Keine Kündigung des Jobs wegen Arbeitszeitbetrug - Abfindung
28.02.2025 · Quelle: Gegen-hartz
Arbeitszeitbetrug gilt als schwerer Pflichtverstoß und kann eine Kündigung rechtfertigen. Doch nicht jeder Vorwurf hält einer rechtlichen Prüfung stand. Wie ein Streitfall ausgeht, hängt stark von der Beweislage und den Umständen ab – manchmal endet er in einem Vergleich mit Abfindung.
Von Arbeitszeitbetrug spricht man, wenn Beschäftigte vorsätzlich falsche Angaben zu ihrer Arbeitszeit machen, etwa indem sie Anwesenheit vortäuschen oder Pausen nicht korrekt erfassen. Ein solches Verhalten verletzt das Vertrauensverhältnis erheblich und kann arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen.
Allerdings trägt der Arbeitgeber die Beweislast. Er muss konkret darlegen und nachweisen, dass tatsächlich ein vorsätzlicher Betrug vorliegt. Bloße Vermutungen, Lücken in der Dokumentation oder Missverständnisse genügen nicht. Lässt sich der Vorsatz nicht belegen, ist eine Kündigung angreifbar.
In der Praxis enden solche Verfahren häufig mit einem Vergleich. Wenn die Beweislage unsicher ist oder beide Seiten ein langwieriges Verfahren vermeiden wollen, einigt man sich nicht selten auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Das ersetzt die strittige Kündigung durch eine einvernehmliche Lösung.
Für Arbeitgeber zeigt sich, wie wichtig eine saubere, nachvollziehbare Zeiterfassung ist. Wer Verstöße belegen will, braucht verlässliche Aufzeichnungen. Gleichzeitig schützt eine klare Dokumentation auch Beschäftigte vor unbegründeten Vorwürfen.
Redaktioneller Überblick in eigenen Worten, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die amtliche Quelle (Gegen-hartz).