Homeoffice und Arbeitszeiterfassung (Schweiz)
26.11.2024 · Quelle: SECO
Auch im Homeoffice gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Wer von zu Hause arbeitet, bleibt dem Arbeitsgesetz unterstellt, einschliesslich Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten.
Der Arbeitsort ändert nichts an der Unterstellung unter das Arbeitsgesetz. Mitarbeitende im Homeoffice unterliegen denselben Schutzbestimmungen wie im Betrieb. Folglich gilt auch hier die Erfassungspflicht nach Art. 73 ArGV 1, sofern keine der gesetzlichen Ausnahmen für Verzicht oder vereinfachte Erfassung greift. Die räumliche Distanz entbindet weder Arbeitgeber noch Mitarbeitende von ihren Pflichten.
Im Homeoffice fehlt die natürliche Trennung zwischen Arbeit und Privatleben. Gerade deshalb ist die Erfassung wichtig: Sie macht sichtbar, ob Höchstarbeitszeiten eingehalten und Pausen sowie tägliche und wöchentliche Ruhezeiten gewahrt werden. Die Aufzeichnung schützt damit die Gesundheit und beugt schleichender Mehrarbeit vor, die im Homeoffice besonders leicht entsteht.
Praktisch erfolgt die Erfassung meist durch die Mitarbeitenden selbst, etwa über App oder Browser. Die Eigenverantwortung entbindet den Arbeitgeber aber nicht von seiner Pflicht, für vollständige und korrekte Verzeichnisse zu sorgen. Klare Anweisungen, wie und was zu erfassen ist, sind deshalb empfehlenswert, damit alle Beteiligten die Anforderungen einheitlich umsetzen.
Wo Mitarbeitende ihre Arbeitszeit im Homeoffice weitgehend selbst gestalten, kann die vereinfachte Erfassung nach Art. 73b in Betracht kommen. Dann genügt das Festhalten der täglichen Gesamtarbeitszeit, sofern die Voraussetzungen und die nötige Vereinbarung vorliegen. Ohne diese Grundlagen bleibt die ordentliche Erfassung mit vollständigen Lageangaben verbindlich.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Nacht- und Sonntagsarbeit. Wird im Homeoffice ausserhalb der üblichen Zeiten gearbeitet, sind die entsprechenden Schutzbestimmungen zu beachten und allenfalls die Lage zu dokumentieren. Flexibles Arbeiten darf nicht dazu führen, dass besonders geschützte Zeiträume unbemerkt und unvergütet beansprucht werden, ohne dass die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Datenschutz ist auch im Homeoffice zu wahren. Die Erfassung darf nicht zur verdeckten Verhaltenskontrolle ausgebaut werden; eine Überwachung des privaten Umfelds ist unzulässig. Standort- oder Aktivitätsdaten sind nur im engen, erforderlichen Rahmen zulässig, im Einklang mit dem revDSG und dem Verbot der Verhaltensüberwachung nach Art. 26 ArGV 3.
Auch der Gesundheitsschutz gilt im Homeoffice fort. Der Arbeitgeber bleibt für angemessene Arbeitsbedingungen mitverantwortlich und sollte auf die Einhaltung von Pausen und Ruhezeiten hinwirken. Eine zuverlässige Erfassung liefert dafür die nötige Grundlage, weil sie überlange Arbeitstage oder fehlende Erholungszeiten frühzeitig erkennbar macht.
Empfehlenswert ist eine ortsunabhängige Lösung, die im Büro wie zu Hause gleich funktioniert. So bleibt die Dokumentation konsistent, unabhängig davon, wo gearbeitet wird. Klare Regelungen zur Erreichbarkeit und zu den Erfassungszeiten unterstützen zusätzlich die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und schaffen Verlässlichkeit für beide Seiten.
Sinnvoll ist es, die Homeoffice-Regelung schriftlich festzuhalten und die gewählte Erfassungsform darin zu verankern. Wer Erfassungsweg, Pausenregelung und allfällige Vereinbarungen zur vereinfachten Erfassung klar dokumentiert, vermeidet Missverständnisse und kann im Kontrollfall belegen, dass die Pflichten auch im mobilen Arbeiten erfüllt werden.
Redaktioneller Überblick zu „Homeoffice und Arbeitszeiterfassung (Schweiz)“ in eigenen Worten – keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).