Höchstarbeitszeit in Österreich: 12-Stunden-Tag und 60-Stunden-Woche
08.05.2024 · Quelle: RIS
Seit der AZG-Novelle 2018 sind in Österreich bis zu zwölf Stunden am Tag und 60 Stunden in der Woche zulässig – allerdings nur unter klar definierten Voraussetzungen und mit zusätzlichen Schutzvorkehrungen für die Beschäftigten.
Die im September 2018 in Kraft getretene Novelle zum Arbeitszeitgesetz hat die zulässige Höchstarbeitszeit angehoben. Die absolute Tagesgrenze liegt seither bei zwölf Stunden, die absolute Wochengrenze bei 60 Stunden. Diese Werte sind ausdrücklich Obergrenzen für die tatsächliche Arbeitszeit einschließlich aller Überstunden und dürfen keinesfalls als neue Normalarbeitszeit missverstanden werden. Der Regelfall bleibt die Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich.
Besonders wichtig ist die Begrenzung im Durchschnitt: Innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. Die Spitzen von bis zu 60 Stunden müssen also durch ruhigere Wochen wieder ausgeglichen werden. Diese unionsrechtlich verankerte Durchschnittsgrenze bleibt auch nach der Novelle der eigentliche Maßstab für die dauerhafte Belastung und verhindert, dass die hohen Spitzenwerte zum Normalzustand werden.
Damit überhaupt bis zur Höchstgrenze gearbeitet werden darf, müssen die allgemeinen Voraussetzungen für Überstunden vorliegen, insbesondere ein erhöhter Arbeitsbedarf im Betrieb. Überstunden, die über die bisherigen Grenzen hinausgehen, sind nicht voraussetzungslos anordenbar; der Gesundheitsschutz der Beschäftigten bleibt stets vorrangig. Die bloße betriebliche Bequemlichkeit rechtfertigt die Ausschöpfung der Höchstgrenzen nicht, sie muss durch einen tatsächlichen Mehrbedarf begründet sein.
Die Novelle hat ein ausdrückliches Ablehnungsrecht für die elfte und zwölfte Tagesstunde eingeführt. Beschäftigte dürfen Überstunden, mit denen die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, ohne Angabe von Gründen ablehnen. Eine Benachteiligung wegen einer solchen berechtigten Ablehnung ist ausdrücklich unzulässig und kann gerichtlich angefochten werden. Dieses Recht ist ein zentrales Gegengewicht zur Anhebung der Höchstgrenzen.
Für diese langen Dienste gelten zudem besondere Wahlrechte bei der Abgeltung. Beschäftigte können bei Überstunden in der elften und zwölften Stunde grundsätzlich wählen, ob diese in Geld oder in Form von Zeitausgleich abgegolten werden. Die Zuschlagsregeln des Gesetzes und des jeweils anwendbaren Kollektivvertrags bleiben dabei unberührt und sind zusätzlich zu beachten. Eine korrekte Zuordnung dieser Stunden ist Voraussetzung für die richtige Abrechnung.
Unverändert bleiben die flankierenden Schutzbestimmungen: die tägliche Ruhezeit von grundsätzlich elf Stunden, die wöchentliche Ruhezeit sowie die Ruhepausen während des Arbeitstags. Die Höchstgrenzen dürfen nicht dazu führen, dass diese Erholungszeiten verkürzt werden. Sie wirken als zusätzliche Schranke neben den reinen Stundengrenzen und stellen sicher, dass auch an langen Arbeitstagen ausreichend Zeit zur Regeneration verbleibt.
Verstöße gegen die Höchstarbeitszeit werden von der Arbeitsinspektion kontrolliert und verwaltungsstrafrechtlich verfolgt. Geldstrafen können je überschrittenem Fall und je betroffenem Arbeitnehmer verhängt werden, sodass sich Verstöße bei mehreren Beschäftigten rasch zu erheblichen Beträgen summieren. Eine verlässliche und lückenlose Aufzeichnung ist daher nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch ein wesentlicher Teil des betrieblichen Risikomanagements.
In der Praxis liegt die eigentliche Herausforderung darin, Auftragsspitzen flexibel abzudecken und gleichzeitig die Tages-, Wochen- und Durchschnittsgrenzen verlässlich nicht zu verletzen. Ohne eine laufende Kontrolle der kumulierten Stunden geraten Betriebe schnell unbemerkt in kritische Grenzbereiche. Ein System, das die relevanten Schwellen automatisch überwacht, schafft hier die nötige Transparenz und entlastet zugleich die Personalverantwortlichen.
Redaktioneller Überblick zu „Höchstarbeitszeit in Österreich: 12-Stunden-Tag und 60-Stunden-Woche“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (RIS).