arbeitszeit den Normalfall des Pensums beschreibt, markiert die Höchstarbeitszeit die absolute Obergrenze, die auch mit Einverständnis grundsätzlich nicht dauerhaft überschritten werden darf.
Die strengere Grenze von 45 Stunden gilt für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, einschließlich des Verkaufspersonals in Großbetrieben des Detailhandels. Damit erfasst die tiefere Schwelle einen großen Teil der klassischen Angestellten- und Industrietätigkeiten. Die Zuordnung orientiert sich an der Art des Betriebs und der ausgeübten Funktion und nicht allein an der Berufsbezeichnung, was im Einzelfall eine genaue Prüfung erfordert.
Für alle übrigen Arbeitnehmenden, etwa in zahlreichen Gewerbe-, Handwerks- und Dienstleistungsbereichen sowie in kleineren Detailhandelsbetrieben, gilt die Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche. Die richtige Zuordnung zu einer der beiden Schwellen ist in der Praxis bedeutsam, weil sie darüber entscheidet, ab wann zusätzliche Stunden als Überzeit gelten. Bei gemischten Tätigkeiten ist auf die überwiegende Funktion abzustellen.
Das Gesetz lässt unter bestimmten Voraussetzungen eine vorübergehende Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit zu, etwa bei außerordentlichem Arbeitsanfall, dringenden Aufträgen oder zur Vermeidung von Betriebsstörungen. Diese Verlängerung ist betraglich und zeitlich begrenzt, sodass die durchschnittliche Belastung über das Jahr in einem zulässigen Rahmen bleibt. Sie ist als Ausnahme konzipiert und darf nicht zum dauerhaften Regelzustand werden.
Arbeit, welche die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreitet, gilt als Überzeit im Sinne des Arbeitsgesetzes. Sie unterliegt eigenen Regeln zu Lohnzuschlag oder Kompensation und ist klar von den Überstunden nach Obligationenrecht zu unterscheiden, die bereits bei Überschreiten der vertraglich vereinbarten, tieferen Arbeitszeit entstehen. Dieselbe Mehrarbeit kann daher zunächst Überstunden darstellen und nach Überschreiten der gesetzlichen Schwelle in Überzeit übergehen.
Neben der wöchentlichen Höchstarbeitszeit sind weitere Schutzvorschriften einzuhalten, insbesondere zur zulässigen Lage der Tages- und Abendarbeit, zur täglichen Ruhezeit von grundsätzlich elf Stunden sowie zu den Pausen. Die Höchstarbeitszeit steht damit in einem Gesamtgefüge des gesetzlichen Arbeitnehmerschutzes, dessen einzelne Elemente zusammen die Belastung begrenzen und ausreichende Erholung sicherstellen sollen.
Der persönliche Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes ist begrenzt. Bestimmte Personengruppen, etwa Arbeitnehmende in höherer leitender Stellung oder in besonderen Funktionen, sind ganz oder teilweise von den Arbeits- und Ruhezeitvorschriften ausgenommen. Für sie gelten die Höchstarbeitszeiten nicht in gleicher Weise, was im Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist, weil die Ausnahme eng auszulegen ist.
Maßgeblich ist regelmäßig nicht eine einzelne Spitzenwoche, sondern die Einhaltung der Grenzen über einen längeren Zeitraum, da das Gesetz und die Verordnungen für bestimmte Konstellationen einen Ausgleich im Durchschnitt zulassen. Für einzelne Wirtschaftszweige bestehen zudem Sonderbestimmungen, die etwa saisonale Schwankungen oder besondere Betriebsformen berücksichtigen. Solche branchenspezifischen Regelungen ändern nichts am Grundsatz der Höchstarbeitszeit, sondern gestalten lediglich deren praktische Handhabung näher aus.
Zuständig für Vollzug und Aufsicht sind die kantonalen Behörden sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Bei Unsicherheiten über die anwendbare Grenze empfiehlt sich eine Abklärung anhand des Gesetzes und der zugehörigen Verordnungen sowie gegebenenfalls eine Rückfrage bei den zuständigen Stellen.
Redaktioneller Überblick zu „Höchstarbeitszeit in der Schweiz: 45 oder 50 Stunden pro Woche“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Fedlex / ArG).