Höhere leitende Tätigkeit: die wichtigste Ausnahme vom ArG
13.01.2026 · Quelle: SECO
Wer eine höhere leitende Tätigkeit ausübt, untersteht den Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des ArG nicht. Die Einstufung ist jedoch streng und hängt von der tatsächlichen Funktion ab.
Arbeitnehmende mit höherer leitender Tätigkeit sind von den Bestimmungen über Arbeits- und Ruhezeiten ausgenommen. Für sie gelten weder die Höchstarbeitszeit noch die Regeln zu Nacht- und Sonntagsarbeit oder die Mindestruhezeiten. Diese Ausnahme trägt der besonderen Verantwortung und der grossen Eigenständigkeit dieser Personen Rechnung.
Entscheidend ist nicht der Titel oder die Stellung im Organigramm, sondern die tatsächlich ausgeübte Funktion. Eine höhere leitende Tätigkeit liegt vor, wenn die Person aufgrund ihrer Position und Verantwortung weitreichende Entscheidungen treffen oder wesentliche Entscheidungen von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und damit die Entwicklung des Betriebs nachhaltig prägen kann.
Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände, namentlich der Grösse des Betriebs. In einem kleinen Unternehmen kann eine Person rascher in diese Kategorie fallen als in einem grossen Konzern, in dem viele Hierarchiestufen bestehen. Eine Funktionsbezeichnung allein genügt für die Einstufung nicht.
Im Zweifel ist nicht von einer höheren leitenden Tätigkeit auszugehen. Diese restriktive Auslegung schützt davor, dass der Schutz des Arbeitsgesetzes durch eine grosszügige Etikettierung umgangen wird. Wer fälschlich als höhere leitende Person eingestuft wird, behält die Ansprüche aus dem ArG, etwa auf Entschädigung von Überzeit.
Auch für höhere leitende Personen bleibt der Gesundheitsschutz anwendbar. Zudem empfiehlt sich aus Beweisgründen oft trotzdem eine Form der Zeiterfassung, da bei einer späteren Streitigkeit über die korrekte Einstufung sonst die Grundlage für die Beurteilung fehlt. Eine klare Dokumentation schafft hier Rechtssicherheit für beide Seiten.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).