Jugendurlaub: bis zu fünf Tage für ausserschulische Jugendarbeit
14.04.2023 · Quelle: ch.ch
Wer sich ehrenamtlich in der Jugendarbeit engagiert, hat Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub – mit klaren Voraussetzungen.
Art. 329e OR sieht einen besonderen Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit vor. Angestellte bis zum vollendeten 30. Altersjahr haben Anspruch auf bis zu fünf Arbeitstage Urlaub pro Dienstjahr für unbezahlte leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit in der ausserschulischen Jugendarbeit sowie für die dafür notwendige Aus- und Weiterbildung.
Der Jugendurlaub ist grundsätzlich unbezahlt: Der Arbeitgeber muss die Tage freigeben, ist aber nicht verpflichtet, dafür Lohn zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Urlaub kann tageweise oder halbtageweise bezogen werden, was eine flexible Abstimmung mit den Einsätzen in Jugendverbänden und Lagern ermöglicht.
Zeitpunkt und Dauer werden zwischen den Parteien unter Berücksichtigung der beidseitigen Interessen festgelegt. Können sie sich nicht einigen, ist der Urlaub zu gewähren, wenn die angestellte Person ihn mindestens zwei Monate im Voraus angekündigt hat. Diese Vorlaufzeit schafft Planbarkeit für den Betrieb.
Zur Vermeidung von Missbrauch darf der Arbeitgeber einen Nachweis über die Jugendarbeit verlangen. Üblich ist eine Bestätigung der Organisation, für die der Einsatz geleistet wird. Damit lässt sich der Zweck des Urlaubs belegen, ohne dass die ehrenamtliche Tätigkeit übermässig bürokratisiert wird.
In der Absenzerfassung wird Jugendurlaub als eigene, unbezahlte Urlaubsart geführt und vom Ferienkonto getrennt. So bleibt der gesetzliche Anspruch von bis zu fünf Tagen nachvollziehbar, und tage- oder halbtageweise Bezüge lassen sich sauber dokumentieren.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (ch.ch).