Höhere leitende Tätigkeit: die wichtigste Ausnahme vom ArG
13.01.2026 · Quelle: SECO
Wer eine höhere leitende Tätigkeit ausübt, untersteht den Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes nicht. Die Einstufung ist jedoch streng und richtet sich nach der tatsächlichen Funktion, nicht nach dem Titel.
Die höhere leitende Tätigkeit ist die praktisch wichtigste Ausnahme von den Arbeits- und Ruhezeitregeln des Arbeitsgesetzes (ArG). Wer darunter fällt, ist von den Vorschriften zu Höchstarbeitszeit, Überzeit, Pausen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten ausgenommen. Konkretisiert wird der Begriff in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), die umschreibt, wann eine Funktion als höher leitend gilt.
Massgebend ist nicht der Titel oder die Lohnhöhe, sondern die tatsächlich ausgeübte Funktion. Eine höhere leitende Tätigkeit liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung sowie ihrer Entscheidungsbefugnisse die Geschicke des Betriebs oder eines wesentlichen Betriebsteils massgeblich beeinflussen oder grundlegende Entscheidungen mitbestimmen kann. Diese Definition stellt auf echte unternehmerische Mitwirkung ab.
Entscheidend sind echte Entscheidungskompetenzen mit Tragweite für den Betrieb. Wer lediglich ein Team führt, ohne über grundlegende unternehmerische Fragen mitzuentscheiden, erfüllt das Kriterium in der Regel nicht. Die Ausnahme ist eng auszulegen, weil sie der betroffenen Person den Schutz des Gesetzes und namentlich die Überzeitansprüche entzieht. Eine grosszügige Handhabung ist deshalb nicht angezeigt.
Indizien für eine höhere leitende Tätigkeit sind etwa weitreichende Befugnisse über Budget, Personal und Strategie, umfassende Vertretungs- und Unterschriftsrechte sowie eine grosse Autonomie bei der Gestaltung der eigenen Arbeit. Keines dieser Merkmale ist für sich allein ausschlaggebend; massgebend ist stets das Gesamtbild der Funktion innerhalb der konkreten Organisation des Betriebs.
Die Folge der Einstufung ist erheblich: Für höhere leitende Angestellte gelten die detaillierten Arbeitszeitlimiten nicht, und es besteht insoweit auch keine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nach den entsprechenden Bestimmungen. Allgemeine Schutz- und Fürsorgepflichten der Arbeitgeberin bleiben jedoch bestehen, und arbeitsvertragliche Ansprüche aus dem Obligationenrecht sind davon unberührt.
In der Praxis ist die Abgrenzung heikel. Gerichte und Behörden prüfen die effektive Funktion, nicht die formale Bezeichnung oder eine Klausel im Vertrag. Wird eine Person zu Unrecht als höhere Führungskraft eingestuft, kann sie nachträglich Ansprüche etwa aus Überzeit geltend machen, und der Betrieb riskiert empfindliche Nachzahlungen sowie Beanstandungen der Vollzugsbehörden.
Gerade Kaderfunktionen im mittleren Management sind häufig Streitpunkt, weil sie zwar Verantwortung tragen und Teams führen, aber nicht zwingend die geforderte unternehmerische Entscheidungsmacht besitzen. Eine pauschale Einstufung ganzer Hierarchiestufen als höher leitend ist deshalb riskant und hält einer genauen Prüfung im Einzelfall oft nicht stand.
Empfehlenswert ist eine einzelfallbezogene, dokumentierte Beurteilung der Funktion und im Zweifel die Anwendung der Schutz- und Erfassungsregeln, da diese den gesetzlichen Normalfall darstellen. Wer die tatsächlichen Kompetenzen sauber festhält, kann eine getroffene Einstufung gegenüber Behörden und im Streitfall überzeugend begründen.
Auch wenn die Arbeitszeitvorschriften nicht gelten, bleibt es sinnvoll, die Arbeitszeit höherer Führungskräfte intern im Blick zu behalten. Übermässige Belastung kann die Gesundheit und Leistungsfähigkeit beeinträchtigen und steht im Spannungsverhältnis zur allgemeinen Fürsorgepflicht. Eine freiwillige, schlanke Erfassung schafft zudem eine Grundlage, falls die Einstufung später in Frage gestellt wird und doch noch Ansprüche aus geleisteter Mehrarbeit zu beurteilen sind.
Redaktioneller Überblick zu „Höhere leitende Tätigkeit: die wichtigste Ausnahme vom ArG“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).