Jugendarbeitsschutz in der Schweiz: Arbeitszeiten und Schutzregeln für unter 18-Jährige
09.07.2026 · Quelle: Seco
Jugendliche stehen am Anfang ihres Arbeitslebens und sind besonders schutzbedürftig. Das Schweizer Arbeitsgesetz (ArG) und die Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5) stellen deshalb Personen unter 18 Jahren unter einen verstärkten Schutz. Für Betriebe, die Lernende, Praktikantinnen, Schnupperlehrlinge oder jugendliche Ferienaushilfen beschäftigen, ist die Einhaltung dieser Regeln sowohl rechtliche Pflicht als auch Teil der Ausbildungsverantwortung.
Der persönliche Geltungsbereich ist klar: Als Jugendliche gelten alle Arbeitnehmenden bis zum vollendeten 18. Altersjahr, unabhängig davon, ob sie in einer Grundbildung stehen oder eine Hilfstätigkeit ausüben. Das allgemeine Mindestalter für die Beschäftigung liegt bei 15 Jahren. Ab 13 Jahren sind leichte Arbeiten in begrenztem Umfang zulässig, an Schultagen nur während weniger Stunden und innerhalb einer niedrigen Wochengrenze; während der Schulferien sind erweiterte, aber ebenfalls begrenzte Einsätze möglich. Kinder unter 13 Jahren dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden, von eng umschriebenen Ausnahmen wie kulturellen oder sportlichen Darbietungen abgesehen.
Die Arbeitszeitvorschriften sind strenger als für erwachsene Arbeitnehmende. Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt neun Stunden und muss zudem in einen Tageszeitraum von höchstens zwölf Stunden samt Pausen fallen. Die tägliche Ruhezeit beträgt mindestens zwölf zusammenhängende Stunden, also eine Stunde mehr als die elf Stunden bei Erwachsenen. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen längstens bis 20 Uhr beschäftigt werden, ab 16 Jahren bis 22 Uhr. An Tagen, die einem Berufsschultag vorangehen, gilt in der Regel die frühere Abendgrenze. Für Jugendliche besteht ein Verbot der Überzeit; sie dürfen die ordentliche Höchstarbeitszeit nicht durch Zusatzstunden überschreiten.
Nacht- und Sonntagsarbeit sind für Jugendliche grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind nur möglich, wenn sie für die Erreichung des Ausbildungsziels einer beruflichen Grundbildung unerlässlich sind und von der zuständigen Behörde bewilligt wurden. Solche Bewilligungen sind an Auflagen gebunden, etwa an Begleitung, Ausgleichsruhezeiten und eine Begrenzung der Häufigkeit. Betriebe sollten solche Einsätze frühzeitig planen und dokumentieren.
Ein zentrales Element ist das Verbot gefährlicher Arbeiten für unter 18-Jährige. Gefährlich sind namentlich Arbeiten, die die Gesundheit, die Sicherheit oder die physische und psychische Entwicklung gefährden können. Dazu gehören der Umgang mit gefährlichen Maschinen, Arbeiten in der Höhe oder in engen Räumen, Arbeiten mit Hochspannung, übermässiger Lärm, extreme Hitze oder Kälte, gefährliche chemische und biologische Agenzien sowie Tätigkeiten, die körperlich oder geistig überfordern, etwa das Heben zu schwerer Lasten oder Arbeit unter extremem Zeitdruck. Im Rahmen einer anerkannten Grundbildung sind gefährliche Arbeiten nur zulässig, wenn sie im Bildungsplan vorgesehen und notwendig sind, die Jugendlichen mindestens 15 Jahre alt sind und eine ausreichende fachliche Begleitung sowie Instruktion sichergestellt ist.
Arbeitgebende unterliegen gegenüber Jugendlichen einer erhöhten Fürsorgepflicht. Sie müssen bei Arbeitszuteilung, Tempo und Anforderungen auf die Entwicklung der jungen Arbeitnehmenden Rücksicht nehmen, Überforderung vermeiden und sie vor schädlichen Einflüssen am Arbeitsplatz schützen. Im Krankheits- oder Unfallfall sind grundsätzlich die Eltern oder gesetzlichen Vertreter zu benachrichtigen. Diese Pflichten ergänzen die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und sind Ausdruck des besonderen Schutzgedankens.
Die Aufsicht und Durchsetzung liegen bei den kantonalen Arbeitsinspektoraten; in der Landwirtschaft und im Gartenbau nimmt eine vom Bund beauftragte Stelle Kontrollaufgaben wahr. Verstösse können verwaltungsrechtliche Massnahmen und bei schwerwiegenden Fällen auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Vor allem aber tragen Betriebe das Risiko von Unfällen mit, die bei unzulässigen Einsätzen besonders schwer wiegen.
Für den Betriebsalltag heisst das: Einsätze jugendlicher Mitarbeitender müssen aktiv geplant, begrenzt und belegt werden. In Branchen mit Abend-, Wochenend- und Saisonbetrieb, etwa im Gastgewerbe, im Detailhandel oder im Gewerbe, ist die Einhaltung der Sperrzeiten und Höchstgrenzen eine konkrete Planungsaufgabe. Wer die engeren Regeln für Jugendliche bereits in der Dienstplanung und Zeiterfassung abbildet, schützt nicht nur die jungen Mitarbeitenden, sondern auch den Betrieb vor Haftungs- und Bewilligungsproblemen.
Zusammengefasst verlangt der Jugendarbeitsschutz von Betrieben Sorgfalt in drei Bereichen: bei der Zulässigkeit der Tätigkeit, bei den Arbeits- und Ruhezeiten und bei der besonderen Fürsorge. Wer diese Punkte systematisch berücksichtigt, bietet Jugendlichen einen sicheren Einstieg ins Berufsleben und erfüllt die gesetzlichen Vorgaben ohne grossen Zusatzaufwand.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Seco).