Homeoffice-Maßnahmenpaket in Österreich: Arbeitsmittel und Vereinbarung
25.04.2023 · Quelle: Arbeitsinspektion
Mit dem Homeoffice-Maßnahmenpaket hat Österreich erstmals einen rechtlichen Rahmen für das Arbeiten von zu Hause geschaffen. Im Zentrum stehen die schriftliche Vereinbarung und die Bereitstellung der Arbeitsmittel.
Das österreichische Homeoffice-Maßnahmenpaket hat klare arbeitsrechtliche Grundlagen für das regelmäßige Arbeiten in der eigenen Wohnung geschaffen. Es regelt unter anderem die Frage der Arbeitsmittel, die schriftliche Vereinbarung und steuerliche Aspekte und brachte damit erstmals eine strukturierte Ordnung in ein zuvor wenig geregeltes Feld.
Homeoffice setzt eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. Aus Beweisgründen soll diese schriftlich erfolgen. Das Schriftformerfordernis dient der Klarheit; das Fehlen der Schriftform führt jedoch nicht automatisch zur Unwirksamkeit der getroffenen Regelung.
Hinsichtlich der Arbeitsmittel sieht der Rahmen vor, dass grundsätzlich der Arbeitgeber die für das regelmäßige Arbeiten erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen hat. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für vom Beschäftigten bereitgestellte Arbeitsmittel trägt – auch eine pauschale Abgeltung ist möglich.
Die Arbeitszeitvorschriften gelten im Homeoffice unverändert. Auch zu Hause müssen die Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten eingehalten und die Arbeitszeit aufgezeichnet werden. Für überwiegend in der Wohnung Tätige bestehen jedoch Erleichterungen bei der Form der Aufzeichnung.
Für Betriebe empfiehlt sich, die Homeoffice-Bedingungen klar zu dokumentieren: Welche Arbeitsmittel werden gestellt, wie wird die Arbeitszeit erfasst, und welche Regelungen gelten zu Erreichbarkeit und Datenschutz? Eine saubere Vereinbarung beugt späteren Unklarheiten vor.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Arbeitsinspektion).