Homeoffice und Arbeitszeiterfassung (Schweiz)
26.11.2024 · Quelle: SECO
Auch im Homeoffice gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Wer von zu Hause arbeitet, bleibt dem Arbeitsgesetz unterstellt – inklusive Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten.
Das Arbeitsgesetz unterscheidet nicht danach, ob die Arbeit im Betrieb oder zu Hause geleistet wird. Damit gilt die Erfassungspflicht nach Art. 46 ArG und Art. 73 ArGV 1 auch im Homeoffice. Beginn, Ende und Pausen der täglichen Arbeitszeit sind weiterhin zu dokumentieren.
Gerade im Homeoffice ist die Einhaltung der Ruhezeiten heikel, weil die Grenze zwischen Arbeit und Freizeit verschwimmt. Die tägliche Ruhezeit und das Verbot übermässiger Arbeitszeiten gelten unverändert; die Erfassung hilft, diese Grenzen sichtbar zu machen.
Für die Erfassung im Homeoffice eignen sich digitale oder mobile Lösungen, mit denen Mitarbeitende ihre Zeiten selbst eintragen. Die Verantwortung für die Vollständigkeit bleibt jedoch beim Arbeitgeber, der ein geeignetes System bereitstellen und auf eine korrekte Nutzung hinwirken muss.
Beim Einsatz solcher Systeme ist der Datenschutz besonders zu beachten. Eine ständige technische Kontrolle der Mitarbeitenden in ihrer Privatsphäre ist unzulässig. Die Erfassung darf sich nur auf die für Lohn und Arbeitszeit nötigen Daten beschränken, nicht auf eine lückenlose Verhaltensüberwachung.
Empfehlenswert ist eine klare Homeoffice-Vereinbarung, die Erreichbarkeit, Pausen und die Art der Zeiterfassung regelt. So lassen sich die gesetzlichen Vorgaben erfüllen und gleichzeitig die Flexibilität wahren, die das Arbeiten von zu Hause attraktiv macht.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (SECO).