Ist-Lohnerhöhung versus KV-Erhöhung und die Aufsaugungsklausel
17.10.2024 · Quelle: WKO
Wenn der Kollektivvertrag erhöht wird, steigt nicht automatisch jeder Lohn um denselben Prozentsatz. Ob die individuelle Überzahlung erhalten bleibt, entscheidet die Art der Erhöhung – und mitunter eine Aufsaugungsklausel.
Bei jeder KV-Runde wird verhandelt, wie sich die Erhöhung auf die Entgelte auswirkt. Bei einer reinen KV-Erhöhung steigen nur die kollektivvertraglichen Mindestsätze. Wer über dem KV-Satz liegt, profitiert dann nicht zwingend, weil seine Überzahlung den Abstand zum neuen Mindestsatz teilweise oder ganz „aufsaugt“.
Bei einer Ist-Lohnerhöhung hingegen werden die tatsächlich gezahlten Entgelte um den vereinbarten Prozentsatz angehoben. In diesem Fall erhöht sich auch die Überzahlung mit, sodass der Abstand zwischen Ist-Lohn und KV-Lohn erhalten bleibt. Manche Kollektivverträge enthalten dafür eigene Ist-Lohn-Klauseln, die individuelle Überzahlungen automatisch mitanheben.
Die Aufsaugungs- oder Anrechnungsklausel im Einzelarbeitsvertrag bewirkt, dass künftige KV-Erhöhungen mit einer bestehenden Überzahlung verrechnet werden dürfen. Dadurch kann der Betrieb erreichen, dass eine KV-Erhöhung nicht zusätzlich zur bisherigen Überzahlung gezahlt werden muss, sondern in dieser aufgeht.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs lassen sich mit einer Aufsaugungsklausel grundsätzlich zumindest zwei KV-Erhöhungen vorwegnehmen. Es gibt jedoch Grenzen: Manche Kollektivverträge schließen Aufsaugungsklauseln ausdrücklich aus oder beschränken sie. Dann muss die KV-Erhöhung zusätzlich gewährt werden.
Für Betriebe bedeutet das, vor jeder KV-Runde die anwendbaren Regelungen und die individuellen Verträge zu prüfen, um Nachzahlungen und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Eine ordentliche Entgelt- und Zeitdokumentation erleichtert die korrekte Umsetzung der Erhöhung. Stand der dargestellten Rechtslage: 2024.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (WKO).